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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Aufenthalterlaubnis Ausländerin-EU Mann https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1100680832 Beitrag begonnen von marlenehammer am 17.11.2004 um 09:40:32 |
Titel: Aufenthalterlaubnis Ausländerin-EU Mann Beitrag von marlenehammer am 17.11.2004 um 09:40:32
Hallo,
ich komme aus Peru und habe vor 1 Woche einem Spaniern geheiratet. Er arbeite als Angestellter bei einer Firma in Deutschland. Ich habe hier mein Studium abgeschlossen und besitze noch eine befristete Aufenthaltbewilligung, bin schon 8 Jahre hier. Zur Zeit arbeite ich nicht und habe noch keine Arbeitserlaubnis. Bekomme ich jetzt gleich Aufenthalterlaubnis und Arbeitserlaubnis? Könnte ich danach die Einbürgerung beantragen? Kann ich woanders in Europa ohne Deutsch Pass arbeiten? Vielen vielen Dank! Marlene |
Titel: Re: Aufenthalterlaubnis Ausländerin-EU Mann Beitrag von Abu am 17.11.2004 um 10:43:30 schrieb am 17.11.2004 um 09:40:32:
Du erhältst auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG. Eine Arbeitsgenehmigung brauchst Du als Ehefrau eines EU-Bürgers nicht. Abu |
Titel: Re: Aufenthalterlaubnis Ausländerin-EU Mann Beitrag von marlenehammer am 17.11.2004 um 10:52:18
Hallo Leute,
Danke für die schnelle und positive Antwort. :-* Kann ich dann in Italien oder Spanien arbeiten? Als Architektin findet man schwer Arbeit. Grüße, Marlen |
Titel: Re: Aufenthalterlaubnis Ausländerin-EU Mann Beitrag von Antoine am 17.11.2004 um 11:27:22 schrieb am 17.11.2004 um 10:52:18:
Als Ehefrau eines Unionsbürgers hast Du kein eigenständiges Aufenthaltsrecht, sondern nur eines, das sich vom Unionsbürger ableitet. Da Dein Ehemann in Deutschland tätig ist und dort eine Aufenthaltserlaubnis-EG besitzt, hast Du als seine Familienangehörige also nur Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis-EG in Deutschland und NICHT in anderen Mitgliedsstaaten. Ein eigenständiges Recht auf Freizügigkeit oder die Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat hast Du daher NICHT. Allerdings kannst Du meines Erachtens in den Genuss der Dienstleistungsfreiheit gelangen. Wenn Du als Architektin in Deutschland angestellt oder selbstständig bist, darfst Du auch Auftraggeber in anderen Mitgliedsstaaten betreuen. In diesem Fall bist streng genommen nicht Du der Inhaber von Rechten, sondern das im Mitgliedsstaat niedergelassene Architekturbüro. Ein Ausweg könnte also für Dich beispielsweise sein, in Deutschland ein Architekturbüro zu eröffnen und dann (Unter-)Aufträge in anderen Mitgliedsstaaten (alleine oder in Arbeitsgemeinschaften) einzuwerben. Weitergehende Rechte könnten Dir in naher Zukunft auf der Basis der bis Januar 2006 umzusetzenden EU- Richtlinie zuwachsen: http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_016/l_01620040123de00440053.pdf Abschliessend empfehle ich noch, einen Blick in die EU-Entschliessung betreffend Scheinehen (Stichwort: "Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft" ) zu werfen: http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=31997Y1216(01)&model=guichett |
Titel: Re: Aufenthalterlaubnis Ausländerin-EU Mann Beitrag von marlenehammer am 17.11.2004 um 12:50:30
Noch Mal, Vielen Dank!
Nun eine Erklärung, die Tatsache dass ich unbedingt in meinen Beruf arbeiten will, und deshalb vielleicht außerhalb Deutschland Arbeit suchen muss, bedeute nicht dass ich meinen Mann nicht Liebe. Unsere Ehe ist kein Scheinehe. Wir sind und wohnen zussamen schon über 5 Jahre, und ich liebe ihn jeden Tag mehr, dass ich nicht zu schwer zu verstehen, ne? Grüße, Marlene |
Titel: Re: Aufenthalterlaubnis Ausländerin-EU Mann Beitrag von Antoine am 17.11.2004 um 13:16:08
Mir braucht Du das nicht zu erklären, Marlene.
Ich wollte Dir nur einen rechtlichen Hinweis geben, welcher Verdacht entstehen könnte, wenn Du Dich die meiste Zeit weit entfernt von Deinem Ehemann aufhältst. Du und Dein Ehemann sollten ggf. auf Nachfragen vorbereitet sein. Sollte entweder dargelegt werden können, dass es sich nur um eine kurzfristige räumliche Trennung handelt, oder plausibel gemacht werden können, wie eine Lebensgemeinschaft auch über Distanz aufrecht erhalten werden kann (z.B. Wochenendheimflüge), dann lässt sich allerdings jeder Verdacht relativ einfach widerlegen. |
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