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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Nachzug zum dt. Kind
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Beitrag begonnen von chap am 10.05.2005 um 12:43:15

Titel: Nachzug zum dt. Kind
Beitrag von chap am 10.05.2005 um 12:43:15
Lieber All,

es geht um Nachzug eines Auslaenders zu seinem dt. Kind. Als der Vater nachgezogen bin, war das Kind 16 Jahre alt. Wird die Aufenthaltserlaubnis des Vaters verlaengert als das Kind das 18. Lebensjahr vollendet? Vorausgesetzt, dass "die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht"...

Titel: Re: Nachzug zum dt. Kind
Beitrag von Mick am 10.05.2005 um 13:38:08

schrieb am 10.05.2005 um 12:43:15:
Lieber All,

es geht um Nachzug eines Auslaenders zu seinem dt. Kind. Als der Vater nachgezogen bin, war das Kind 16 Jahre alt. Wird die Aufenthaltserlaubnis des Vaters verlaengert als das Kind das 18. Lebensjahr vollendet? Vorausgesetzt, dass "die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht"...


Hi Chap,
davon ausgehend, dass er noch keine zwei Jahre hier ist, ferner davon,
dass auch sonst alles "normal" ist, würde ich sagen:

Nein, die AE wird nicht verlängert.

Eine wesentliche Erteilungsvoraussetzung (Minderjährigkeit des Kindes)
ist entfallen, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, welches eh konstruiert
werden müsste, besteht ebenfalls ned.

Titel: Re: Nachzug zum dt. Kind
Beitrag von chap am 10.05.2005 um 17:57:10

schrieb am 10.05.2005 um 13:38:08:
Hi Chap,
davon ausgehend, dass er noch keine zwei Jahre hier ist, ferner davon,
dass auch sonst alles "normal" ist, würde ich sagen:

Nein, die AE wird nicht verlängert.

Eine wesentliche Erteilungsvoraussetzung (Minderjährigkeit des Kindes)
ist entfallen, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, welches eh konstruiert
werden müsste, besteht ebenfalls ned.


Hi Mick,

aber § 28 Abs. 2 erfordert nur das Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft und nicht der anderen Voraussetzungen des Absatzes 1... ??? Es ist auch nicht ungewoehnlich, dass die Erteilungs- und Verlaengerungsvoraussetzungen nicht identisch sind... (z. B. § 30 Abs. 3)

Titel: Re: Nachzug zum dt. Kind
Beitrag von Mick am 10.05.2005 um 18:04:13

schrieb am 10.05.2005 um 17:57:10:
Hi Mick,

aber § 28 Abs. 2 erfordert nur das Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft und nicht der anderen Voraussetzungen des Absatzes 1... ??? Es ist auch nicht ungewoehnlich, dass die Erteilungs- und Verlaengerungsvoraussetzungen nicht identisch sind... (z. B. § 30 Abs. 3)


Hi Chap,
stimmt, hatte gar nicht rein geguckt, sondern unterstellt,
dass die Erteilungsvoraussetzung weiter vorliegen muss.
Sorry. Ergo: Die AE kann verlängert werden, gegenteiliges
ist nicht zu finden, § 28 II stellt einen Anspruch dar.

Titel: Re: Nachzug zum dt. Kind
Beitrag von chap am 11.05.2005 um 13:48:58

schrieb am 10.05.2005 um 18:04:13:
Hi Chap,
stimmt, hatte gar nicht rein geguckt, sondern unterstellt,
dass die Erteilungsvoraussetzung weiter vorliegen muss.
Sorry. Ergo: Die AE kann verlängert werden, gegenteiliges
ist nicht zu finden, § 28 II stellt einen Anspruch dar.



Hi Mick,

ich bin immer noch nicht ganz sicher ob das Zusammenleben des Vaters und des volljährigen Kindes als "die familiäre Lebensgemeinschaft" gilt...  ???

Auch § 8 Abs. 1 AufenthG macht mir Sorgen... Ist es moeglich, dass § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedeutet, dass "die familiäre Lebensgemeinschaft" eine zusaetzliche Voraussetzung ist, und die andere Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 auch erfuellt werden sollen?

Es wundert mich sehr, dass dieses Thema in der Verwaltungsvorschriften ueberhaupt keine Spur hat, obwohl das AuslG 1990 sehr aehnliches Wortlaut hatte:

"[Die Aufenthaltserlaubnis] wird befristet verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht und die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen."


Titel: Re: Nachzug zum dt. Kind
Beitrag von chap am 12.05.2005 um 09:54:50

schrieb am 11.05.2005 um 13:48:58:
Hi Mick,

ich bin immer noch nicht ganz sicher ob das Zusammenleben des Vaters und des volljährigen Kindes als "die familiäre Lebensgemeinschaft" gilt...  ???

