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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Umsetzung Richtlinie 2004/38/EG https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1149164900 Beitrag begonnen von Jasper am 01.06.2006 um 14:28:19 |
Titel: Umsetzung Richtlinie 2004/38/EG Beitrag von Jasper am 01.06.2006 um 14:28:19
Ich war heute in Hamburg in der Behörde für Einbürgerungangelegenheiten, weil ich mich über die Modalitäten der (noch nicht konkret geplanten) Einbürgerung in meinem speziellen Fall (ehemaliger Deutscher) informieren wollte und wurde sehr freundlich und fast ohne Wartezeit bedient. Hierfür ein Lob. :)
Danach war ich denn in meinem Elan noch kurz in der zuständigen Ausländerbehörde, um eine Bestätigung des Daueraufenthaltrechts für Unionsbürger zu beantragen, denn die Richtlinie ist ja nun schon seit einem Monat in Kraft. Leider wusste man dort nichts davon und hatte auch keinerlei Unterlagen. :-/ Article 19 Document certifying permanent residence for Union citizens 1. Upon application Member States shall issue Union citizens entitled to permanent residence, after having verified duration of residence, with a document certifying permanent residence. 2. The document certifying permanent residence shall be issued as soon as possible. Oder auch nicht..... Ist man nur in Hamburg so hinterher? Was könnte ich nun tun, um so eine Bescheinigung zu bekommen? Ziehe ich nämlich ins Ausland - ich bin bald mit dem Studium durch - würde diese ja 2 Jahre lang das Recht auf Rückkehr auch ohne Vorliegen der Freizügigkeitsberechtigungen garantieren, z.B. bei Arbeitslosigkeit. |
Titel: Re: Umsetzung Richtlinie 2004/38/EG Beitrag von Ralf am 01.06.2006 um 15:17:53 Däne78 schrieb am 01.06.2006 um 14:28:19:
... wäre die Sache mit der Einbürgerung aber erst mal vom Tisch. ;) Den Rest überlasse ich mal den EU-Spezialisten hier. |
Titel: Re: Umsetzung Richtlinie 2004/38/EG Beitrag von Jasper am 01.06.2006 um 17:16:29
Auch wenn ich von meiner eigentlichen Frage abweiche:
Kann man nicht auch aus dem Ausland eingebürgert werden? Ob das dann gewünscht oder sinnvoll ist, ist natürlich eine andere Frage. ;) Ich habe mich nochmal weiter mit der Materie Daueraufenthaltsrecht beschäftigt, um sinnvoller Tätigkeit zu entgehen, und festgestellt, dass es in einigen Teilen der BRD wogl schon "Anweisungen" an die Ausländerbehörden gibt, nur halt nicht überall. Und zweitens, ist dies ein Fall, wo die Richtlinie durch fehlende Umsetzung in national es Recht unmittelbar wirksam wird? |
Titel: Re: Umsetzung Richtlinie 2004/38/EG Beitrag von garfield2008 am 01.06.2006 um 22:17:32
@Jasper,
die Richtlinie ist im Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EUschon seit langen als deutsches Gesetz umgesetzt ;) Dort heißt die Bescheinigung Aufenthaltserlaubnis EU. mfg Thomas Böttcher |
Titel: Re: Umsetzung Richtlinie 2004/38/EG Beitrag von Jasper am 02.06.2006 um 00:13:54
Nein, dass meine ich nicht.
Natürlich gibt es die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht, und die habe ich auch, und für "nicht EU-Bürger" die Aufenthalterlaubnis-EU. Es geht hier aber um die Bescheinigung zum Daueraufenthaltsrecht, die z.B. von Irland und Dänemark jetzt auch in nationales Recht umgesetzt worden ist. Dass sind zwei Paar Schuhe, oder irre ich mich doch ganz gewaltig? |
Titel: Re: Umsetzung Richtlinie 2004/38/EG Beitrag von Mick am 02.06.2006 um 07:18:01 Däne78 schrieb am 02.06.2006 um 00:13:54:
Hi, nein, Du irrst nicht. |
Titel: Re: Umsetzung Richtlinie 2004/38/EG Beitrag von Charlie123 am 02.06.2006 um 07:22:34
Meinst du vielleicht die RL 2003/109/EG vom 25.11.2003 betreffend die Rechtssstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen?
