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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> § 87 Abs. 2 / Gegenseitigkeit / Griechenland
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Beitrag begonnen von ramaol am 20.04.2004 um 21:07:28

Titel: § 87 Abs. 2 / Gegenseitigkeit / Griechenland
Beitrag von ramaol am 20.04.2004 um 21:07:28
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden!
Hallo!
Hier ein aktueller Artikel aus der Online-Ausgabe der Mitteldeutschen Zeitung (mz) vom 20.04.2004:


Zitat:
Doppelte Staatsbürgerschaft bei EU-Ausländern möglich

Gegenseitigkeitserfordernis bezieht sich auf Hinnahme der Mehrstaatigkeit

erstellt 17:39h


Leipzig/dpa.  EU-Ausländer können bei der Einbürgerung in Deutschland ihre Staatsangehörigkeit behalten, wenn auch ihr Land bei der Einbürgerung von Deutschen die doppelte Staatsangehörigkeit hinnimmt. Mit diesem Urteil entschied der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig am Dienstag zu Gunsten eines griechischen Psychotherapeuten. Der Kläger hatte in Bayern seine Einbürgerung beantragt, wollte aber auch seine griechische Staatsangehörigkeit nicht aufgeben. (BVerwG 1 C 13.03)
Die beklagte Stadt in Bayern hatte die Einbürgerung mit dem Argument abgelehnt, dass die Gegenseitigkeit fehle. Dies sei schon deshalb der Fall, weil Griechenland anders als Deutschland keinen zwingenden Anspruch auf Einbürgerung vorsehe, sondern diese nur nach Ermessen gewähre. Dagegen klagte der Antragsteller erfolgreich beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Landesanwaltschaft Bayern zurückgewiesen. Das im Ausländergesetz verankerte Gegenseitigkeitserfordernis beziehe sich auf die Hinnahme der Mehrstaatigkeit in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten, erläutert das Gericht in einer Mitteilung. «Es verlangt hingegen nicht auch eine Übereinstimmung der übrigen Voraussetzungen und Folgen der Einbürgerung.»

Der Gesetzgeber habe mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 1999 die Einbürgerung für EU-Staatsangehörige erleichtern wollen, argumentieren die Leipziger Richter. Diese Erleichterung würde nicht erreicht, wenn man für die Gegenseitigkeit verlange, dass auch andere EU-Staaten die im Wesentlichen nur in Deutschland verankerte Anspruchseinbürgerung vorsehen. Nicht nur das Einbürgerungsrecht, sondern auch die Einbürgerungspraxis müssten dem Gegenseitigkeits-Erfordernis gerecht werden. Dies sei in Griechenland vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt worden.

Einzelne Bundesländer haben bisher weiter gehende Anforderungen an die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit gestellt, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Der Vertreter des Bundesinteresses habe darauf hingewiesen, dass die Bundesrepublik wegen der restriktiven Einbürgerungspraxis dieser Bundesländer im Ausland kritisiert worden sei. Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Rechtsauffassung des Bundes bestätigt und dem Kläger ein Anspruch auf Einbürgerung zuerkannt worden.

Damit dürfte diese Angelegenheit endgültig geklärt sein.  :happy:

Der Originaltext ist hier zu finden.

Titel: Re: § 87 Abs. 2 / Gegensseitigkeit / Griechenland
Beitrag von Blaise am 20.04.2004 um 21:20:49
Hallo Ramaol,

jau, jetzt dürften es sogar unsere lieben Bazis im Süden wissen...

Nur am Rande - in der Regel befürworte ich ja die bayrischen Verfahrensweisen:hat:

Nur mit der Gegenseitigkeit lagen sie halt ganz verkehrt...

Grüße

Blaise

Titel: Re: § 87 Abs. 2 / Gegensseitigkeit / Griechenland
Beitrag von ramaol am 20.04.2004 um 21:52:40

Zitat:
Nur mit der Gegenseitigkeit lagen sie halt ganz verkehrt...


Na ja, nicht nur da.  [disco=disco.gif]

Titel: Re: § 87 Abs. 2 / Gegensseitigkeit / Griechenland
Beitrag von Doc am 20.04.2004 um 21:59:05
Also ich halte die Annahme, Bewilligungszeiten wären nicht gewöhnliche Aufenthalte, für vertretbar.

Doc  8)

Titel: Re: § 87 Abs. 2 / Gegenseitigkeit / Griechenland
Beitrag von ramaol am 21.04.2004 um 09:34:04

Zitat:
Also ich halte die Annahme, Bewilligungszeiten wären nicht gewöhnliche Aufenthalte, für vertretbar.


Klar, Doc, vertreten kann man sicher einiges. Die Frage ist, ob das dann auch richtig ist.
Auch dieses Thema werden wohl die Gerichte entscheiden müssen, aber solange keiner klagt, passiert natürlich nix. >:(

Titel: Re: § 87 Abs. 2 / Gegenseitigkeit / Griechenland
Beitrag von ramaol am 21.04.2004 um 11:08:07
Nachtrag:

Hier ist die entsprechende Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:

Zitat:
Pressemitteilung

Nr. 23/2004: BVerwG 1 C 13.03    20.04.2004

Mehrstaatigkeit ist bei der Einbürgerung eines Griechen hinzunehmen


Nach den Einbürgerungsvorschriften des Ausländergesetzes wird eine doppelte Staatsangehörigkeit hingenommen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht. Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat zugunsten des Klägers entschieden, dass Gegenseitigkeit dann gegeben ist, wenn der Herkunftsstaat seinerseits bei der Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger eine doppelte Staatsangehörigkeit hinnimmt.

