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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Niderlassungserlaubnis....Wann?
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Beitrag begonnen von alomid am 03.01.2006 um 12:00:59

Titel: Niderlassungserlaubnis....Wann?
Beitrag von alomid am 03.01.2006 um 12:00:59
Hallo...Ich bin sehr froh daß ich endlich so eine nutzvolle Seite gefunden habe...und bedanke mich von euch daß so mit geduld unsere Fagen beantwortet...

Ich hätte auch eine Frage gehabt....
Ich wohne seit 27.12.2000 in Deutschland (NRW )und habe damals Asyl beantragt und innerhalb 4 wochen wurde mir eine Aufenthaltgenehmigung nach paragraph 51 GC erteilt.ab 2005 wurde Aufenthalttitel sich geändert und seit dem besitze ich einen Aufenthalterlaubnis die bis 24.02.2008 gültig ist.
Ich bin auch berufstätig mit unbefristeter Arbeitsvertrag und nicht vorbestraft...
jetzt möchte ich gerne wissen wann könnte ich einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis stellen?

Ich würde für jede Hilfe und Antwort von euch dankbar sein...:)

Titel: Re: Niderlassungserlaubnis....Wann?
Beitrag von Sondra am 03.01.2006 um 15:29:34
Hi!

Ich gestehe, ich habe viel Zeit verbracht auf der Suche nach „§ 51 GC“. Nachdem ich sicherstellen konnte, dass es sich weder um die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch um

Artikel 51 Genfer Konvention

handeln kann, blieb nur noch

§ 51 Ausländergesetz(Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter) übrig – eventuell noch § 52, 53 und 55 AuslG

was im (neuen) Aufenthaltsgesetz durch die

§ 60 Aufenthaltsgesetz(Verbot der Abschiebung)

und

§ 25( Aufenthalt aus humanitären Gründen)

gedeckt wäre.

Entsprechend

§ 101 AufenthG (2) (Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte) wurde dir die Aufenthaltserlaubnis erteilt

Zitat:
(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

- vermute ich.

Damit kann dir eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden nach

§ 26 Aufenthaltsgesetz(Dauer des Aufenthalts) (Abschnitt 5: Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen)

gegebenenfalls in Zusammenhang mit

§ 9 AufenthG(Niederlassungserlaubnis)

Die dazugehörigen Anwendungshinweise (also detaillierter erläutert) kannst du nachlesen
hier

Ich hoffe, ein wenig weitergeholfen zu haben.

Beste Grüße  :D Sondra

Titel: Re: Niderlassungserlaubnis....Wann?
Beitrag von holly am 03.01.2006 um 17:06:47
26 IV AufenthG = Datum Asylantrag + 7 Jahre

oder

§ 26 III = 31.12.2007

Gruß Holly

Titel: Re: Niderlassungserlaubnis....Wann?
Beitrag von alomid am 03.01.2006 um 17:34:06
Hallo,
Ich bedanke mich von euch für die hilde..
Danke Sondra Danke Holly..

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