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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Arbeitsberechtigung SBG III / § 286  ArGV §12
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Beitrag begonnen von rumpel am 16.05.2004 um 19:26:51

Titel: Arbeitsberechtigung SBG III / § 286  ArGV §12
Beitrag von rumpel am 16.05.2004 um 19:26:51
Hallo,


als frischgebackener EU-Mitglied, der noch keine volle Freizuegigkeit geniesst wollte ich eine Frage der Arbeitsberechtigung klaeren. Bin seit 10 Jahren in D, arbeite seit 1999 an einer Hochschule. Deswegen habe ich keine (und benoetige auch keine) AE. Ich werde aber demnaecht meinen Arbeitgeber wechseln und um Schwierigkeiten zu vermeiden will ich die Arbeitsberechtigung beantragen. Hierzu zwei Fragen:

1. Nach SBG III / § 286  heisst es:

§ 286 Arbeitsberechtigung
(1) Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Ausländer

eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und
a) fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder
b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält und
nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Für einzelne Personengruppen können durch Rechtsverordnung Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zugelassen werden.


Auch wenn mein Arbeitsvertrag in 3 Monaten auslaeuft, bekomme ich augrund des o.g. § 286 die Arbeitsberechtigung? (ich erfuelle b) ).


2. In ArGV §12a steht es

§ 12a Erweiterung der Europäischen Union 1)
(1) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408 ) (EU-Beitrittsvertrag) der Europäischen Union beitreten, wird, sofern sie am 1. Mai 2004 oder später für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren, abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Arbeitsberechtigung erteilt. Dies gilt nicht für solche Staatsangehörige nach Satz 1, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Bundesgebiet entsandt sind.


Nun, der Abschnitt "für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen" macht mir Sorgen. Ich habe zwar in diesem Zeitraum gearbeitet, aber eine AE habe ich nie besessen (Hochschulregelung). War ich trotzdem zum Arbeitsmarkt zugelassen?


Vielen Dank im Voraus:)

Rumpel

Titel: Re: Arbeitsberechtigung SBG III / § 286  ArGV §12
Beitrag von Doc am 16.05.2004 um 20:44:03
Hallo Rumpel,

wenn es sich um eine arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung nach § 9 ArGV handelt und die Aufenthaltsgenehmigung auf § 6 AAV oder auf § 5 (1) oder (2) AAV beruht, dann warst Du nicht zum Arbeitsmarkt zugelassen. Die Zulassung zum Arbeitsmarkt bedingt entweder ein Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer oder die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung oder eine Arbeitsgenehmigung (m.W. die unbeschränkte Arbeitsgenehmigung).

Doc  :(

Titel: Re: Arbeitsberechtigung SBG III / § 286  ArGV
Beitrag von Hesekiel am 16.05.2004 um 21:04:31

schrieb am 16.05.2004 um 20:44:03:
...wenn es sich um eine arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung nach § 9 ArGV handelt und die Aufenthaltsgenehmigung auf § 6 AAV oder auf § 5 (1) oder (2) AAV beruht, dann warst Du nicht zum Arbeitsmarkt zugelassen. Die Zulassung zum Arbeitsmarkt bedingt entweder ein Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer oder die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung oder eine Arbeitsgenehmigung.


Warum sollte er denn nicht zum Arbeitsmarkt zugelassen sein, wenn er länger als ein Jahr (vollzeit) arbeitsgenehmigungsfrei an der Hochschule beschäftigt war?

Ich zitiere 'mal aus der Publikation des BMWA:


Zitat:
„die am Tag des Beitritts (oder nach dem Beitritt) für einen
ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt zugelassen waren,
.....“ Zugang zum Arbeitsmarkt. Dies bedeutet, dass sie in Deutschland nach einer noch
erforderlichen Änderung des Arbeitsgenehmigungsrechts durch Erteilung einer Arbeitsberechtigung einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang erhalten. Dieses Recht gilt nicht für Arbeitnehmer, die lediglich vorübergehend zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der bilateralen Abkommen über Werkvertragsarbeitnehmer nach Deutschland entsandt werden. Diese Arbeitnehmer werden nicht zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen im Sinne des Beitrittsvertrages. Bei diesen zeitlich
befristeteten Entsendungen besteht arbeits- und sozialversicherungsrechtlich eine engere
Verbindung zum Heimatstaat.


Ich meine, dass längerfristig bei der Uni in Deutschland beschäftigte AN auch dann, wenn sie keine Zulassung benötigen nicht nur vorübergehend beschäftgt sind und keine hinreichende Anknüpfung an den deutschen Arbeitsmarkt bieten. Ich würde daher durchaus eine Arbeitsberechtigung bei den Agenten beantragen.
Grüße, Andreas

Titel: Re: Arbeitsberechtigung SBG III / § 286  ArGV §12
Beitrag von rumpel am 17.05.2004 um 18:56:56
Hallo Doc und Hesekiel,

und danke fuer die Blitzschellen Antworten :) Nun, ich habe den Rat von Hesekiel befolgt und habe mich heute bei der BAgentur erkundigt. Es heisst, dass wenn ich kuendigungsfrei in den letzten 12 Monaten gearbeitet habe  und ich ueber den 1. Mai 2004 beschaeftigt war, kann ich auf Grund von ArGV §12 eine Arbeitsberechtigung bekommen. Am besten, wenn eine Bestaetigung von meinem Arbeitgeber und Arbeitsvertrag vorliegen. Es sei nicht wichtig, dass ich keine Arbeitserlaubnis bis jetzt besessen habe. Wenn ich eine Arbeit (Vollzeit) ausgeuebt habe, sei es gleichbedeutend mit der Zulassung zum Arbeitsmarkt.

