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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Duldung angerechnet an 7 Jahre NE Frist? https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1132560905 Beitrag begonnen von Avar am 21.11.2005 um 09:15:05 |
Titel: Duldung angerechnet an 7 Jahre NE Frist? Beitrag von Avar am 21.11.2005 um 09:15:05
§ 26. AufenthG:
(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet. "Die Aufenthaltszeit des ... vorangegangenen Asylverfahrens" -------- was ist es? sind dass Duldungszeiten? oder Befugniszeiten? Bedeutet dies dass Duldungszeiten und Befugniszeiten an 7-jährige Frist angerechnet werden müssen? |
Titel: Re: Duldung angerechnet an 7 Jahre NE Frist? Beitrag von ronny am 21.11.2005 um 09:27:45 |
Titel: Re: Duldung angerechnet an 7 Jahre NE Frist? Beitrag von Avar am 21.11.2005 um 09:49:32 ronny schrieb am 21.11.2005 um 09:27:45:
Danke sehr Ronny. Meine ABH möchte Duldung (mein Freund) nicht anrechnen. Jetzt werden sie es müssen. Ich glaube das beste ist schriftlich Antrag zu schreiben und Gesetz zu zitieren? Oder? |
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