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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Meldepflicht nach der Einreise https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1123504451 Beitrag begonnen von cedo am 08.08.2005 um 14:34:10 |
Titel: Meldepflicht nach der Einreise Beitrag von cedo am 08.08.2005 um 14:34:10
Hallo die Besuchervisum-Experten,
Ein Freund von mir behauptet dass sich einen Non-EU Ausländer, der eine Schengen-Visum besitzt, unverzüglich nach der Einreise in Deutschland bei der "Polizei" bzw. Gemeinde melden muss. Anderseits sagt der, "das ist Pflicht" aber "keiner tut es". Stimmt das ? Ich habe von sowas nicht gehört. |
Titel: Re: Meldepflicht nach der Einreise Beitrag von ronny am 08.08.2005 um 15:05:16 |
Titel: Re: Meldepflicht nach der Einreise Beitrag von Prawo am 06.09.2005 um 17:31:15
Das ist wohl nicht das gleiche Tema.
Laut SDÜ (Art. 22) soll jeder sich nach die Einreise oder spätestens innerhalb von drei Arbeitstage bei der zuständigen Behörde melden. Unabhängig davon ob man mit oder ohne Schengenvisum eingereist ist. Nicht melden ist zum Beispiel in den Niederlande eine Ordnungswidrichkeit. Manchmal hat die Behörde lust in jenem Falle eine Geldstrafe zu kassieren. Wie ist dass in Deutschland? |
Titel: Re: Meldepflicht nach der Einreise Beitrag von brickbat am 06.09.2005 um 17:56:26 schrieb am 08.08.2005 um 14:34:10:
Da weder Meldeamt noch Ausländerbehörde irgendetwas mit Touristen anfangen, wüßte ich nicht, wo man sich melden sollte... :öhm |
Titel: Re: Meldepflicht nach der Einreise Beitrag von Fantasma am 07.09.2005 um 07:44:49 Zitat:
ich habe damals folgende Auskunft von der Meldebehörde erhalte: sobald eine Person mehr als 3 Tage an einem Ort bleibt ist sie verpflichtet sich zu melden. Hotels übernehmen diese Meldepflicht automatisch durch das Gästeregister. Mein - Frau- damals kam sie noch als Tourist wurde jedesmal nach der Einreise angemeldet und nach 3 Monaten wieder abgemeldet (kostelos). Und die Gemeinde hier wollte das auch so. |
Titel: Re: Meldepflicht nach der Einreise Beitrag von brickbat am 07.09.2005 um 08:10:43
In NW ist nur meldepflichtig wer eine Wohnung bezieht. In Berherbergungsstätten tritt eine Meldepflicht über den besonderen Meldeschein für Beherbergunsstätten nur dann ein wenn der Aufenthalt zwei Monate überschreitet. Ausländische Besucher, die keine eigene Wohnung beziehen, unterliegen nicht der Meldepflicht.
Da bestimmte Zuwendungen an die Gemeinde sich allerdings nach der Anzahl der mit HW gemeldeten Personen berechnen haben manche Gemeinden ein besonderes Interesse daran, möglichst viele Personen zur Anmeldung zu bringen. ;-D |
Titel: Re: Meldepflicht nach der Einreise Beitrag von Mick am 07.09.2005 um 09:42:56 schrieb am 07.09.2005 um 08:10:43:
Hi, nach § 25 MG NW gilt das Besucherprivileg allerdings nur für die ersten zwei Monate. Zitat:
Na, das dürfte aber nicht der Praxis gerecht werden. In den aller- aller-allermeisten Fällen dürfte auf die Anmeldung verzichtet werden, weil keiner Lust hat, hinter den Abmeldungen herzurennen. Mithin gehen Zuwendungen eher flöten. |
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