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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Duldung angerechnet an 7 Jahre NE Frist?
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Beitrag begonnen von Avar am 21.11.2005 um 09:15:05

Titel: Duldung angerechnet an 7 Jahre NE Frist?
Beitrag von Avar am 21.11.2005 um 09:15:05
§ 26. AufenthG:
(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet.


"Die Aufenthaltszeit des ... vorangegangenen Asylverfahrens"     --------   was ist es? sind dass Duldungszeiten? oder Befugniszeiten?
Bedeutet dies dass Duldungszeiten und Befugniszeiten an 7-jährige Frist angerechnet werden müssen?

Titel: Re: Duldung angerechnet an 7 Jahre NE Frist?
Beitrag von ronny am 21.11.2005 um 09:27:45
Hi Avar,

[guck=guck.gif] § 102 Abs. 2 AufenthG

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Duldung angerechnet an 7 Jahre NE Frist?
Beitrag von Avar am 21.11.2005 um 09:49:32

ronny schrieb am 21.11.2005 um 09:27:45:
Hi Avar,

[guck=guck.gif] § 102 Abs. 2 AufenthG

Grüße
Ronny ;)



Danke sehr Ronny.
Meine ABH möchte Duldung (mein Freund) nicht anrechnen. Jetzt werden sie es müssen.

Ich glaube das beste ist schriftlich Antrag zu schreiben und Gesetz zu zitieren? Oder?

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