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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Bleiberecht nach Trennung v. Ehepartner
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Beitrag begonnen von Hugobossi am 17.10.2005 um 14:01:14

Titel: Bleiberecht nach Trennung v. Ehepartner
Beitrag von Hugobossi am 17.10.2005 um 14:01:14
Werte AuslR-Profis,

folgender Fall sei gegeben:

Sie (bosnische Staatsangehörigkeit) heiratet bosnischen Staatsangehörigen mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis. Mittels Visum zur Familienzusammenführung reist sie in Deutschland in Begleitung ihres Sohnes aus früherer Ehe ein.

Nach 2 ½ Jahren sieht der Ehemann die Ehe als gescheitert an und will seine Ehefrau ohne deren Wissen bei der zuständigen Meldebehörde abmelden. Er gibt an, sie kehre nach Bosnien zurück. Die Meldebehörde informiert hiervon die zuständige Ausländerbehörde.

Fragen:

1.Wird die zuständige Ausländerbehörde die Frau nebst Sohn zur Ausreise auffordern? (wie schnell wird ein derartiger Verwaltungsakt vollzogen?)
2.Welche Möglichkeiten hat die Frau um ihren Aufenthalt fortsetzen zu können?
3.Könnte ein weiterer Aufenthalt auf den siebzehnjährigen Sohn gestützt werden (bosnischer Staatsangehöriger) welcher sich in der Berufsausbildung befindet und ca. 1/3 seiner Lehrzeit absolviert hat?

Für die geduldige und sachkundige Beantwortung danke ich vorab.

Gruß

HuBo


Titel: Re: Bleiberecht nach Trennung v. Ehepartner
Beitrag von brickbat am 17.10.2005 um 14:57:39

Zitat:
Nach 2 ½ Jahren sieht der Ehemann die Ehe als gescheitert an und will seine Ehefrau ohne deren Wissen bei der zuständigen Meldebehörde abmelden. Er gibt an, sie kehre nach Bosnien zurück. Die Meldebehörde informiert hiervon die zuständige Ausländerbehörde
.

Das der Ehemann hierzu nicht berechtigt ist dürfte ja wohl auf der Hand liegen. Wenn er der Meldebehörde gegenüber wissentlich falsche Angaben macht um seiner Ehefrau Schwierigkeiten zu bereiten kann dies ein Strafverfahren nach sich ziehen.
Davon mal ganz abgesehen sollte er seine Frau doch vom Scheitern der Ehe in Kenntnis setzen und nicht erwarten, daß die  ABH dies im Rahmen einer Ordnungsverfügung für ihn übernimmt. Selbst dies dürfte sich als schwierig erweisen weil die ABH aufgrund der Abmeldung gar keine zustellfähige Anschrift der Ehefrau hat. Und davon nochmal ganz abgesehen hat die Ehefrau nach 2 Jahren sowieso ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, alle Mühe wäre also vergeblich.
Im übrigen gibt es ein Wort für derartig agierende Ehemänner. Das verkenife ich mir aber lieber.

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