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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Kind mit deutscher und chinesischer Nationalität
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Beitrag begonnen von Jewel am 18.01.2005 um 21:16:05

Titel: Kind mit deutscher und chinesischer Nationalität
Beitrag von Jewel am 18.01.2005 um 21:16:05
Hi!

Ich habe eine (bis jetzt noch) rein theoretische Frage.
Wenn mein Mann (Chinese) und ich (Deutsche) mal Kinder haben, würden wir gerne unsere Kinder selbst entscheiden lassen, zu welcher Nationalität sie gehören wollen.
Ich lese nun in einigen Threats, dass bei Kindern von Eheleuten mit 2 Nationalitäten während sie noch minderjährig sind eine doppelte Nationalität gestattet ist?!
Habe ich das richtig verstanden?

Wenn ja. Wie müssten wir dann nach der Geburt des Kindes vorgehen, dass es wirklich beide Nationalitäten erhält? Gibt es da einen geregelten Ablauf? Normalerweise meldet man hier in Deutschland eine Geburt beim Standesamt. Kann man dort beide Nationalitäten melden? Oder wie läuft das ab?
Würde mich wirklich für die Zukunft interessieren....   :happy:

Titel: Re: Kind mit deutscher und chinesischer Nationalität
Beitrag von ralf am 18.01.2005 um 21:31:14
Hi Jewel!

Das Kind eines oder einer Deutschen erwirbt automatisch mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, völlig unabängig vom Geburtsort und auch unabhängig davon, ob es daneben auch noch eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, siehe  § 4 Abs. 1 StAG:

Zitat:
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

Entgegen weit verbreiteter Falschmeldungen braucht sich dieses Kind auch später nicht für eine der Staatsangehörigkeiten entscheiden, jedenfalls nicht nach deutschem Recht. Dies gilt nur bei Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG oder nach § 40 b StAG erworben haben.

Der Staatsangehörigkeitserwerb nach § 4 Abs. 1 StAG erfolgt automatisch, hier braucht nichts beantragt werden oder dergleichen. Bei der Anmeldung des Kindes beim Meldeamt wird als Staatsangehörigkeit "deutsch" eingetragen, ggf. auch noch eine ander StA.

Ob das Kind daneben eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt und ob es diese auch behalten kann, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des betreffenden Staates, hier also China. Dazu sollte man sich beim zuständigen Konsulat erkundigen.

Achtung: Sollte der Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit nur auf Antrag möglich sein, droht dadurch der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, vgl. § 25 StAG.

Titel: Re: Kind mit deutscher und chinesischer Nationalität
Beitrag von ronny am 18.01.2005 um 21:31:40
Hi jewel,

die Kinder bekommen im Normalfall dauerhaft beide StAng.

Bei China weiß ich es nicht genau kann es erst Donnerstag klären.


Grüße
Ronny

Titel: Re: Kind mit deutscher und chinesischer Nationalität
Beitrag von gastli am 18.01.2005 um 22:16:30
hi, soweit ich informiert bin, erlaubt das chinesische recht keine doppelte staatsbürgerschaft. aktuell gibt es zwar anregungen aus der bevölkerung, dies zu ermöglichen, bis das aber ins gesetz verankert ist, dauert sicher noch etwas.

vielleicht wenn das kind groß wird, ;-)?  mache doch erst mal eins!
viel spass :-))

Titel: Re: Kind mit deutscher und chinesischer Nationalität
Beitrag von ronny am 18.01.2005 um 22:18:25

Zitat:
mache doch erst mal eins!


Auch viel Spaß dabei  ;)

Ronny

Titel: Re: Kind mit deutscher und chinesischer Nationalität
Beitrag von Jewel am 18.01.2005 um 22:29:27

schrieb am 18.01.2005 um 22:18:25:
Auch viel Spaß dabei  ;)

Ronny


*lach*   danke! werden wir haben!  ;-D

Titel: Re: Kind mit deutscher und chinesischer Nationalität
Beitrag von ralf am 18.01.2005 um 22:34:09

schrieb am 18.01.2005 um 22:16:30:
hi, soweit ich informiert bin, erlaubt das chinesische recht keine doppelte staatsbürgerschaft...

Mag sein. Zumindest im Bereich der Einbürgerung ist das richtig. Es ist dann nur die Frage, welche Konsequenzen das für den aktuellen Fall hat. Denkbar wäre, dass die chinesische StA nicht erworben wird, wenn eine andere Staatsangehörigeit besteht. Wie gesagt: Eine verbindliche Antwort bekommt ihr beim Konsulat.

Titel: Re: Kind mit deutscher und chinesischer Nationalität
Beitrag von ronny am 24.01.2005 um 07:16:44

Zitat:
Bei China weiß ich es nicht genau kann es erst Donnerstag klären


Hi Jewel,

hier noch die versprochene Antwort (wegen der Board-Probleme erst heute, sorry).

Das Kind eines Chinesen wird chin. StAng wenn der Vaterbei seiner Geburt Chinese ist. Das Kind einer Chinesin verliert sogar seine StAng durch die Vaterschaftsanerkennung.

Für den Erwerb einer ausl. Staatsangehörigkeit bedarf  ein/e chin. StAng  der vorherigen Erlaubnis und der Entlassung aus der  bisherigen StAng.


Zitat:
hi, soweit ich informiert bin, erlaubt das chinesische recht keine doppelte staatsbürgerschaft.


Die Auskunft ist wohl so nicht zutreffend, denn die Kinder eines Chinesen können ja durch Geburt beide StAng erwerben.


Grüße
Ronny

Titel: Re: Kind mit deutscher und chinesischer Nationalität
Beitrag von gastli am 25.01.2005 um 01:05:15
den aspekt habe ich nie betrachtet.  :o

Titel: Re: Kind mit deutscher und chinesischer Nationalität
Beitrag von ADao am 08.02.2005 um 11:36:03
Hi Alle,

über das Gesetz von Seiten China habe ich was zu sagen:
China erlaubt kein doppeltes Pass, dh., Kind mit einer deuschen Elternteile kann nur eine chinesische StaatsAng. bekommen, wenn ein Verzichten auf Deutschespass mit Bestätigung deutsches Beamtes vorliegt, das gilt auch, wenn die beiden Elternteile chinesisch Bürger sind, aber einer davon seit 3 Jahren ein unbefristetes  Aufenhaltserlaubnis oder bereits eine Aufenhaltsberechtigung besitzt, anders zu sagen, wenn das Kind ein Anspruch auf ein deutsches Pass hat, ist es nicht möglich, eine chinesische Staatangehörigkeit zu kekommen, es sei denn, dass ein amtliches Verzichten vorliegt.

Titel: Re: Kind mit deutscher und chinesischer Nationalität
Beitrag von ralf am 08.02.2005 um 12:05:50

schrieb am 08.02.2005 um 11:36:03:
..., es sei denn, dass ein amtliches Verzichten vorliegt.


Wobei ein Verzicht auf die deutsche StA für minderjährige Kinder i.d.R. nicht möglich ist. Z.B. kann der Erwerb der StA nach § 4 Abs. 3 StAG nicht ausgeschlagen werden.

Titel: Re: Kind mit deutscher und chinesischer Nationalität
Beitrag von ADao am 08.02.2005 um 13:03:53
Danke Oben,

wenn so ist , dann ist nicht möglich, ein Kind mit deutscher/n Mutter oder Vater ein chinesiche StA zu bekommen.

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