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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Deutsche AE und Freizügigkeit
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Beitrag begonnen von Ghalbi am 11.06.2006 um 15:40:20

Titel: Deutsche AE und Freizügigkeit
Beitrag von Ghalbi am 11.06.2006 um 15:40:20
@doc

Zitat:
Ansonsten frage ich mich, wozu der Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt worden war. Grundvoraussetzung ist nämlich nach § 27 Abs. 1 AufenthG, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet führen zu wollen.


Ich habe einen Bekannten, der eine Thailänderin geheiratet hat. Er ist jedoch in der nächsten Zukunft in Italien beruflich tätig. Also geht seine Frau, die nach § 28 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthalterlaubnis besitzt natürlich auch mit nach Italien. Die haben im Moment auch noch das Problem, wie das mit dem Aufenthaltgesetz in D zu vereinbaren ist.

Der Mann kann doch aber nicht einen gut bezahlten Job deshalb nicht annehmen, weil dass die Frau Probleme hier in D bekommt?

Oder wie soll ich den Beitrag verstehen.

Viele Grüße
Ghalbi

Titel: Re: Deutsche AE und Freizügigkeit
Beitrag von Doc am 11.06.2006 um 22:58:30
Der Beitrag wurde aus der Kategorie Ehe und Familie hier her gespliced:

In dem Fall des deutschen Arbeitnehmers, der seine thailändische Frau ins EU-Ausland mitnimmt, gilt das Freizügigkeitsrecht nach Art. 10 VO-(EG) 1612/68 i.V.m. RL 2004/38/EG (siehe Rechtssammlung).

Kehrt der Unionsbürger dann mit seiner Frau in sein Heimatland zurück, darf er mit seiner Frau sogar ausnahmsweise weiterhin auch in seinem eigenen Land Freizügigkeit wahrnehmen (siehe EuGH Sing, Akrich, Carpenter in der Rechtssammlung).

Doc  ;)

Titel: Re: Deutsche AE und Freizügigkeit
Beitrag von Mick am 11.06.2006 um 23:00:50
Hoi,
und ansonsten sähe ich auch keine Problem darin,
einen Job im Ausland auch dann anzunehmen, wenn
das Aufenthaltsrecht in D. flöten geht. Sie könnte ja
jederzeit mit ihm wieder kommen.
(Es sei darauf aufmerksam gemacht, dass vorüber-
gehende Auslandsaufenthalte hiervon nicht betroffen
sind).

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