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Keine verkürzung auf 7 Jahren ! (Gelesen: 8.273 mal)
andreas88
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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10.02.2016 um 16:28:45
 
Hallo,

Das BAFM ht folgendes geschrieben:

Bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort. Aufgrund der Menge an Anfragen, die in den letzten Wochen bei uns eingegangen sind, war es leider nicht möglich, Ihre E-Mail zeitnah zu beantworten. Ich bitte um Ihr Verständnis.

Eine Voraussetzung für die Einbürgerung ist der rechtmäßige Aufenthalt in Deutschland von mindestens acht Jahren. Die Frist kann gemäß § 10 Abs. 3 StAG verkürzt werden

-         auf 7 Jahre beim Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Integrationskurs

-         auf 6 Jahre beim Vorliegen besonderer Integrationsleistungen

Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Integrationskurs bzw. der erfolgreichen Teilnahme am Test „Deutschtest für Zuwanderer“ (DTZ) und dem Test „Leben in Deutschland“ (LID) kann durch ein Zertifikat bescheinigt werden.



Das Bundesamt stellt das Zertifikat in zwei Varianten aus. Die erste Variante bescheinigt nur, dass die beiden Abschlusstests (Deutschtest für Zuwanderer und Test „Leben in Deutschland“) bestanden wurden. Dabei ist die Prüfung und Anerkennung eines Sprachdiploms aus dem Ausland möglich. Die zweite Variante, dass der Teilnehmer mindestens vier Kursabschnitte (Sprachkurs oder Orientierungskurs) besucht und die Abschlusstests  bestanden hat. Das heißt, nur beim Besuch von mindestens 4 Kursabschnitten und Bestehen des Abschlusstests kann auch eine erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs bescheinigt werden.


Trotz B1 und erfolgreiche Prüfung im test "Leben in Deutschland+ Einbürgerungstest. Bekommt man keinen "Zertifikat Integrationskurs"

War das schon immer so,denn ich habe hier was anderes gelesen.

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erne
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Antwort #1 - 10.02.2016 um 21:11:57
 
Zitat:
denn ich habe hier was anderes gelesen


ja

auch hier scheiden sich die Geister.

Es gibt die Einen, die der Meinung sind, dass "Teilnehmen" tatsächliche Anwesenheit erfordert -- und auch durch diese *Anwesenheit* integrative Wirkung hat.

und die anderen, die nur auf das Bestanden Zertifikat  verweisen.

Offenbar wird es auch von Behörden unterschiedliche verstanden.


Du kannst ja dann berichten, wie es bie Dir ausgegangen ist. Fürs Archiv
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dim4ik
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Antwort #2 - 10.02.2016 um 22:24:39
 
Ich würde hier auf das folgende Gerichtsurteil hinweisen. Es enthält u.a. einige wichtigen Informationen zu Deiner Frage.
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Nadia22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 10.02.2016 um 23:53:24
 
Dim4ik@ dort geht es um die verkürzung auf 6 Jahren und besondere integrationsleistung oder liege ich falsch? Trotzdem vielen dank
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cabrio
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Antwort #4 - 11.02.2016 um 00:46:07
 
Zitat:
Dim4ik@ dort geht es um die verkürzung auf 6 Jahren und besondere integrationsleistung oder liege ich falsch?


Bei dem Urteil geht es grundsätzlicher darum, unter welchen Umständen die Einbürgerungsbehörde kein Ermessen mehr hat, sondern die Einbürgerung nach sechs bzw. sieben Jahren gewähren muss. Nach der Auffassung des Gerichts ist jedenfalls dann die tatsächliche Teilnahme am Integrationskurs nicht nötig, wenn die Sprachkenntnisse irgendwie anders angeeignet wurden und über dem B1- Niveau (des Integrationskurses) liegen. Also B2, C1 oder C2. Schon das soll ausreichen für einen Anspruch auf zeitlich vorgezogene Einbürgerung wegen besonderer Integrationsleistungen (wenn die anderen Voraussetzungen auch erfüllt sind). Auf das BAMF-Zertifikat kommt es in diesen Fällen eben gerade nicht mehr an.
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Nadia22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 11.02.2016 um 02:48:59
 
@Cabrio. Vielen dank für die Erklärung und Zusammenfassung.

