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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> NE nach §28 Erteilung Dauer https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1129128373 Beitrag begonnen von Rolex am 12.10.2005 um 16:46:13 |
Titel: NE nach §28 Erteilung Dauer Beitrag von Rolex am 12.10.2005 um 16:46:13
Hallo an Alle,
Wie lange dauert eigentlich der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft (§ 28 Abs. 3 AufenthG)? passiert das am selben Tag der Beantragung? Vielen Dank im voraus, Rolex |
Titel: Re: NE nach §28 Erteilung Dauer Beitrag von Saxonicus am 12.10.2005 um 17:29:02
Also bei meiner Frau hat das so knapp 10 Minuten gedauert.
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Titel: Re: NE nach §28 Erteilung Dauer Beitrag von brickbat am 12.10.2005 um 17:38:44 schrieb am 12.10.2005 um 16:46:13:
Kommt darauf an ob noch ein BZR Auszug und andere Auskünfte von der Behörde eingeholt werden. Bei uns dauert es von Beantragung bis Erteilung um die 4 Wochen. |
Titel: Re: NE nach §28 Erteilung Dauer Beitrag von muewi am 12.10.2005 um 18:18:52
Hallo Rolex,
in Hessen dauert es standardmäßig 4 Monate. Gruß muewi |
Titel: Re: NE nach §28 Erteilung Dauer Beitrag von Rolex am 12.10.2005 um 19:20:17
@Saxonicus
Danke, ich habe es auch so gehört. @brickbat schrieb am 12.10.2005 um 17:38:44:
und was sind die?? kann mann alles selber vorher abholen und vorbereiten? @muewi Danke, das ist sehr lang!!aber dauert es nicht so lang nur bei der Erteilung nach §9?? (wenn mann nicht mit einer Deutscher verheiratet ist)?? |
Titel: Re: NE nach §28 Erteilung Dauer Beitrag von brickbat am 12.10.2005 um 20:34:07 Zitat:
z. B. Anfragen bei der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes oder bei der Polizei über evtl. anhängige Ermittlungsverfahren. Machen aber nicht alle ABH´en. In manchen Fällen ist auch eine Verfassungsschutzanfrage notwendig. Wenn hierfür keine Verschweigefrist vereinbart ist, kann das schon mal ein paar Wochen/Monate dauern. Nichts davon kann man selber erledigen. |
Titel: Re: NE nach §28 Erteilung Dauer Beitrag von muewi am 13.10.2005 um 05:59:29
Hallo Rolex,
in Hessen dauert es meines Wissens (meine Erfahrung und Erfahrung von anderen hier im Forum) immer so lange, gleichgültig nach welchem Paragraphen die Niederlassungserlaubnis erteilt wird. Gruß muewi |
Titel: Re: NE nach §28 Erteilung Dauer Beitrag von brickbat am 13.10.2005 um 09:53:59
Bei uns ist die Dauer auch nicht von der Rechtsgrundlage abhängig.
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Titel: Re: NE nach §28 Erteilung Dauer Beitrag von Rolex am 13.10.2005 um 09:54:03
Danke,
hat jemand Erfahrung in Heidelberg oder generel in BW? |
Titel: Re: NE nach §28 Erteilung Dauer Beitrag von Saxonicus am 13.10.2005 um 11:51:01
@ muewi
Das kann nicht in jedem Falle so sein. Wir wohnen auch in Hessen und wie bereits oben erwähnt war das eine Sache von 10 Minuten. Ebenfalls nach § 28 |
Titel: Re: NE nach §28 Erteilung Dauer Beitrag von ronny am 13.10.2005 um 12:07:09
Hi Saxonicus,
hatte die Deinige nicht bereits vorher eine unbefristete AE? Grüße Ronny ;-) |
Titel: Re: NE nach §28 Erteilung Dauer Beitrag von Saxonicus am 14.10.2005 um 11:53:23
Ja, sie hatte schon eine Aufenthaltsberechtigung seit 1989.
