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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Meldepflicht nach der Einreise
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Beitrag begonnen von cedo am 08.08.2005 um 14:34:10

Titel: Meldepflicht nach der Einreise
Beitrag von cedo am 08.08.2005 um 14:34:10
Hallo die Besuchervisum-Experten,

Ein Freund von mir behauptet dass sich einen Non-EU Ausländer, der eine Schengen-Visum besitzt, unverzüglich nach der Einreise in Deutschland bei der "Polizei" bzw. Gemeinde melden muss.

Anderseits sagt der, "das ist Pflicht" aber "keiner tut es".

Stimmt das ? Ich habe von sowas nicht gehört.


Titel: Re: Meldepflicht nach der Einreise
Beitrag von ronny am 08.08.2005 um 15:05:16
Hi Cedo,

das hatten wir schon mal hier das Thema.

Grüße
Ronny ;-)

Titel: Re: Meldepflicht nach der Einreise
Beitrag von Prawo am 06.09.2005 um 17:31:15
Das ist wohl nicht das gleiche Tema.

Laut SDÜ (Art. 22) soll jeder sich nach die Einreise oder spätestens innerhalb von drei Arbeitstage bei der zuständigen Behörde melden. Unabhängig davon ob man mit oder ohne Schengenvisum eingereist ist.
Nicht melden ist zum Beispiel in den Niederlande eine Ordnungswidrichkeit.
Manchmal hat die Behörde lust in jenem Falle eine Geldstrafe zu kassieren.
Wie ist dass in Deutschland?

Titel: Re: Meldepflicht nach der Einreise
Beitrag von brickbat am 06.09.2005 um 17:56:26

schrieb am 08.08.2005 um 14:34:10:
Hallo die Besuchervisum-Experten,

Ein Freund von mir behauptet dass sich einen Non-EU Ausländer, der eine Schengen-Visum besitzt, unverzüglich nach der Einreise in Deutschland bei der "Polizei" bzw. Gemeinde melden muss.

Anderseits sagt der, "das ist Pflicht" aber "keiner tut es".

Stimmt das ? Ich habe von sowas nicht gehört.


Da weder Meldeamt noch Ausländerbehörde irgendetwas mit Touristen anfangen, wüßte ich nicht, wo man sich melden sollte... :öhm

Titel: Re: Meldepflicht nach der Einreise
Beitrag von Fantasma am 07.09.2005 um 07:44:49

Zitat:
Das Melderecht

Die melderechtlichen Vorschriften für alle Bürger


Gegenstand der melderechtlichen Vorschriften sind die Melde-, Anzeige-, Mitteilungs- und sonstigen Pflichten, die von den Einwohnerinnen und Einwohnern sowie anderen Personen im Zusammenhang mit dem Bezug oder Auszug aus einer Wohnung zu erfüllen sind.

Hauptzweck des Melderechts ist es, die Registrierung bestimmter Grunddaten sicherzustellen, die für die Feststellung und den Nachweis der Identität und der Wohnungen der Einwohnerinnen und Einwohner erforderlich sind, und zugleich einen wirksamen Persönlichkeitsschutz bei der Verwendung dieser Daten zu gewährleisten.

Meldebehörden sind die Gemeinden.

Wer eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden bzw. abzumelden.
Wer im Inland umzieht, braucht sich nicht abzumelden.

Wohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnungen sind auch Wochenendhäuser, Gemeinschaftsunterkünfte, Zimmer in Untermiete und reine Schlafstellen, die zumindest gelegentlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Auf Größe und Beschaffenheit kommt es nicht an.

Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die meldepflichtige Person berechtigt ist, die Wohnung zu benutzen (z.B. Hausbesetzung), oder ob sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt.


ich habe damals folgende Auskunft von der Meldebehörde erhalte:
sobald eine Person mehr als 3 Tage an einem Ort bleibt ist sie verpflichtet sich zu melden. Hotels übernehmen diese Meldepflicht automatisch durch das Gästeregister.

Mein - Frau- damals kam sie noch als Tourist wurde jedesmal nach der Einreise angemeldet und nach 3 Monaten wieder abgemeldet (kostelos).
Und die Gemeinde hier wollte das auch so.

Titel: Re: Meldepflicht nach der Einreise
Beitrag von brickbat am 07.09.2005 um 08:10:43
In NW ist nur meldepflichtig wer eine Wohnung bezieht. In Berherbergungsstätten tritt eine Meldepflicht über den besonderen Meldeschein für Beherbergunsstätten nur dann ein wenn der Aufenthalt zwei Monate überschreitet. Ausländische Besucher, die keine eigene Wohnung beziehen, unterliegen nicht der Meldepflicht.
Da bestimmte Zuwendungen an die Gemeinde sich allerdings nach der Anzahl der mit HW gemeldeten Personen berechnen haben manche Gemeinden ein besonderes Interesse daran, möglichst viele Personen zur Anmeldung zu bringen.  ;-D

Titel: Re: Meldepflicht nach der Einreise
Beitrag von Mick am 07.09.2005 um 09:42:56

schrieb am 07.09.2005 um 08:10:43:
Ausländische Besucher, die keine eigene Wohnung beziehen, unterliegen nicht der Meldepflicht.

Hi,
nach § 25 MG NW gilt das Besucherprivileg allerdings nur für die
ersten zwei Monate.


Zitat:
Da bestimmte Zuwendungen an die Gemeinde sich allerdings nach der Anzahl der mit HW gemeldeten Personen berechnen haben manche Gemeinden ein besonderes Interesse daran, möglichst viele Personen zur Anmeldung zu bringen.  ;-D

Na, das dürfte aber nicht der Praxis gerecht werden. In den aller-
aller-allermeisten Fällen dürfte auf die Anmeldung verzichtet werden,
weil keiner Lust hat, hinter den Abmeldungen herzurennen. Mithin
gehen Zuwendungen eher flöten.


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