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Aufenthaltserlaubnis (Gelesen: 2.012 mal)
Themen Beschreibung: Aufebthaltserlaubnis wegen des gemeinsamen Kindees mit Deutschen Staatsangehörigen
appatrio
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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11.06.2013 um 18:15:14
 
Hallo Liebe Forumgemeinschaft,

hier komme ich zu Euch mit solche Frage: ich bin seit 2010 Oktober geschieden und seitdem habe den Aufenthaltserlaubnis wegen des gemeinsamen Kindes mit deutschen Staatsangehörigen. Ich kümmere um mein Kind , besuche sie regelmäßig, bezahle Unterhalt usw. aber jetzt zieht meine Exfrau 700 Kilometer entfernt von mir (gegen mein Willen-aber es ist anderes Thema) so, dass ich dann wahrscheinlich mein Kind nur 1 mal oder 2 mal im Monat besuchen kann Griesgrämig, derzeit kann ich leider nicht mitziehen, um   bei ihr in der nähe zu sein - wegen meiner Ausbildung und Arbeit ( In Zukunft habe ich das vor), also meine Frage lautet: wird diese Situation Auswirkung auf meinem Aufenthaltstitel haben? §28 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.   

Ich bedanke mich herzlich voraus

Georg
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 11.06.2013 um 20:18:10
 
appatrio schrieb am 11.06.2013 um 18:15:14:
wird diese Situation Auswirkung auf meinem Aufenthaltstitel haben?

m.E nein solange die Eltern-Kind-Beziehung aufrechterhalten wird.
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appatrio
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 11.06.2013 um 21:19:30
 
Bayraqiano Danke für deine Antwort, aber ich meine ob die Ausländerbehörde es ,so zu sagen, nicht ausreichend um Eltern-Kind Beziehung aufrecht zu halten, ansieht, wenn ich mein Kind 1 mal oder 2 mal im Monat sehe.
Zweite Frage:  ob es nach der Ablauf meiner 3 Jährigen Aufenthaltserlaubnis automatisch einen Niederlassungserlaubnis mir erteilt wird?

Danke nochmals

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reinhard
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Antwort #3 - 11.06.2013 um 21:24:03
 
Ob die Ausländerbehörde es für ausreichend hält, ist aus der Entfernung schwer zu sagen. Es kann sein, dass sie Dich fragen, und Du erklären musst, was zur Zeit geht und was nicht. Es gibt keine genaue Definition, was "ausreichend" ist, weil Kinder in verschiedenem Alter ja auch verschieden Kontakt halten können.

Aber es ist das Recht des Kindes, den Vater zu sehen, da darf die Ausländerbehörde nicht ohne Weiteres eingreifen. Sie muss also verlängern, solange nichts Schwerwiegendes dagegen spricht. Wenn Du das Kind für zwei Wochen nicht siehst, aber telefonierst etc., solltest Du das notieren.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 11.06.2013 um 21:25:19
 
appatrio schrieb am 11.06.2013 um 21:19:30:
so zu sagen, nicht ausreichend um Eltern-Kind Beziehung aufrecht zu halten, ansieht, wenn ich mein Kind 1 mal oder 2 mal im Monat sehe. 

es hier vorwiegend um das Kindeswohl geht, da kannst Du Dir sicher vorstellen was besser für Dein Kind ist, Dich 1-2 mal im Monat zu sehen oder vielleicht 1x im Jahr wenn Du aus Deutschland ausreisen musst.

appatrio schrieb am 11.06.2013 um 21:19:30:
ob es nach der Ablauf meiner 3 Jährigen Aufenthaltserlaubnis automatisch einen Niederlassungserlaubnis mir erteilt wird? 

Die NE muss man explizit beantragen.

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« Zuletzt geändert: 11.06.2013 um 21:40:20 von N/V »  
 
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appatrio
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Antwort #5 - 11.06.2013 um 21:38:48
 
am bestens wäre es für mein Kind und für mich dass wir uns jeden Tag sehen könnten...

Bayraqiano  Vielen Dank, ich wünsche Dir Alles Gute!
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appatrio
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i4a rocks!


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Antwort #6 - 11.06.2013 um 21:57:42
 
reinhard  Danke!
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