Auch § 8 Abs. 1 AufenthG macht mir Sorgen... Ist es moeglich, dass § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedeutet, dass "die familiäre Lebensgemeinschaft" eine zusaetzliche Voraussetzung ist, und die andere Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 auch erfuellt werden sollen?

Es wundert mich sehr, dass dieses Thema in der Verwaltungsvorschriften ueberhaupt keine Spur hat, obwohl das AuslG 1990 sehr aehnliches Wortlaut hatte:

"[Die Aufenthaltserlaubnis] wird befristet verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht und die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen."


???

Titel: Re: Nachzug zum dt. Kind
Beitrag von ronny am 12.05.2005 um 10:36:37

Zitat:
Auch § 8 Abs. 1 AufenthG macht mir Sorgen... Ist es moeglich, dass § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedeutet, dass "die familiäre Lebensgemeinschaft" eine zusaetzliche Voraussetzung ist, und die andere Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 auch erfuellt werden sollen?


Hallo Chap,

ich glaube die Sorge ist unbegründet.

1. Verweist § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zurück, sondern stellt ausdrücklich nur auf die
Zitat:
Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange familiäre Lebensgemeinschaft
ab. So auch die Ziffer 28.2.6 VAH
Zitat:
...sofern nur die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht...


2. Ist nach der Ziffer 8.1.1 der VAH eine besondere gesetzliche Verlängerungsregel (z.B. § 16 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 4 usw.) vorrangig. Ich lese das so, dass die Regelung in § 28 Abs. 2 Satz 2 durchaus als besondere gesetzliche Verlängerungsregel anzusehen ist.  Mit der Folge, dass die in § 28 Abs. 1 augeführten Voraussetzungen nicht (mehr) zu prüfen wären.

Grüße
Ronny

Titel: Re: Nachzug zum dt. Kind
Beitrag von chap am 12.05.2005 um 11:01:31

schrieb am 12.05.2005 um 10:36:37:
Hallo Chap,

ich glaube die Sorge ist unbegründet.

1. Verweist § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zurück, sondern stellt ausdrücklich nur auf die
ab. So auch die Ziffer 28.2.6 VAH

2. Ist nach der Ziffer 8.1.1 der VAH eine besondere gesetzliche Verlängerungsregel (z.B. § 16 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 4 usw.) vorrangig. Ich lese das so, dass die Regelung in § 28 Abs. 2 Satz 2 durchaus als besondere gesetzliche Verlängerungsregel anzusehen ist.  Mit der Folge, dass die in § 28 Abs. 1 augeführten Voraussetzungen nicht (mehr) zu prüfen wären.

Grüße
Ronny


Danke Ronny,

habe ich richtig verstanden, dass dem Vater nach 3 Jahren der Lebensgemeinschaft eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden soll, obwohl das Kind zum Zeitpunkt 19 Jahre alt ist? (vorausgesetzt, dass der Vater keine Leistungen nach SGB XII in Anspruch nimmt.)

Titel: Re: Nachzug zum dt. Kind
Beitrag von ronny am 12.05.2005 um 11:13:19

Zitat:
vorausgesetzt, dass der Vater keine Leistungen nach SGB XII in Anspruch nimmt


Es darf kein
Zitat:
Ausweisungsgrund
vorliegen d.h. § 27 Abs. 3 Satz 1 findet Anwendung (vgl. Ziffer 28.2.5 VAH) und die Versagungsgründe des § 5 sind zu prüfen (vgl. Ziffer 28.2.1).

Zu der zitierten Frage: Es darf kein Anspruch auf die Leistungen nach SGB II oder SGB XII bestehen, auf die Inanspruchnahme kommt es bei der Frage der Erteilung der NE nicht an.

Grüße
Ronny

Titel: Re: Nachzug zum dt. Kind
Beitrag von chap am 12.05.2005 um 13:08:44

schrieb am 12.05.2005 um 11:13:19:
Es darf kein
vorliegen d.h. § 27 Abs. 3 Satz 1 findet Anwendung (vgl. Ziffer 28.2.5 VAH) und die Versagungsgründe des § 5 sind zu prüfen (vgl. Ziffer 28.2.1).

Zu der zitierten Frage: Es darf kein Anspruch auf die Leistungen nach SGB II oder SGB XII bestehen, auf die Inanspruchnahme kommt es bei der Frage der Erteilung der NE nicht an.

Grüße
Ronny


1. § 27 Abs. 3 regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaunis und nicht der Niederlassungserlaubnis... :) Also ist nicht anzuwenden.

2. Ausweisungsgrund liegt bei blosse Beduerftigkeit auch nicht vor

Zitat:
§ 55
(2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er
...
6. für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt,


3.  Also es bleibt nur § 5 Abs. 1 Nr. 1

der Lebensunterhalt gesichert ist,

i.V.m. § 2 Abs. 3:

Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.

