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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Harz 4 Vs Niederlassungserlaubnis
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Beitrag begonnen von Tim-Büktüü am 27.05.2005 um 11:56:18

Titel: Harz 4 Vs Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Tim-Büktüü am 27.05.2005 um 11:56:18
moin !

Eine Frage: was passiert mit der Niederlassungserlaubnis eines Ausländers der getrennt von seiner deutschen Frau lebt in den folgenden Fällen :

a) wenn er unverschuldet arbeitslos wird.
b) verschuldet arbeitslos wird ( hat selber gekündigt).

Merci, Danke..

Titel: Re: Harz 4 Vs Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Ralf am 27.05.2005 um 12:01:20
Hallo!

Wenn er schon eine Niederlassungserlaubnis hat, passiert mit dieser in beiden Fällen gar nichts.  ;)

Titel: Re: Harz 4 Vs Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Tim-Büktüü am 27.05.2005 um 16:31:56
hi,

danke Ralf für die rasche antwort. Aber sind Sie ganz sicher? Ich habe einmal gelesen daß , die Niederlassungserlaubniss wiederrufen werden kann wenn der Ausländer Sozialhilfe bezieht oder sein Pass nicht mehr gültig oder abgelaufen ist. Stimmt das?

merci nochmal!


Titel: Re: Harz 4 Vs Niederlassungserlaubnis
Beitrag von gc am 27.05.2005 um 23:01:43
..zum Widerruf der NE siehe § 52 AufenthG.

Sozialhilfe und/oder Arbeitslosengeld II sind kein Grund für einen Widerruf der NE, diese Leistungen können mit der NE - nach einem 5 mindestens jährigem rechtmäßigem Aufenthalt des Ausländers in D, § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - auch auf Dauer (jahrelang) bezogen werden, ohne dass das dann noch negative ausländerrechtliche Konsequenzen hätte,
siehe dazu auch Kapitel 9.3 des Leitfadens zu Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge
http://www.nds-fluerat.org/

Ausnahme ist der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung. Wird der der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung rechtskräftig, ist in einem weiteren Verfahren zu prüfen, ob - auch - das Aufenthaltsrecht (die NE) entzogen wird, oder aber ein Bleiberecht ohne Flüchtlingsanerkennung gewährt wird. Für diese Prüfung kommt es jedoch maßgeblich auf den Grad der Integration in Deutschland an, wobei sich dann - aber nur in dem Fall - Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II negativ auswirken können.    

gc

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