Der Kläger, ein seit 1980 in Deutschland lebender griechischer Psychotherapeut, hatte in Bayern seine Einbürgerung beantragt und erklärt, dass er zur Aufgabe seiner griechischen Staatsangehörigkeit nicht bereit sei. Daraufhin lehnte die beklagte Stadt die Einbürgerung ab, weil es an der erforderlichen Gegenseitigkeit fehle. Dies sei schon deshalb der Fall, weil Griechenland anders als Deutschland keinen zwingenden Anspruch auf Einbürgerung vorsehe, sondern Einbürgerung nur nach Ermessen gewähre. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Landesanwaltschaft Bayern zurückgewiesen. Es hat maßgebend darauf abgestellt, dass sich das Gegenseitigkeitserfordernis (§ 87 Abs. 2 Ausländergesetz) auf die Hinnahme der Mehrstaatigkeit in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten bezieht. Es verlangt hingegen nicht auch eine Übereinstimmung der übrigen Voraussetzungen und Folgen der Einbürgerung. Der Gesetzgeber hat mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 1999 die Einbürgerung für EU-Staatsangehörige erleichtern wollen. Diese Erleichterung würde nicht erreicht, wenn man für die Gegenseitigkeit verlangte, dass auch andere EU-Staaten die im Wesentlichen nur in Deutschland verankerte Anspruchseinbürgerung vorsehen. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts muss nicht nur das Einbürgerungsrecht, sondern auch die Einbürgerungspraxis dem Gegenseitigkeitserfordernis gerecht werden. Das ist in Bezug auf Griechenland vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt worden.

Einzelne Bundesländer haben bisher weiter gehende Anforderungen an die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit gestellt. Der Vertreter des Bundesinteresses hatte darauf hingewiesen, dass die Bundesrepublik Deutschland wegen der restriktiven Einbürgerungspraxis dieser Bundesländer im Ausland kritisiert worden sei. Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde nun die Rechtsauffassung des Bundes bestätigt und dem Kläger ein Anspruch auf Einbürgerung zuerkannt.

BVerwG 1 C 13.03 - Urteil vom 20. April 2004


Im Original hiernachzulesen.

Anmerkung: Das Urteil bezieht sich nur auf griechische Einbürgerungsbewerber. Wie dies bei anderen Staatsangehörigen gehandhabt wird, bleibt abzuwarten.

Titel: Re: § 87 Abs. 2 / Gegensseitigkeit / Griechenland
Beitrag von Davidovitsch am 21.04.2004 um 12:17:21

schrieb am 20.04.2004 um 21:20:49:
Hallo Ramaol,

..........Bazis im Süden.. .......

Ich weiss nicht, ob es Dir zusteht, das Wort "Bazi" zu gebrauchen. Zur Begründung:

***************
177. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 6. Dez. 1956 (2. Wahlperiode), Frage des Abgeordneten Schmitt (SPD) über "Anredeform in Tagesbefehlen des Bundesministers für Verteidigung"
.............
Strauß: "Es ist ein Irrtum - der sich durch die Verschiedenheit der landsmannschaftlichen Gepflogenheiten und ihrer Sprachgebräuche erklären läßt -, anzunehmen, daß die Anredeform 'Ihr' und 'Euch' den Plural der vertraulichen Anredeform 'Du' darstellt."

Heiterkeit im Plenum.

Strauß: "Das trifft ebensowenig zu wie die Anredeform 'Sie' den Plural der Anredeform 'Du' darstellt."

Lebhafte Heiterheit und Beifall in der Mitte und rechts.

Wehner: "Was soll dieses Kasperltheater da oben einschließlich des Herrn Ministers und des Herrn Präsidenten?"

Bundestagsvizepräsident Jäger: "Herr Abgeordneter Wehner, das Wort 'Kasperltheater' stammt aus dem süddeutschen Sprachgebrauch. Ich glaube gar nicht, daß Sie das gebrauchen dürfen!"
***************************

Das Wort 'Bazi' stammt ebenfalls aus dem süddeutschen Sprachgebrauch.....

Titel: Re: § 87 Abs. 2 / Gegenseitigkeit / Griechenland
Beitrag von ramaol am 21.04.2004 um 12:31:06
Moin Moin (Achtung: Wort aus dem norddeutschen Sprachgebrauch), Davidovitsch!

Es wird nochmals gebeten, sich in den Sachforen auf das jeweilige Sachthema  zu beschränken. Solche Äußerungen mögen manche Leute vielleicht witzig fnden, sie machen jedoch das Thema unnötigerweise unübersichtlich und gehören, wenn überhaupt, allenfalls ins Userforum. [smiley=bash.gif]

Vielen Dank

Titel: Re: § 87 Abs. 2 / Gegenseitigkeit / Griechenland
Beitrag von Davidovitsch am 21.04.2004 um 18:10:53
Zur Kenntnis genommen.
Jetzt muß ich wohl auch Besserung geloben.
Tue ich hiermit.

@Fons: siehst Du das auch so wie Ram ?


Titel: Re: § 87 Abs. 2 / Gegenseitigkeit / Griechenland
Beitrag von fons am 21.04.2004 um 19:37:03

schrieb am 21.04.2004 um 18:10:53:
@Fons: siehst Du das auch so wie Ram ?

JA

ggf. kann man/Frau sich ja im Userforum "austoben"... wobei es auch dort Grenzen gibt!

Titel: Re: § 87 Abs. 2 / Gegenseitigkeit / Griechenland
Beitrag von ralfi am 03.09.2004 um 09:21:56
Nur der Vollständigkeit halber:

Hier noch der Link zum Urteilstext:

[guck=guck.gif]    klick

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