Mein Mann hat B1,Einbürgerungstest,Leben in Deutschland,Deutsches Abi (Studienkolleg) und 5 Semester an einer Fachhochschule studiert.

Verkürzung auf 6 Jahren hat die Einbürgerungsbehörde schon abgelehnt da nicht nur sprachkenntnisse,sondern auch ehrenamtliche Arbeit usw nachgewiesen werden muss.

Verkürzung auf 7 Jahren geht auch nicht. Da kein BESUCH des integrationskurses.

Ist dieses Urteil Rechtskreftig und wird dieser helfen wenn man die Einbürgerungsbehörde darauf anspricht?
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andreas88
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 11.02.2016 um 02:59:05
 
Naja wir werden es mal ausprobieren. Danke euch
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Newman
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Antwort #7 - 11.02.2016 um 08:58:13
 
Ich habe hier schon länger darauf hingewiesen, dass es für die Verkürzung auf 7 Jahre auf die tatsächliche Teilnahme am Integrationskurs ankommt. Das besagt auch das oben genannte Urteil. Dass im konkreten Fall möglicherweise wegen besonderer Integrationsleistungen auf 6 Jahre verkürzt werden kann, ist eine ganz andere Geschichte.
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dim4ik
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Antwort #8 - 11.02.2016 um 10:53:49
 
Newman schrieb am 11.02.2016 um 08:58:13:
Ich habe hier schon länger darauf hingewiesen, dass es für die Verkürzung auf 7 Jahre auf die tatsächliche Teilnahme am Integrationskurs ankommt. Das besagt auch das oben genannte Urteil. 

So kategorische wäre ich an der Stelle nicht, da das Gericht diese Frage ja letztendlich offen gelassen hat. Weiterhin dürfte der im Urteil erwähnte Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW für andere Bundesländer wohl nicht bindend sein.
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Newman
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Antwort #9 - 11.02.2016 um 11:28:31
 
dim4ik schrieb am 11.02.2016 um 10:53:49:
So kategorische wäre ich an der Stelle nicht, da das Gericht diese Frage ja letztendlich offen gelassen hat. Weiterhin dürfte der im Urteil erwähnte Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW für andere Bundesländer wohl nicht bindend sein.


Klar, letztendlich entscheidet die Behörde vor Ort, was sie akzeptiert und was nicht. Wenn ich aber als Sachbearbeiter zwei verschiedene Zertifikate des BAMF vorgelegt bekomme - einmal wird die Teilnahme am Integrationskurs bescheinigt, einmal nicht - dann bekommt nur derjenige die Verkürzung nach § 10 Abs. 3 S. 1 StAG, der auch die richtige Bescheinigung hat.
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cabrio
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Antwort #10 - 11.02.2016 um 11:31:12
 
dim4ik schrieb am 11.02.2016 um 10:53:49:
So kategorische wäre ich an der Stelle nicht, da das Gericht diese Frage ja letztendlich offen gelassen hat. 


Nein, das Gericht hat die Frage nicht offengelassen. Ganz im Gegenteil. Das Urteil ist ein Rundumabwatschen der Einbürgerungsbehörde. Wer Deutsch über dem B1-Niveau beherrscht, hat schon allein dadurch "überdurchschnittliche Integrationsleistungen" erbracht - ohne, dass es darauf ankommt, wo und wie er sich die Deutschkenntnisse angeeignet hat. Im Gegenteil, das Gericht prämiert hier sogar (entsprechend dem Willen des Gesetzgebers), wenn jemand z.B. schon so gut Deutsch gelernt hat, bevor er überhaupt nach Deutschland kommt, dass das BAMF eine Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs ablehnt, Rz. 54:

"Der Kläger hat - wie dargelegt - weit überdurchschnittliche Integrationsleistungen in sprachlicher Hinsicht erbracht. Er erfüllt mit dem Erwerb des "Kleinen Deutschen Sprachdiploms" noch vor seiner Einreise nach Deutschland zu Studienzwecken sowohl in mündlicher als auch in schriftlicher Form das höchste Sprachniveau (C2) des GERR und damit die nach der Grundannahme des Gesetzgebers wie auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zentrale Voraussetzung einer gelungenen Integration."