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Titel: Re: NE nach §28 Erteilung Dauer Beitrag von brickbat am 14.10.2005 um 12:01:47 schrieb am 14.10.2005 um 11:53:23:
::)In dem Fall wird ja nur die alte Aufenthaltsberechtigung als Niederlassungserlaubnis übertragen, da wird ja nix geprüft wie bei einer Erteilung. Kannste doch gar nicht vergleichen ;) |
Titel: Re: NE nach §28 Erteilung Dauer Beitrag von Saxonicus am 15.10.2005 um 20:11:37
Das ist schon richtig.
Aber auch bei den vorherigen Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnisse oder bei der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung kann ich mich nicht an irgendwelche Prüfungen oder Nachfragen erinnern. Meistens war meine Frau garnicht dabei und ich habe das in der Mittagspause erledigt, eine Sache von wenigen Minuten. |
Titel: Re: NE nach §28 Erteilung Dauer Beitrag von brickbat am 15.10.2005 um 23:13:19
Bei einer normalen Verlängerung kann das schon sein. Voraussetzung für die Aufenthaltsberechtigung waren aber auch nach altem Recht immer schon Deutschkenntnisse. Die können aber nur bei persönlicher Vorsprache geprüft werden. Das die ABer. Deiner Frau sogar ohne Überprüfung der Deutschkenntnis erfolgt sein soll wäre eine ausgesprochene Ausnahme. Vielleicht ging ja alles so reibungslos und angenehm über die Bühne das es Dir nur nicht im Gedächtnis geblieben ist. ;) Andererseits ist 1989 ja auch schon eine Weile her... ;-D ;)
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Titel: Re: NE nach §28 Erteilung Dauer Beitrag von Saxonicus am 16.10.2005 um 15:50:46
Die Erfordnernis von Deutschkenntnissen ist kein Kriterium zur Einbürgerung (gewesen).
Mir sind einige Personen bekannt, welche einen deutschen Pass besitzen und kaum deutsch sprechen können. Möglicherweise ist man dabei das zu ändern (Integrationskurse), aber in der Vergangenheit sind viele Personen ohne Deutschkentnisse eingebürgert worden. |
Titel: Re: NE nach §28 Erteilung Dauer Beitrag von ronny am 17.10.2005 um 07:21:06 Zitat:
Hallo saxonicus, zwei Fragen dazu: 1. woher diese (nicht zutreffende) Erkenntnis ? 2. was hat das mit dem Thema des Threads zu tun ? Grüße Ronny ;-) |
Titel: Re: NE nach §28 Erteilung Dauer Beitrag von Saxonicus am 17.10.2005 um 16:16:06
@ Ronny
zu 1) Anfang der neunziger Jahre wurden wir mindestens zwei Mal vom Reg.Präs. Darmstadt angesprochen, weshalb meine Frau noch keinen Antrag zur Einbürgerung gestellt hätte. Mein Einwand, daß nach meiner (zugegeben unmaßgeblichen) Meinung die Deutschkenntnisse meiner Frau dazu noch zu unzulänglich seien, beantwortete die Dame mit dem Satz: "Die Kenntnis der deutschen Sprache ist kein Kriterium zur Einbürgerung". Das hat mich dann doch fast vom Stuhl gehauen. Auf meinem weiteren Lebensweg habe ich aber dann doch Personen bzw. Familien (Landsleute meiner Frau) kennengelernt, welche die deutsche Sprache aber auch nicht ansatzweise sprechen oder verstehen konnten und mir trotzdem stolz ihren deutschen Pass präsentierten. zu 2) tut mir leid, Asche auf mein Haupt. |
Titel: Re: NE nach §28 Erteilung Dauer Beitrag von ronny am 17.10.2005 um 16:20:22 Zitat:
