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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Verstoss gegen EU Recht
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Beitrag begonnen von peku am 20.07.2004 um 20:39:13

Titel: Verstoss gegen EU Recht
Beitrag von peku am 20.07.2004 um 20:39:13
Hallo,
wenn (nach persönlicher Meinung) durch eine deutsche Behörde (hier:Deutsche Botschaft im Ausland wegen Antrag auf Familienzuammenführung zu einer hier in DE lebenden EU Bürgerin)EU Recht verletzt wird (genauer:das Recht des Mannes auf Freizügigkeit zu seiner Ehefrau zu ziehen) ist dann????

a:  der innerdeutsvhe übliche Rechtsweg mit Remonstration bei Botschaft usw notwendig??

b:kann sich die EU Bürgerin bei den Behörden Ihres Heimatlandes gegen die deutschen EU Verstösse beschweren??

c: kann sich die EU Bürgerin oder der beteroffene Mann (nicht EU Bürger) direkt an die EU wenden mit der Bitte um Klärung????

gruss peku

Titel: Re: Verstoss gegen EU Recht
Beitrag von Doc am 20.07.2004 um 21:37:13

schrieb am 20.07.2004 um 20:39:13:
Hallo,
wenn (nach persönlicher Meinung) durch eine deutsche Behörde (hier:Deutsche Botschaft im Ausland wegen Antrag auf Familienzuammenführung zu einer hier in DE lebenden EU Bürgerin)EU Recht verletzt wird (genauer:das Recht des Mannes auf Freizügigkeit zu seiner Ehefrau zu ziehen) ist dann????

a:  der innerdeutsvhe übliche Rechtsweg mit Remonstration bei Botschaft usw notwendig??

b:kann sich die EU Bürgerin bei den Behörden Ihres Heimatlandes gegen die deutschen EU Verstösse beschweren??

c: kann sich die EU Bürgerin oder der beteroffene Mann (nicht EU Bürger) direkt an die EU wenden mit der Bitte um Klärung????

gruss peku


Hallo Peter,

insbesondere im EU-Recht muss immer auf Feinheiten geachtet werden:
1.) Ein Familiennachzug zu einem EU-Bürger, der sich in einem anderen EU-Land als seinem eigenen aufhält, kommt nur dann in Frage, wenn der EU-Bürger auch tatsächlich ein Freizügigkeitsrecht wahrnimmt, welches einen Anspruch auf Familiennachzug darstellt.
2.) Des Weiteren gibt es eine Entschliessung des Rates zur Bekämpfung von Scheinehen.
3.) Jeder der sich in seinen Rechten nach dem Gemeinschaftsrecht der EU eingeschränkt fühlt, darf sich mit Bitten, Beschwerden und Klagen an die EU wenden.
4.) Bin ich etwas enttäuscht, dass Du nicht die Entscheidung MRAX kennst.

Sorry für die derbe Antwort, aber mehr Infos waren in der Frage nicht vorhanden.

Doc  ;-D

Titel: Re: Verstoss gegen EU Recht
Beitrag von Mick am 21.07.2004 um 01:43:10

schrieb am 20.07.2004 um 20:39:13:
Hallo,
wenn (nach persönlicher Meinung) durch eine deutsche Behörde (hier:Deutsche Botschaft im Ausland wegen Antrag auf Familienzuammenführung zu einer hier in DE lebenden EU Bürgerin)EU Recht verletzt wird (genauer:das Recht des Mannes auf Freizügigkeit zu seiner Ehefrau zu ziehen) ist dann????

a:  der innerdeutsvhe übliche Rechtsweg mit Remonstration bei Botschaft usw notwendig??

b:kann sich die EU Bürgerin bei den Behörden Ihres Heimatlandes gegen die deutschen EU Verstösse beschweren??

c: kann sich die EU Bürgerin oder der beteroffene Mann (nicht EU Bürger) direkt an die EU wenden mit der Bitte um Klärung????

gruss peku



Hi Peku, meine Sicht:
zu a):
jepp der Weg ist notwendig, allein um zu dokumentieren, dass man mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Ggf. werden dann auch deutsche Gerichte Fragen beim EuGH klären lassen.
zu b):
nein, geht nicht, bringt nix, da ist keiner zuständig
zu c):
jepp, das ist denkbar, frag mich aber nicht nach den Einzelheiten des möglichen/erforderlichen Ganges

Zum Posting von Doc:
Lies Dir MRAX durch. Wenn da was dran ist, an der Familienzusammenführung, kann sie ggf. an der Grenze durchgesetzt werden. Aber wie Doc vermutlich meint: Solltest du kennen, nach Deiner langen Zeit im Forum.

Titel: Re: Verstoss gegen EU Recht
Beitrag von peku am 21.07.2004 um 18:11:13
hi @ doc,

(mit Grinsen) natürlcih ist mir die Entscheidung Mrax bekannt aber ich fürchte sie führt hier nciht weiter.Der man kommt aus Armenien.Er kann nicht ohne Visa die deutsche Grenze erreichen,Transitvisa scheiden mangels Visa fürs Zielland DE aus.auf dem Kuftwege wird ohne Visa von dort niemand befördert..
Andere sicherlich mögliche Wege halte ich in diesem fall nicht für gut da es mit Sicherheit Aussicht auf legale Lösung gibt.

Scheinehefall scheidet hier klar aus. In DE damals noch im Asylverfahren mit der Frau schon zusammengelebt;Asyl abgebrochen freiwillig ausgereist auf eigene kosten dann in der Heimat geheiratet. Frau Schwanger also mit Sicherheit keine Scheinehe....

Ansonsten danke für eure Antworten,übrigens an die Behörden des Heimatlandes dachte ich über die Solvitregelung da dort steht die Behörden des Heimatlandes müssen ursprünglich das Klärungsverfahren einleiten...(aber kam mir eh komisch vor).
Nun ja mit euren Basisinfos werde ich nun mal morgen auf der zuständigen ALB und dem BVA nachfragen wie der Sachstand ist.Bislang ist einzige Ursache ja das dei Botschaft vorgibt eine Anfrage nach DE gesandt zu haben aber bei der ALb leigt seit 4 Wochen immer noch nichts vor

gruss peku

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