Ok, ich habe aber gemeint, dass ihm, sobald er einen Job findet, die NE erteilt wird, unabhaengig vom Alter des Kindes... Ist es so richtig? :)

Titel: Re: Nachzug zum dt. Kind
Beitrag von ronny am 12.05.2005 um 13:29:36

Zitat:
Also ist nicht anzuwenden.


Das stimmt nicht ganz, denn § 27 Abs. 3 regelt den Grundsatz des Familiennachzuges.


Zitat:
Ausweisungsgrund liegt bei blosse Beduerftigkeit auch nicht vor


dto, denn dazu sagt Ziffer 55.2.6.1:

...der Ausweisungsgrund umfaßt nicht nur die Inanspruchnahme sondern auch die Bedürftigkeit.

Grüße
Ronny

Titel: Re: Nachzug zum dt. Kind
Beitrag von chap am 12.05.2005 um 14:57:32

schrieb am 12.05.2005 um 13:29:36:
Das stimmt nicht ganz, denn § 27 Abs. 3 regelt den Grundsatz des Familiennachzuges.


dto, denn dazu sagt Ziffer 55.2.6.1:

...der Ausweisungsgrund umfaßt nicht nur die Inanspruchnahme sondern auch die Bedürftigkeit.

Grüße
Ronny


Das is nur die Auslegung des BMI. Zum Beispiel das MI Niedersachsen legt es ganz anders aus (und meiner Ansicht nach - richtiger):

55.2.6.1 Der Ausweisungsgrund liegt anders als nach § 46 Nr. 6 AuslG nur dann vor, wenn Sozialhilfe tatsächlich in Anspruch genommen wird. Die Sozialhilfe umfasst nach den Regelungen des SGB XII

- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfen zur Gesundheit
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
- Hilfe zur Pflege
- Hilfe zur  Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und
- Hilfe in anderen Lebenslagen.

Auf einen Anspruch oder eine Bedürftigkeit kommt es nicht mehr an. Die Inanspruchnahme sonstiger sozialer Leistungen, die nicht auf einer Beitragszahlung beruhen, ist bei der Anwendung des § 55 Abs. 2 Nr. 6 ohne Belang (z.B. Arbeitslosengeld II, Wohngeld, pp.).

Titel: Re: Nachzug zum dt. Kind
Beitrag von ronny am 12.05.2005 um 15:28:16
Hallo Chap,

das erste Änderungsgesetz hat aber ausdrücklich die Leistungen nach SGB XII in den Katalog der Versagungsgründe/ Ausweisungsgründe mit aufgenommen, sodass die NI-Auffassung m.E. nicht mehr haltbar ist. (vgl. Ziffer 27.3 VAH).

Grüße
Ronny

Titel: Re: Nachzug zum dt. Kind
Beitrag von chap am 12.05.2005 um 15:49:10

schrieb am 12.05.2005 um 15:28:16:
Hallo Chap,

das erste Änderungsgesetz hat aber ausdrücklich die Leistungen nach SGB XII in den Katalog der Versagungsgründe/ Ausweisungsgründe mit aufgenommen, sodass die NI-Auffassung m.E. nicht mehr haltbar ist. (vgl. Ziffer 27.3 VAH).

Grüße
Ronny


Hallo ronny,

§ 55 wurde durch das Änderungsgesetz (http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s0721.pdf) nicht geaendert. Ausserdem erschien die NI-Verwaltungsvorschrift am 31.3.2005, also 1,5 Monate nach der Verkuendigung des Änderungsgesetzes... Vgl. mit dem Datum der BMI-Vorschrift... :)

Also die blosse Sozialhilfebeduerftigkeit oder Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes II stellen keinen Ausweisungsgrund dar... Natuerlich § 27 Abs. 3 bleibt unberuehrt... :)

Titel: Re: Nachzug zum dt. Kind
Beitrag von Mick am 12.05.2005 um 23:01:39

schrieb am 12.05.2005 um 15:49:10:
Also die blosse Sozialhilfebeduerftigkeit oder Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes II stellen keinen Ausweisungsgrund dar...


Hi Chap,
haste schonmal in Nr. 55.2.6.1 VAH geschaut? Eigentlich kein
Unterschied zum alten Recht, oder?

Titel: Re: Nachzug zum dt. Kind
Beitrag von ronny am 13.05.2005 um 07:17:27
Sag`ich doch


Zitat:
dto, denn dazu sagt Ziffer 55.2.6.1:

...der Ausweisungsgrund umfaßt nicht nur die Inanspruchnahme sondern auch die Bedürftigkeit


Und Chap,

ich glaube IMHO nicht, dass die Länder eigene VAH erlassen dürfen, sobald die bundesrechtlichen endgültig sind. Landesrechtliche Regelungen sind eigentlich nur im verfahrensrechtlichen nicht jedoch im materiellrechtlicen Bereich zulässig.