Hmm naja in DA-DI vielleicht ;) In den beiden anderen RegBez. wurden auch bereits vor 1990 zumindest die einfachen Sprachkenntnisse, seit 2000 dann die ausreichenden Sprachkenntnisse überprüft. Grüße Ronny ;-) |
Titel: Re: NE nach §28 Erteilung Dauer Beitrag von aschaton am 18.10.2005 um 13:06:03 Zitat:
Mal ne dumme Frage: Gibts etwa sowas wie ne "Pflicht" zur Einbürgerung? Ich wollte die nächsten 10/20/30 Jahre eigentlich immer nur die AE verlängern lassen... Wir haben die Nase soooo voll von irgendwelchen weiteren Überprüfungen, daß wir mit dem jetzigen Status quo lebenslang zufrieden wären...,-) |
Titel: Re: NE nach §28 Erteilung Dauer Beitrag von ronny am 18.10.2005 um 13:22:30 Zitat:
Nevernicht ;-) Zitat:
Hmm naja, hart an der Grenze ;-) Nix für ungut Ronny ;-) |
Titel: Re: NE nach §28 Erteilung Dauer Beitrag von Abu am 18.10.2005 um 13:57:51 schrieb am 18.10.2005 um 13:06:03:
Wobei es ja sozusagen "dazwischen" noch die Niederlassungserlaubnis gibt und die würde ich - trotz etwaiger Überprüfungen - schon betragen... Abu |
Titel: Re: NE nach §28 Erteilung Dauer Beitrag von aschaton am 18.10.2005 um 13:58:17
Hey Ronny,
ich trau "Euch" mittlerweile alles zu.... :bx Neben einer milde abklingenden Neurodermitis hab ich vermutlich auch noch einen kleinen Dachschaden vom letztjährigen Behörden-Intimkurs zurückbehalten ;) Da verliert man dann schonmal die Trennschärfe zwischen Wahn und Wirklichkeit :kopfhau: :prosst: |
Titel: Re: NE nach §28 Erteilung Dauer Beitrag von ronny am 18.10.2005 um 14:16:18 Zitat:
Vergiß nicht die Gesetze macht Deine Regierung die Du als Souverän gewählt hast [lachen=lachen.gif] Zitat:
Haben die IMHO schon lange :rofl2 Getreu dem Motto jedes Volk hat die Vertreter die es verdient hat [lachen=lachen.gif] Ansonsten :prosst: |
Titel: Re: NE nach §28 Erteilung Dauer Beitrag von brickbat am 18.10.2005 um 14:34:59 schrieb am 17.10.2005 um 16:20:22:
Hmmm, daran kann ich mich aber auch noch erinnern; wenn ich mich nicht sehr irre wurden bei Anspruchseinbürgerung eine Zeitlang keine Deutschkenntnisse geprüft. Ich weiß noch daß viele Leute, die aufgrund fehlender DK keine unbefristete bekommen konnten, sich dann einbürgern ließen weil da nicht geprüft wurde. :explo |
Titel: Re: NE nach §28 Erteilung Dauer Beitrag von brickbat am 18.10.2005 um 14:37:36 schrieb am 18.10.2005 um 13:06:03:
Und was wünscht sich Mrs. Aschaton? ;) |
Titel: Re: NE nach §28 Erteilung Dauer Beitrag von brickbat am 18.10.2005 um 14:43:24 Zitat:
Ochnö, jetzt hör aber mal auf! Sooooooo schlimm daß wir DAS verdient hätten sind wir doch wirklich nicht. DENEN kann man ja sagen was man will, DIE verstehen es einfach nicht. :snooz: (Überhaupt: wer sind denn eigentlich DIE?) |
Titel: Re: NE nach §28 Erteilung Dauer Beitrag von aschaton am 18.10.2005 um 15:35:33 Zitat:
Nein brickbat, ich glaub, das wünscht Sie sich nicht. Eingedenk der Tatsache jedoch, daß wir u.U. vor oder zur Rente zu ihr ziehen würden, stehen weitergehende "Integrationsmaßnahmen" aktuell nicht zur Debatte. Kommts dann doch anders, halte ich als Endziel die NE für durchaus erstrebenswert. Zitat:
Genau: Wer sind die ?? Die, die es nicht verstehen? Also die, die ich gewählt haben soll? Oder steh ich schon wieder aufm Schlauch? !!! |
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