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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Aufenthaltsverlängerung dringend!!!!!!!!!!!!!!!
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Beitrag begonnen von simo am 06.06.2006 um 01:08:45

Titel: Aufenthaltsverlängerung dringend!!!!!!!!!!!!!!!
Beitrag von simo am 06.06.2006 um 01:08:45
Hallo Zusammen
ich habe im 2003 meine Studium erfolgereich abgeschlossen und seitdem arbeitete ich als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der uni . im 2005 habe ich eine NL beantragt. leider die ABH haben meine Antrag abgelehnt (ich habe auf meinem Antrag erwihnt dass ich neben mein Tätigkeit promoviere).
und sie haben mir die Aufenthalt nach §16 erteilt,auf mein Aufenthalt stand (Außnahme :Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der uni xxxxund erlischt mit der Beatragung der Öffentlichen Mittel,soziale Hilfe und Wohngeld...........gegen diese Entscheidung können sie innerhalbe eines Monats wiederspruch einlegen). leider habe ich nicht bemerkt dass sie  mir die  Aufenthaltserlaubnis nach §16 erteilt haben.
jetzt meine Arbeitsvertrag wurde verlängert (meine promotion noch nicht abgeschlossen),letzte Woche habe ich eine Antrag um mene Aufenthalt  zu verlängern nach §18.die ABH haben von mir die Arbeitsvertrag und Verdienstbescheinigung verlangern und keine Studienbescheinigung.
NB.seitdem ich arbeite habe ich noch nie eine Studienbescheinigung abgegeben und sie haben auch sie  von mir noch nie verlangt.
meine Frage lautet :
werde ich meine Aufenthaltserlaubnis nach §18 bekommen oder werden sie mir §16 erteilen?
vielen Dank

Titel: Re: Aufenthaltsverlängerung dringend!!!!!!!!!!!!!!
Beitrag von simo am 11.06.2006 um 02:46:41
hallo
ich hoffe nur daß jemand auf meine frage beantwortet.
vielen dank

Titel: Re: Aufenthaltsverlängerung dringend!!!!!!!!!!!!!!
Beitrag von Sondra am 28.06.2006 um 22:10:08

simo schrieb am 06.06.2006 um 01:08:45:
ich habe im 2003 meine Studium erfolgereich abgeschlossen und seitdem arbeitete ich als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der uni. *

im 2005 habe ich eine NL beantragt. leider die ABH haben meine Antrag abgelehnt **

jetzt meine Arbeitsvertrag wurde verlängert
meine Frage lautet :
werde ich meine Aufenthaltserlaubnis nach §18 bekommen oder werden sie mir §16 erteilen? ***

* wenn ich das richtig verstehe, dann hast du nach Beendigung des Studiums von 2003 bis 2005 bereits gearbeitet. Welchen Aufenthaltstitel hattest du dabei? Es ist wichtig, das zu klären, weil, wenn du von Anfang an eine Verlängerung deiner Aufenthaltserlaubnis im Sinne einer Studiumsergänzung mittels Promotion erhalten hast, dann ist es im nachhinein - also auch jetzt nicht möglich, diese in einer AE nach § 18 AufenthG zu verwandeln. Möglicherweise ist aber 2005 der ABH einen Fehler unterlaufen und sie haben deine bereits nach § 18 erteilten AE zurückverwandelt. Glaube ich eher nicht, aber "errare humanum est".  

** Eine Niederlassungserlaubnis erlangt man erst nach 5 - jährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis. Allerdings handelt es sich dabei explizit nicht um eine AE nach § 16 AufenthG, die nur für einen befristeten Aufenthalt gilt (weil das Studium irgendwann, auch nach 10 bis 15 Jahren beendet sein muss) - siehe Absatz 2


Zitat:
(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.

*** wie gesagt - es kommt darauf an, mit welchem Aufenthaltstitel du angefangen hattest zu arbeiten. Möglicherweise geht es weiter nach § 16 bis zur Beendigung deiner Promotion. Anschließend kannst du auch die Verlängerung gemäß § 16 Absatz 4


Zitat:
(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. § 9 findet keine Anwendung. (auch hier noch nicht!)

erhalten und einen entsprechnden Arbeitsplatz suchen. Erst mit diesem wirst du die AE nach § 18 erhalten und von da an kannst du die Jahre bis zur Niederlassungserlaubnis zählen - aber dann kannst du dich eigentlich bereits für die Einbürgerung bewerben (wenn ich das richtig gerechnet habe).

Gruß, Sondra  :)

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