Also, Einbürgerungsantrag stellen, Urteil in Kopie dazu. Die Urteilsbegründung ist so gut, dass da deutschlandweit wohl kaum eine EBH drumherum kommt.
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Antwort #11 - 11.02.2016 um 11:37:02
 
Newman schrieb am 11.02.2016 um 11:28:31:
Weiterhin dürfte der im Urteil erwähnte Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW für andere Bundesländer wohl nicht bindend sein.


Auf den Erlass kommt es nicht an, wie das Gericht feststellt. Es stellt auf den Willen des Gesetzgebers, wie auch rechtssystematisch darauf ab, dass es zu einem "Wertungswiderspruch" käme, wenn derjenige, der schon besondere Integrationsleistungen erbracht hat, indem er Deutsch außerhalb der Integrationskursverpflichtung und über das Niveau des Integrationskurses hinaus gelernt hat, nun bestraft würde.
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Antwort #12 - 11.02.2016 um 14:14:18
 
cabrio schrieb am 11.02.2016 um 11:37:02:
Newman schrieb am Heute um 11:28:31:
Weiterhin dürfte der im Urteil erwähnte Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW für andere Bundesländer wohl nicht bindend sein.

Das schrieb nicht ich, sondern Dim4ik.

Zu unterscheiden ist die Verkürzung auf sieben Jahre (erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs) von der auf sechs Jahre (besondere Integrationsleistungen). Klar, wenn jemand besondere Integrationsleistungen erbracht hat, braucht er den Integrationskurs nicht. "Nur" B-1-Kenntnisse sind allerdings keine besonderen Integrationsleistungen.
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Antwort #13 - 11.02.2016 um 14:40:58
 
cabrio schrieb am 11.02.2016 um 11:31:12:
Nein, das Gericht hat die Frage nicht offengelassen.

Ich meinte die Frage, ob man für die Verkürzung der Aufenthaltszeit auf sieben Jahre den Integrationskurs unbedingt besucht haben muss oder bloß die im I-Kurs vermittelten Kenntnisse besitzen bzw. das BAMF-Zertifikat vorlegen muss. Und das hat das Gericht doch offen gelassen, s. Rn. 36-37.
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Antwort #14 - 11.02.2016 um 15:04:56
 
dim4ik schrieb am 11.02.2016 um 14:40:58:
Ich meinte die Frage, ob man für die Verkürzung der Aufenthaltszeit auf sieben Jahre den Integrationskurs unbedingt besucht haben muss oder bloß die im I-Kurs vermittelten Kenntnisse besitzen bzw. das BAMF-Zertifikat vorlegen muss. Und das hat das Gericht doch offen gelassen, s. Rn. 36-37.


Das Gericht sagt in Rz. 36 f., dass es in DIESEM Fall nicht darauf ankommt - weil der Kläger ohnehin weit überobligatorische Integrationsleistungen erbracht hat. Aus den folgenden Erwägungen geht aber eindeutig hervor, dass das Gericht aus systematischen Gründen (Vermeidung von Wertungswidersprüchen) auch in anderen Fällen (und bei Verkürzung auf sieben Jahre) annehmen würde, dass es auf die tatsächliche Teilnahme nicht ankommt, solange nur - nachweisbar - das Niveau B1 erreicht wurde. Alles andere wäre ja auch komplett widersinnig. Das Gericht hat mit diesem Urteil eigentlich nur den - erklärten - Willen des Gesetzgebers deutlicher ausgedrückt als der Gesetzgeber selbst es getan hat. Das sollte eigentlich nicht Aufgabe der Gerichte sein, wird aber leider immer häufiger notwendig, weil in den Ministerien bei den Gesetzesvorlagen oft schlampig gearbeitet wird.

Aber du hast schon recht, auch das Urteil hätte noch klarer formuliert sein können. Aber so kommt es eben manchmal, wenn auch Gerichte noch einen Zweifrontenkrieg führen müssen: sowohl gegen die schlampige Arbeit des Gesetzgebers als auch gegen die außerordentliche Borniertheit von Behördenmitarbeitern (in diesem Fall bei der EBH).
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