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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Trennung ,Scheidung https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1127296046 Beitrag begonnen von baiba am 21.09.2005 um 11:47:25 |
Titel: Trennung ,Scheidung Beitrag von baiba am 21.09.2005 um 11:47:25
Situation:die Frau aus lettland(EU-Land) hat Aufenhaltsgenehmigung bis juni 2006,der Mann -Deutsche,sind seit 2,5 Jahren verheiratet; die Frau ist total am Ende mit Nerven wegen ständigen psyhischen Belastungen ihres Mannes [smiley=bash.gif].
Sie würde schon lange weggehen,hat Angst, abgeschoben zu werden.Was kann sie machen,wer kann ihr was sachliches empfehlen? Kann sie schon jetzt um ein unbefristeter AE bitten? |
Titel: Re: Trennung ,Scheidung Beitrag von Mick am 21.09.2005 um 17:38:57
Hi,
nach zwei Jahren mit Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft entsteht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Sie hätte Anspruch darauf, für ein Jahr im Bundesgebiet zu bleiben. Danach würde bei einer Entscheidung über die Verlängerung der AE auch ge- prüft werden, wie der Lebensunterhalt sichergestellt ist. Für den Fall der Trennung wird sie frühestens nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten. |
Titel: Re: Trennung ,Scheidung Beitrag von Abu am 22.09.2005 um 12:44:51
@ Mick,
Die Betreffende kommt aus Lettland, gilt hier nicht das FreizügG/EU? Abu |
Titel: Re: Trennung ,Scheidung Beitrag von Mick am 22.09.2005 um 13:07:09 schrieb am 22.09.2005 um 12:44:51:
Öhm, ja, ups. Überlesen, trotz Hinweis. Thx. |
Titel: Re: Trennung ,Scheidung Beitrag von baiba am 25.09.2005 um 19:06:02
Hallo Mick & Abu,
danke für ihre Nachrichten. Was ist das FreizügG/EU? Was bedeutet das für diese Frau? Danke |
Titel: Re: Trennung ,Scheidung Beitrag von Midiman am 25.09.2005 um 21:24:35 |
Titel: Re: Trennung ,Scheidung Beitrag von Abu am 29.09.2005 um 10:57:40 schrieb am 25.09.2005 um 19:06:02:
Das bedeutet, daß Sie als EU-Bürgerin - unhängig von ihrer Ehe mit einem Deutschen - ein Aufenthaltsrecht hat (§ 2 FreizügG/EU). Sofern Sie nicht erwerbstätig ist, gilt das allerdings nur dann, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt (§ 4 FreizügG/EU). Abu |
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