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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerungsantrag wann stellen?
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Beitrag begonnen von Janine am 13.12.2004 um 16:53:02

Titel: Einbürgerungsantrag wann stellen?
Beitrag von Janine am 13.12.2004 um 16:53:02
Hallo liebes Team,

mein Mann wird im November 2005 seine Niederlassungserlaubnis bekommen. Meine Frage ist, wann könnte man den Antrag auf Einbürgerung stellen? Muss man erst die Niederlassungserlaubnis im Pass haben oder könnte man, da das Einbürgerungsverfahren ja auch etwas dauert, dies schon vorher in Angriff nehmen? Wenn ja, wie lange vorher könnte man dies tun?

LG,
Janine

Titel: Re: Einbürgerungsantrag wann stellen?
Beitrag von ralf am 13.12.2004 um 18:40:01
Hi Janine!

Die Niederlassungserlaubnis ist ja ab 2005 nicht Voraussetzung für die Einbürgerung, es genügt auch die (befristete) Aufenthaltserlaubnis, wenn diese einen dauerhaften Aufenthalt gewährt . Worauf also warten?

Sofern es sich um eine Einbürgerung nach § 9 handeln soll, wäre neben der Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis ein 3-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt sowie eine 2-jährige Ehedauer erforderlich. Daneben sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen.

Titel: Re: Einbürgerungsantrag wann stellen?
Beitrag von Janine am 14.12.2004 um 15:15:53
Hallo Ralf,

danke für die Antwort. Sehe ich das jetzt richtig?

Mein Mann hat erst (Nov. 2002) eine 1-Jährige AE erhalten. Diese wurde dann im Nov. 03 in eine 3-Jährige umgewandelt bis Nov.06. Nov. 05 wäre er allerdings dann schon 3 Jahre hier und wir fast 4 Jahre verheiratet

Müssen wir die Niederlassungserlaubniss überhaupt beantragen oder könnten wir ab Nov.05 die Einbürgerung beantragen da die AE ja noch für ein weiteres Jahr gültig ist? Deutschkenntnisse sind schon jetzt mehr als gut und wir beide arbeiten in einem festen angestellten Verhältniss.

Grüße,
Janine

Titel: Re: Einbürgerungsantrag wann stellen?
Beitrag von ralf am 14.12.2004 um 15:50:03
Hi Janine!

Die Einbürgerung kann bereits im Nov. 2005 (oder auch schon kurz vorher) beantragt werden. Die (befristete) Aufenthaltserlaubnis reicht dazu aus. Je nachdem, wie lange das Einbürgerungsverfahren dauert, muss sie allerdings nochmals verlängert werden.

Titel: Re: Einbürgerungsantrag wann stellen?
Beitrag von Janine am 14.12.2004 um 18:10:58
Vielen herzlichen Dank, Ralf, für die Antworten. Na dann nehmen wir das ganze nächstes Jahr mal in Angriff. Da die AE ja nach Antragsstellung zur Einbürgerung noch 1 Jahr gültig ist, denke ich das wir das schaffen ohne sie nochmals verlängern zu lassen. Rechne so mit 8-10 Monaten der Bearbeitung.

Titel: Re: Einbürgerungsantrag wann stellen?
Beitrag von ralf am 14.12.2004 um 23:36:46

schrieb am 14.12.2004 um 18:10:58:
....Rechne so mit 8-10 Monaten der Bearbeitung.


Na ja, es kommt ja gegebenenfalls noch die Dauer des Verfahrens zur Entlassung aus der alten Staatsangehörigkeit dazu. Da muss man je nach Staat auch schon mal 1-2 Jahre einkalkulieren.

Titel: Re: Einbürgerungsantrag wann stellen?
Beitrag von ewa am 16.12.2004 um 15:03:17

schrieb am 13.12.2004 um 18:40:01:
Hi Janine!

Die Niederlassungserlaubnis ist ja ab 2005 nicht Voraussetzung für die Einbürgerung, es genügt auch die (befristete) Aufenthaltserlaubnis, wenn diese einen dauerhaften Aufenthalt gewährt . Worauf also warten?

Sofern es sich um eine Einbürgerung nach § 9 handeln soll, wäre neben der Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis ein 3-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt sowie eine 2-jährige Ehedauer erforderlich. Daneben sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen.



Sorry, eine Verständnisfrage:
Eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die einen dauerhaften Aufenthalt gewährt?
Ist sie dann nun befristet oder nicht?

ewa

Titel: Re: Einbürgerungsantrag wann stellen?
Beitrag von ralf am 16.12.2004 um 16:37:39

schrieb am 16.12.2004 um 15:03:17:
Sorry, eine Verständnisfrage:
Eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die einen dauerhaften Aufenthalt gewährt?
Ist sie dann nun befristet oder nicht?

ewa


Eine AE, die keinen dauernden Aufenthalt gewährt, wäre z.B. die AE zu Studienzwecken nach § 16 AufenthG, also der Nachfolger der heutigen Aufenthaltsbewilligung. Eine solche AE wird auch künftig nicht zur Einbürgerung ausreichen.

Befristet ist die neue AE immer, unabhängig vom Zweck. Der neue unbefristete Titel heißt Niederlassungserlaubnis.

Titel: Re: Einbürgerungsantrag wann stellen?
Beitrag von ewa am 17.12.2004 um 13:38:48
Das heisst doch, dass ich mit meiner AE-EU zu Studienzwecken (obwohl das nicht drin steht) mich doch nicht einbürgern lassen kann?
Jetzt verstehe ich nur Bahnhof...

ewa

Titel: Re: Einbürgerungsantrag wann stellen?
Beitrag von ralf am 17.12.2004 um 14:40:21
Ok Ewa, hier mal Klartext:

Auszug aus dem ab 1.1.2005 geltenden § 10 StAG:


Zitat:
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

1. ...
2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt.
...


Du sagtest doch in einem anderen Beitrag, dass du jetzt die Aufenthaltserlaubnis-EU hast. Also.

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