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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Niederlassungserlaubnis
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Beitrag begonnen von Wolfgang Ma am 05.12.2005 um 13:26:13

Titel: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Wolfgang Ma am 05.12.2005 um 13:26:13


Hallo Fachleute !!!

Meine Schwägerin(Ukrainerin mit unbeschränkter Aufenthalserlaubnis) hat vor etwas mehr als 5 Jahren einen Deutschen geheiratet und Ihre beiden Söhne
heute 17 u. 19 Jahre vor 5,5 Jahren mit nach Deutschland gebracht. Sie machen hier jetzt ihr Abi und ich habe im neuen Aufenthaltsrecht gelesen das mit 18 Jahren und 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland ein Eingenständiges Niederlassungsrecht besteht. Habe ich das richtig verstanden ???

Sie wohnen in Brandenburg. Vielleicht weiß jemand von euch wie dies dort gehandhabt wird ???

Könnte mein Neffe also einfach zum AusländerAmt gehen und sich seine Niederlassungserlaubnis holen  ;) Wird bestimmt nicht so einfach oder geht gar nicht aber bin halt Optimist  :)

Über eine Antwort freue ich mich. Danke im Vorraus.


Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von brickbat am 05.12.2005 um 13:48:27
Grundsätzlich hast Du es richtig verstanden. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht liegt bereits mit Eintritt der
Volljährigkeit vor. Nach dem fünfjährigen Besitz der AE besteht ( unter den restlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 ) ein Anspruch auf Erteilung der NE. Der 19jährige sollte auf jeden Fall die NE beantragen, der jüngere Sohn kann den Antrag kurz vor seinem 18. Geburtstag stellen.

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