Die entsprechende Bestaetigung hole ich mir demnaecht und dann heisst es Daumen druecken:)

Schoene Gruesse,

Rumpel

Titel: Re: Arbeitsberechtigung SBG III / § 286  ArGV §12
Beitrag von Doc am 17.05.2004 um 19:41:57

schrieb am 17.05.2004 um 18:56:56:
Hallo Doc und Hesekiel,

und danke fuer die Blitzschellen Antworten :) Nun, ich habe den Rat von Hesekiel befolgt und habe mich heute bei der BAgentur erkundigt. Es heisst, dass wenn ich kuendigungsfrei in den letzten 12 Monaten gearbeitet habe  und ich ueber den 1. Mai 2004 beschaeftigt war, kann ich auf Grund von ArGV §12 eine Arbeitsberechtigung bekommen. Am besten, wenn eine Bestaetigung von meinem Arbeitgeber und Arbeitsvertrag vorliegen. Es sei nicht wichtig, dass ich keine Arbeitserlaubnis bis jetzt besessen habe. Wenn ich eine Arbeit (Vollzeit) ausgeuebt habe, sei es gleichbedeutend mit der Zulassung zum Arbeitsmarkt.

Die entsprechende Bestaetigung hole ich mir demnaecht und dann heisst es Daumen druecken:)

Schoene Gruesse,

Rumpel


Das ist ja cool,

das ergibt ja für die Ausländerbeschäftigung eine ganz neue Bedeutung insbesondere auch für chap. Der sucht schon lange nach einer Definition: "Wann sind die Zeiten für eine Arbeitsberechtigung für Beschäftigte nach §§ 5 und 6 AAV erfüllt?"

Da hatte Hesekièl wohl absolut Recht!

@Rumpel:

Hatten die Koll's von der Arbeitsagentur einen Erlass oder irgend etwas bundesmäßig verbindliches zur Hand?

Oder war das eine Einzelfallentscheidung dieser einen Arbeitsagentur?

Oder gilt das nur für EU-(Neu)-Bürger?

Doc  :)

Titel: Re: Arbeitsberechtigung SBG III / § 286  ArGV §12
Beitrag von Tim am 24.05.2004 um 13:36:59
Hiho,

Neu-EU Bürgern kann nach dem §12a nach 12 Monaten Zulassung zum Arbeitsmarkt eine Arbeitsberechtigung erteilt werden. Was nun genau Zulassung bedeutet ist in den Durchführungsanweisungen geregelt.

Einige Tätigkeiten wie z.B. Au-Pair, FSJ/ FÖJ und diverse andere zählen aber nicht als Zulassung.

Es kann sich aber durchaus um eine arbeitgenehmigungsfreie Tätigkeit handeln.

Titel: Re: Arbeitsberechtigung SBG III / § 286  ArGV
Beitrag von Grzesiek am 26.05.2004 um 19:18:32

schrieb am 24.05.2004 um 13:36:59:
Hiho,

Neu-EU Bürgern kann nach dem §12a nach 12 Monaten Zulassung zum Arbeitsmarkt eine Arbeitsberechtigung erteilt werden. Was nun genau Zulassung bedeutet ist in den Durchführungsanweisungen geregelt.


Sind die Durchführungsanweisungen irgendwo im Netz zu finden? Würde gerne nachlesen. Oder sind sie "streng geheim"?:-)

Titel: Re: Arbeitsberechtigung SBG III / § 286  ArGV §12
Beitrag von Tim am 27.05.2004 um 06:53:06
Hallo,

ins Internet sind sie noch nicht eingestellt aber ich meine irgendwo gehört, gelesen zu haben das das noch passieren soll. Die Durchführungsanweisungen für die Green-Card gibt es schließlich auch unter www.arbeitsagentur.de

Nach meinem Kenntnisstand werden die Duzrchführungsanweisungen aber auch von unserer Zentrale in Nürnberg herausgegeben an Interessierte, Rechtsanwälte etc. Am besten einfach mal dort nachfragen oder noch etwas abwarten.


Titel: Re: Arbeitsberechtigung SBG III / § 286  ArGV §12
Beitrag von rumpel am 21.06.2004 um 19:04:53
Hallo allerseits,

nun habe ich sie in der Hand - die Arbeitsberechtigung fuer die BRD. Die Grundlage dafuer war eine unselbstaendige Erwerbstaetigkeit nach § 5 Nr. 1 AAV. Bei mir handelte es sich um wissenschaftliche Taetigkeit an einer Uni. Diese Taetigkeit wurde als Zulassung zum Arbeitsmarkt anerkannt (ich kenne noch einen Uniangestellten, der seine Arbeitsberechtigung in gleicher Weise bekommen hat). Was wichtig ist, die Beschaeftigung muss ueber die letzten 12 Monate (1. Mai inklusive) unterbrechungsfrei bestanden haben. Ist dieses gegeben, so macht die Arbeitsagentur keine Probleme.

Gruesse,

Rumpel

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