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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Aufenthaltserlaubnis bei §60 Abs. 7 AufenthG https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1130164013 Beitrag begonnen von superfred am 24.10.2005 um 16:26:53 |
Titel: Aufenthaltserlaubnis bei §60 Abs. 7 AufenthG Beitrag von superfred am 24.10.2005 um 16:26:53
Hallo wertes Forum,
folgende Sachlage in Stichworten: Frau, rechtskräftige Abschiebehindernisse gemäß §60.7 AufenthG, Klageverfahren gegen Ablehnung Artikel 16a GG und 60 a AufenthG, kein Nationalpass. Ursprünglich Erteilung Aufenthaltserlaubnis gemäß §25.3 durch ABH beabsichtigt. Aufforderung durch ABH zuvor Nationalpass zu besorgen. Nach erneutem mitteilen des Klageverfahrens gegen Ablehnung und damit einhergehender Unmöglichkeit der Vorsprache bei der Botschaft, Verweigerung der Erteilung einer AE mit dem Hinweis auf §10 AufenthG. Frage allgemein: §5 Abs. 3 AufenthG sieht vor, dass u.a. bei einer AE gemäß §25.3 neben anderem auch die Passpflicht entfällt. Kann eine ABH trotzdem generell oder im Einzelnen das Vorliegen eines Passes verlangen? Frage speziell: §10 Abs. 1 AufenthG spricht von der Erteilung einer AE während des Asylverfahrens bei Vorliegen eines gesetzlichen Anspruches. Ist die Soll-Bestimmung des §25 Abs 3 ein gesetzlicher Anspruch? Die ABH sagt nein, Rechtsanwalt sagt ja, Urteile habe ich nicht gefunden. Danke und viele Grüße superfred |
Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis bei §60 Abs. 7 AufenthG Beitrag von Mick am 24.10.2005 um 18:41:33 schrieb am 24.10.2005 um 16:26:53:
Hi, nein, sehe ich nicht so. In § 5 Abs. 3 steht deutlich, dass von der Anwendung der Absätzte 1 und 2 der Vorschrift abzusehen ist. Hin und wieder wird die Frage problematisiert, in welches Dokument die AE denn zu erteilen ist. Denn eigentlich ist die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer oder eines Ausweisersatzes nicht möglich, wenn die Beschaffung eines Passes zumutbar ist. Und warum sollte es nicht zumutbar sein, wenn man z.B. wegen Erkrankung nicht abgeschoben werden kann? Da ist das AufenthG nicht ganz logisch. Allerdings geht die Tendenz wohl dahin, dass ein Ausweisersatz bzw. ein Passersatz ausgestellt wird. Zitat:
Ich sehe es so, dass die Soll-Bestimmung kein gesetzlicher Anspruch ist. Durch Ermessenreduzierung auf Null dürfte zwar ein Anspruch bestehen, aber eben kein gesetzlicher. M.E. ist diese Schlussfolgerung logisch, da das Aufenthaltsgesetz zwischen "gesetzlichen Ansprüchen" und "An- sprüchen" unterscheidet. Urteile hierzu sind mir aber auch nicht bekannt. |
Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis bei §60 Abs. 7 AufenthG Beitrag von superfred am 25.10.2005 um 09:07:37
Hallo Mick,
danke für die schnelle Antwort. Ich schließe aus dieser, dass letztendlich der jeweilige Wortlaut der §§ bereits entsprechende Aussagekraft hat und der Interpretationsspielraum beiderseitig (ABH und RA) nur begrenzt ist. Bei der Darstellung der Falldaten ist mir ein Fehler unterlaufen. Geklagt wird natürlich nicht gegen die Ablehnung von 60 a sondern 60.1. Nochmals Danke und viele Grüße superfred |
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