Das Ganze ist m.E. allerdings recht unbefriedigend.

Grüße
Ronny


Titel: Re: Nachzug zum dt. Kind
Beitrag von chap am 13.05.2005 um 11:13:14

schrieb am 13.05.2005 um 07:17:27:
Sag`ich doch


Und Chap,

ich glaube IMHO nicht, dass die Länder eigene VAH erlassen dürfen, sobald die bundesrechtlichen endgültig sind. Landesrechtliche Regelungen sind eigentlich nur im verfahrensrechtlichen nicht jedoch im materiellrechtlicen Bereich zulässig.

Das Ganze ist m.E. allerdings recht unbefriedigend.

Grüße
Ronny


Hi ronny,

GG Artikel 83:

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

GG Artikel 84

Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.

Was betrifft die konkrete Frage... Wir alle wissen, dass der entsprechende Punkt im AuslG 1990 lautete:

§ 46

Nach § 45 Abs. 1 kann insbesondere ausgewiesen werden, wer
...
6. für sich, seine Familienangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, oder für Personen in seinem Haushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muß
...


Nun lautet § 55 Abs. 2 AufenthG:

Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er
...
6. für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt
...


Meiner Ansicht nach wird jedes Gericht die Tatsache, dass die Woerter "oder in Anspruch nehmen muß" weggelassen wurden, so interpretieren, dass der Gesetzgeber ausdruecklich gemeint hat, dass die blosse Sozialhilfebeduerftigkeit kein Ausweisungsgrund mehr darstellt. Deswegen ist die Auslegung des MI Niedersachsen richtig.

PS. Ich moechte Euch anbermals darauf aufmerksam machen, dass mich nur Tatsache interessiert, ob die Verlaengerugsvoraussetzungen einer nach § 28 Abs.1 Nr. 2 oder Nr. 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis gelten unabhaengig davon, ob das Kind schon volljaherig ist. Und, was mag auch wichtig sein: nicht verheiratet ist. :)

Titel: Re: Nachzug zum dt. Kind
Beitrag von Mick am 13.05.2005 um 12:21:21

schrieb am 13.05.2005 um 11:13:14:
Meiner Ansicht nach wird jedes Gericht die Tatsache, dass die Woerter "oder in Anspruch nehmen muß" weggelassen wurden, so interpretieren, dass der Gesetzgeber ausdruecklich gemeint hat, dass die blosse Sozialhilfebeduerftigkeit kein Ausweisungsgrund mehr darstellt. Deswegen ist die Auslegung des MI Niedersachsen richtig.


Jedenfalls gilt für die Anwendung durch die ABH's in NRW derzeit:
VAH sind verbindlich.


Zitat:
PS. Ich moechte Euch anbermals darauf aufmerksam machen, dass mich nur Tatsache interessiert, ob die Verlaengerugsvoraussetzungen einer nach § 28 Abs.1 Nr. 2 oder Nr. 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis gelten unabhaengig davon, ob das Kind schon volljaherig ist. Und, was mag auch wichtig sein: nicht verheiratet ist. :)


[scherz]Ich such' noch[/scherz], aber ich finde nichts, was gegen die Annahme
spricht, die AE unabhängig von der Volljährigkeit zu verlängern. Es kommt auf
die familiäre LG an. Auch das volljährige Kind gehört zur Familie.

Titel: Re: Nachzug zum dt. Kind
Beitrag von ronny am 13.05.2005 um 12:32:15

Zitat:
und das Verwaltungsverfahren,


Hi Chap,

nix anderes sage ich doch, oder  ;)


Zitat:
Landesrechtliche Regelungen sind eigentlich nur im verfahrensrechtlichen nicht jedoch im materiellrechtlichen Bereich zulässig.


Und dass VAH´s dem materiellrechtlichen zuzuordnen wären ist unstrittig, oder  ;)

Ergo:

VAH´s eines Bundeslandes wären für die Tonne, sollten die VAH´s des BMI verabschiedet werden. ;-D

Im übrigen stimme ich nochmal Mick: zu es gibt keine weiteren Voraussetzungen als die familiäre LG.

Grüße
Ronny

Titel: Re: Nachzug zum dt. Kind
Beitrag von chap am 13.05.2005 um 12:42:05

schrieb am 13.05.2005 um 12:21:21:
[scherz]Ich such' noch[/scherz], aber ich finde nichts, was gegen die Annahme
spricht, die AE unabhängig von der Volljährigkeit zu verlängern. Es kommt auf
die familiäre LG an. Auch das volljährige Kind gehört zur Familie.


Ich hoffe, Du hast Recht. Ich habe bisher auch nichts gefunden. Wahrscheinlich das Folgende ist interessant zu lesen: http://users.otenet.gr/~dikaio/forschu.html.

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