Gruß |
Titel: Re: Umsetzung Richtlinie 2004/38/EG Beitrag von Jasper am 02.06.2006 um 10:37:44
Hallo Charlie,
ich habe mir die Richtlinie mal angesehen, aber ich glaube, dort geht es um die Niederlassungserlaubnis für Personen ohne Beziehung zur EU. Außerdem ist dort wohl das Recht an den Nachweis von verschiedenen Bedingungen gebunden, während es im Falle von 2004/38 EG, soweit ich als Laie es lese, automatisch nach 5 Jahren rechtmäßigen Aufenthaltes eintritt. Hmm, ist denn sonst noch nie jemandem das Thema aufgefallen? :-? |
Titel: Re: Umsetzung Richtlinie 2004/38/EG Beitrag von ronny am 02.06.2006 um 10:53:41
Hi Jasper,
wo liegt eigentlich das Problem ? Die Richtlinie ist doch in Form des FreizügG / EU in nationales Recht umgesetzt wie Garfield es bereits geschrieben hat :-/ Grüße Ronny ;) |
Titel: Re: Umsetzung Richtlinie 2004/38/EG Beitrag von Jasper am 02.06.2006 um 11:15:18
Vielleicht stehe ich ja wirklich auf dem Schlauch. :-/
Nochmal ganz genau mein Problem: Ich möchte eine Bescheinigung von der Ausländerbehörde, dass ich in Deutschland ein Daueraufenthaltsrecht unabhängig vom weiteren Bestehen der Freizügigkeitsbedingungen, d.h. bis August noch als Student, habe, so wie es in Artikel 16 und 19 der Richtlinie steht. Artikel 16 Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen (1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft. und weiter Verwaltungsformalitäten Artikel 19 Dokument für Unionsbürger zur Bescheinigung des Daueraufenthalts (1) Auf Antrag stellen die Mitgliedstaaten den zum Daueraufenthalt berechtigten Unionsbürgern nach Überprüfung der Dauer ihres Aufenthalts ein Dokument zur Bescheinigung ihres Daueraufenthalts aus. (2) Das Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts wird so bald wie möglich ausgestellt. Ich kann aber nur die "normale" Bescheinigung über das Vorliegen der Freizügigkeitsbedingungen, die in der Richtlinie in Artikel 7 bzw. 8 genannt sind, erhalten. Das steht wohl auch im FreizügG/EU. Ich will ja nicht als Prinzipienreiter und ewiger Querulant enden, aber ich würde dann doch gerne wissen, wie und weshalb die deutsche Regelung nicht so ist, wie in der sehr spezifischen Richtlinie eigentlich vorgegeben. |
Titel: Re: Umsetzung Richtlinie 2004/38/EG Beitrag von ronny am 02.06.2006 um 11:57:01 Zitat:
Das wäre genauso zu beantworten wie die Frage warum ist das AufenthG so wie es ist und nicht anders ;) Die Umsetzung ist den Mitgliedsstaaten innerhalb bestimmter Mindeststandards freigestellt. Und die werden eben bereits im Zuge des FreizügG/ EU eingehalten. ;) Die Frage hat ja nix mit Querulantentum zu tun ;) Ich hab sie halt vorher nicht gesehen ;) Grüße Ronny ;) |
Titel: Re: Umsetzung Richtlinie 2004/38/EG Beitrag von ronny am 02.06.2006 um 11:58:56
Edit:
Kann leider die Regierungsbegründung nicht liefern weil mein HTK nicht läuft ;) |
Titel: Re: Umsetzung Richtlinie 2004/38/EG Beitrag von Jasper am 02.06.2006 um 14:27:45
Ich habe nochmal weiter "gegooglet" (oder wie schreibt man das jetzt) und glaube gefunden zu haben, dass das Gesetzt bislang nur eine Teilumsetzung der Richtlinie ist. Z.B.: Prof. Dr. Renner:
Gemeinschaftsrecht Einen unmittelbaren Bezug zum Gemeinschaftsrecht weisen die notwendigen Änderungen des Freizüg/EU auf, das bis Ende April 2006 an die Unionsbürger- Richtlinie37 anzupassen ist. Die am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen neuen Regeln werden den dortigen Anforderungen nur zum Teil gerecht. Zwar ist jetzt dort die deklaratorische Bedeutung der Feststellung des Freizügigkeitsrechts und seines Verlusts ebenso klar zum Ausdruck gebracht wie die Nichtanwendbarkeit des deutschen Ausweisungssystems auf Unionsbürger und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen (§§ 5, 11). Es fehlen aber vor allem ausdrückliche Bestimmungen über das Daueraufenthaltsrecht nach fünf Jahren, über die entsprechende Bescheinigung und die Daueraufenthaltskarte sowie über den besonderen Schutz vor dem Verlust oder auch die vorläufigen Anwendungshinweise zu FreizügG/EU: Das Europäische Gemeinschaftsrecht hat grundsätzlich Vorrang vor dem Freizügigkeitsgesetz, es sei denn, das nationale Recht enthält günstigere Regelungen. Die Verordnungen des Rates und der Kommission sind verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 249 EGV). Die EG-Richtlinien bedürfen der Umsetzung in innerstaatliches Recht. Sind Richtlinien nicht oder nicht ausreichend in innerstaatliches Recht umgesetzt worden, gelten sie nach Ablauf der Umsetzungsfrist und unter der Voraussetzung, dass sie unbedingt und hinreichend genau bestimmt sind, als unmittelbar anwendbar. Die mit der Ausführung des Freizügigkeitsgesetzes/EU beauftragten Behörden haben das durch die Richtlinien zu erreichende Ziel im Rahmen bestehender Auslegungs- oder Ermessensspielräume zu berücksichtigen. 