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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> BVFG und Staatsangehörigkeit https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1110386229 Beitrag begonnen von dr-er am 09.03.2005 um 17:37:09 |
Titel: BVFG und Staatsangehörigkeit Beitrag von dr-er am 09.03.2005 um 17:37:09
Hallo Alle,
es geht um ein Ehepaar der Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR. Das Ehepaar hat im Jahr 1994 den Aufnahmebescheid erhalten. Kurz danach wurde die Ehe geschieden. Nach 2 Jahren des getrennten Lebens haben sie eine neue Ehe geschlossen und sind nach einem Monat nach D. übersiedlet, wo sie ganz schnell nach dem damaligen Recht eingebürgert wurden. Sie haben "natürlich" nichts über die 2 Jahren des "nichtehelichen" Lebens gemeldet und haben nur die erste Heiratsurkunde gezeigt. Nach fast 8 Jahren Lebens in D. ist die Ehe entgültig gescheitert und es kam zum Streit über Unterhalt usw. Nun droht der Mann, der nämlich Spätaussiedler ist, über die erste Scheidung zu erzählen, und meint damit, dass seine ehemalige Frau die dt. Staatsangehörigkeit verliert. Kann es stimmen? Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen. |
Titel: Re: BVFG und Staatsangehörigkeit Beitrag von Ralf am 09.03.2005 um 19:54:26 schrieb am 09.03.2005 um 17:37:09:
Hallo dr-er! Wenn dies stimmen würde, hatte dies ja für den Mann die gleichen Folgen. ;) Die Gründe, die zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen, sind in § 17 StAG abschließend aufgeführt: Zitat:
und in den dort genannten §§ näher erläutert. Ein Verlustgrund des "nichtehelichen" Lebens oder ähnliches ist hier nicht zu finden. Theoretisch wäre zwar die Rücknahme einer seinerzeit möglicherweise rechtswidrigen Einbürgerung (was natürlich in einem aufwendigen Verwaltungsverfahren nachgewiesen werden müsste), dies dürfte hier nach so langer Zeit aber ausgeschlossen sein, schon allein deshalb, weil ein Rechtsanpruch auf sofortige Wiedereinbürgerung bestehen dürfte. Manche Leute kommen schon auf seltsame Ideen, um sich vor Unterhaltsverpflichtungen zu drücken. Dies wird hier aber erfolglos bleiben, zumal dies ohnehin nicht von der Staatsangehörigkeit abhängig ist. |
Titel: Re: BVFG und Staatsangehörigkeit Beitrag von dr-er am 11.03.2005 um 11:30:02 schrieb am 09.03.2005 um 19:54:26:
Hallo Ralf, der Mann meint genau das. Nämlich: 1. für die Einbürgerung der Frau waren 3 Jahre Ehe erforderlich, aber die zweite Ehe hat zum Zeitpunkt der Einbürgerung nur wenige Monate gedauert. Ich weiß nicht, ob es stimmt, weil die Einbürgerung hat wahrscheinlich aufgrund des zweiten Abschnittes des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit erfolgt, und dieser Abschnitt, der im 1999 aufgehoben wurde, ist im Internet nicht zu finden... :( 2. die Frau dürfte überhaupt nicht nach D. einreisen, weil der Aufnahmebescheid seine Wirkung bzgl. der Frau nach der (ersten) Scheidung gemäß § 27 Abs. 1 BVFG verloren hat. Wird die Ehe aufgelöst, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, verliert der Aufnahmebescheid insoweit seine Wirkung. |
Titel: Re: BVFG und Staatsangehörigkeit Beitrag von Ralf am 11.03.2005 um 12:06:55
Hallo dr-er!
Ich werde noch mal nachsehen, was es genau mit den Regelungen im BVFG (damalige Fassung) auf sich hatte und auch mal die Kollegen in unserem internen Forum fragen. Zitat:
OK, dann ist die Einbürgerung wohl zu früh erfolgt, später wäre sie dann rechtmäßig erfolgt. "Heilung durch Zeitablauf" Zitat:
Dann hätte sie aber wohl aufgrund einer anderen Vorschrift einreisen dürfen, nämlich als Ehefau eines Deutschen bzw. als Ehegattennachzug. Der Mann sollte auch mal darüber nachdenken, dass er sich des Verschweigens der zwischenzeitlichen Scheidung ebenfalls schuldig gemacht hat. So ganz ungeschoren kommt er also sicherlich auch nicht davon. Im Übrigen unterliegt die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes gesetzlichen Einschränkungen: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__48.html Eine solche Rücknahme ist immer eine Ermessensentscheidung. |
Titel: Re: BVFG und Staatsangehörigkeit Beitrag von dr-er am 11.03.2005 um 14:02:53
Vielen Dank Ralf!
schrieb am 11.03.2005 um 12:06:55:
Die Meinung deiner Kollegen ist natürlich auch interessant... :) Zitat:
Betrifft der Absatz 2 nur die Verwaltungsakten, die "eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind" oder auch die Einbürgerung? Was für eine Behörde ist im Falle der Rücknahme der Einbürgerung zuständig? |
Titel: Re: BVFG und Staatsangehörigkeit Beitrag von Ralf am 12.03.2005 um 13:52:41
Bei der Frage, ob eine Einbürgerung widerrufen werden kann, spielt es auch eine wichtige Rolle, ob die alte Staatsangehörigkeit oder überhaupt eine andere Staatsangehörigkeit besteht. Wie sieht's denn damit aus?
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Titel: Re: BVFG und Staatsangehörigkeit Beitrag von dr-er am 12.03.2005 um 16:52:46 schrieb am 12.03.2005 um 13:52:41:
Die Frau hat ihre "alte" Staatsaangehörigkeit beibehalten... Ist es empfehlenswert, die andere Staatsaangehörigkeit aufzugeben?.. |
Titel: Re: BVFG und Staatsangehörigkeit Beitrag von Ralf am 12.03.2005 um 17:10:25 schrieb am 12.03.2005 um 16:52:46:
Ok, das habe ich mir schon gedacht, weil es bei den damaligen Einbürgerungen nach StARegG nicht vorausgesetzt wurde, dass die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben wurde. Zitat:
Das ist grundsätzlich immer empfehlenswert. ;) Natürlich wird es schwieriger, eine Einbürgerung zu widerrufen, wenn Staatenlosigkeit droht. |
Titel: Re: BVFG und Staatsangehörigkeit Beitrag von dr-er am 13.03.2005 um 13:04:01 schrieb am 12.03.2005 um 17:10:25:
§ 7 des aktuellen Staatsangehörigkeitsgesetzes setzt auch nicht voraus, dass die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden muss. Wo kann man die damalige Fassung (d.h. bis 1.8.1999) des StARegG im Internet finden? Zitat:
Aber Du hast doch gesagt, dass die Möglichkeit des Widerrufs der Einbürgerung in diesem Falle so gut wie ausgeschlossen ist... Oder? ??? |
Titel: Re: BVFG und Staatsangehörigkeit Beitrag von Ralf am 13.03.2005 um 17:17:04 schrieb am 13.03.2005 um 13:04:01:
Stimmt, allerdings handelt es sich hier ja auch nicht um eine Einbürgerung. Zitat:
Habe dazu jetzt auch nichts gefunden, werde mal im Büro nachsehen. Zitat:
Nun, um dies korrekt beurteilen zu können, müsste man natürlich den Fall genauer kennen. Interessant dazu aber auch § 24 des StARegG: Zitat:
Es gibt hier also eine spezielle Vorschrift für die Aufhebung. Sofern die Einbürgerung der Frau damals nach § 6 StARegG erfolgte, dürfte die in § 24 genannte Frist für eine mögliche Aufhebung abgelaufen sein. |
Titel: Re: BVFG und Staatsangehörigkeit Beitrag von dr-er am 14.03.2005 um 09:36:42 schrieb am 13.03.2005 um 17:17:04:
Danke Ralf! :up: Ist diese Rechtsnorm "stärker" als § 48 VwVfG? Zitat:
Die Frau ist schon seit 8 Jahren dt Bürgerin... Aber ich kann nicht sagen, ob die Einbürgerung nach § 6, §7 oder §7a erfolgte... ??? |
Titel: Re: BVFG und Staatsangehörigkeit Beitrag von Ralf am 15.03.2005 um 09:28:32 schrieb am 14.03.2005 um 09:36:42:
Nicht stärker, aber in diesem Falle anzuwenden, da spezieller. Sie gilt bei Einbürgerungen, die nach StARegG erfolgt sind. Im StAG gibt es keine entsprechende Regelung, dort wäre dann die allgemeine Regelung des § 48 VwVfG anzuwenden. Zitat:
Wird wohl § 6 gewesen sein. Jedenfalls kann der Mann wohl seine Hoffnungen begraben, auf diese Weise Unterhaltsforderungen zu entgehen. |
Titel: Re: BVFG und Staatsangehörigkeit Beitrag von dr-er am 15.03.2005 um 11:18:01 schrieb am 15.03.2005 um 09:28:32:
Ist es allgemein so, dass wenn für Widerruf (oder sonstige Aufhebung) eines Verwaltungsakt eine spezielle Rechtsnorm gibt, können die allgemeinen Vorschrifen des VwVfG nicht angewendet werden? Zitat:
Ich glaube, es geht schon nicht nur um bloße Unterhaltsanspruche, sondern um eine Rache... :( |
Titel: Re: BVFG und Staatsangehörigkeit Beitrag von Ralf am 15.03.2005 um 11:33:20 schrieb am 15.03.2005 um 11:18:01:
Ja, und das nicht nur bei Widerrufen. Spezielle Vorschriften haben immer Vorrang vor allgemeinen. Zitat:
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Titel: Re: BVFG und Staatsangehörigkeit Beitrag von dr-er am 15.03.2005 um 11:43:22 schrieb am 15.03.2005 um 11:33:20:
Vielen, vielen, vielen Dank für die ausführlichen Antworten! [beifall=beifall.gif] |
Titel: Re: BVFG und Staatsangehörigkeit Beitrag von Ralf am 15.03.2005 um 11:48:18
Keine Ursache!
Wir bedanken uns bei den Fragestellern, denn ohne sie wäre das Forum sinnlos :anbet ;) |
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