1.1.3 Derzeit besteht im europarechtlichen Freizügigkeitsrechts die Besonderheit, dass einerseits die bisherigen Regelungen noch in Kraft sind, andererseits aber die neue FreizügRL, die das gesamte Rechtsgebiet revidiert und das bisherige Recht nach Ablauf der Umsetzungsfrist aufheben wird, schon gilt. In zahlreichen Punkten stimmen bisheriges und neues Gemeinschaftsrecht überein; es gibt jedoch auch Abweichungen. Sofern die Richtlinienumsetzung mit dem vorliegenden FreizügG/EU bereits vorweg genommen ist, ist die RL zur Auslegung des Gesetzestextes bereits heranzuziehen. Darauf ist in den Anwendungshinweisen jeweils ausdrücklich hingewiesen (z.B. 5.1.2.1). Ansonsten unterbleibt ein entsprechender Hinweis. Die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe soll in diesen Fällen erst dann Anwendung finden, wenn die Umsetzung in das nationale Recht erfolgt ist (Beispiel: Regelungen zum Daueraufenthaltsrecht nach der FreizügRL begünstigen alle Familienangehörigen; die nationale Regelung dagegen nur die Kernfamilie). Ich habe mal eine Email an die EU geschickt und werde mal abwarten, was die dazu sagen. |
Titel: Re: Umsetzung Richtlinie 2004/38/EG Beitrag von garfield2008 am 02.06.2006 um 16:44:58 Zitat:
und welche Staatsangehörigkeit besteht jetzt? Zitat:
Sag doch mal, was du eigentlich willst. mfg Thomas Böttcher |
Titel: Re: Umsetzung Richtlinie 2004/38/EG Beitrag von Jasper am 02.06.2006 um 17:10:37
Hallo nochmal,
zur 1. Frage: Dänisch (Ich bete täglich für eine bessere Regierung... >:() zur 2. Frage: :o ? Ich will so eine Bestätigung haben, wenn sie mir zusteht. Was ist denn daran unklar? Ich versuche nur, den Sachverhalt zu klären, bevor ich wieder in die Ausländerbehörde gehe und arme Beamte ohne Grund nerve, dann lieber gar nicht oder mit Grund. :) |
Titel: Es sind übrigens einige Vorschriften außer Kraft g Beitrag von Ulf am 02.06.2006 um 20:25:10
Ich zitiere einmal aus der RL http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0038R(01):DE:HTML ,
die im übrigen in der Rechtssammlung noch zu fehlen scheint: "Artikel 38 Aufhebung (1) Die Artikel 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 werden mit Wirkung vom 30. April 2006 aufgehoben. (2) Die Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG werden mit Wirkung vom 30. April 2006 aufgehoben. (3) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Bestimmungen oder Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie." Zumindest 68/360, 90/364, 90/365 und 93/96 stehen noch in der Rechtssammlung und sollten in den Bereich 'Rechtsgeschichte' verschoben werden... Gruß, ULF |
Titel: Und jetzt noch einmal ohne Smiley-Umsetzung im Lin Beitrag von Ulf am 02.06.2006 um 20:27:20
Ich zitiere einmal aus der RL http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0038R(01):DE:HTML
Der Rest stand ja schon oben. Gruß, ULF |
Titel: Re: Umsetzung Richtlinie 2004/38/EG Beitrag von ronny am 02.06.2006 um 20:41:18 Zitat:
Hab ich ja schon gesagt, war eben ned mehr drin. Noch kann die EU ned ales in DE regeln. Das sollte man mal akzeptieren ;) Ich wäre btw gerne Millionär ;D |
Titel: Re: Umsetzung Richtlinie 2004/38/EG Beitrag von Jasper am 02.06.2006 um 22:13:46
Ich wär auch gern Millionär.
Dann bräuchte ich auch nicht das Daueraufenthaltsrecht.... ;) Ich werd mal posten, wenn sich was neues tut. Übrigens in Bremen: http://www2.bremen.de/innensenator/Kap7/Pdf/06-05-01-Freizuegigkeitsrichtlinie1.pdf |
Titel: Re: Es sind übrigens einige Vorschriften außer Kra Beitrag von Doc am 03.06.2006 um 15:23:57 ulf schrieb am 02.06.2006 um 20:25:10:
Sorry, Done! Die Umsetzung der Richtlinie in nationales deutsches Recht ist ja schon in Planung mit dem 2. Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz (1. Entwurf der geplanten Neufassung des FreizügG/EU). Nach Art. 248 EGV sollte die verspätete Umsetzung nichts an der Rechtswirksamkeit der RL ändern. Doc ;) |
Titel: Re: Umsetzung Richtlinie 2004/38/EG Beitrag von Jasper am 13.06.2006 um 19:04:26
Kurzes Resume, falls es andere interessiert:
Formulare der Bundesdruckerei seien in Vorbereitung, und sobald diese angekommen seien, würden sie auch erstmal ohne Gesetz nach der Richtlinie ausgestellt, sagte man mir. Bin mal gespannt, wie die Dinger aussehen. |
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