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Aufenthaltsgenehmigung für meine Mutter wegen unsicheren Situation in Syrien. (Gelesen: 5.041 mal)
mimomad
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Staatsangehörigkeit: syrisch
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14.02.2012 um 08:54:25
 
Hallo zusammen,
ich bin Syrer und ich habe die deutsche Staatsangehörigkeit.
Meine Mutter lebt in Syrien und sie ist krank.
Ich habe noch eine Schwester und einen Bruder  in Syrien und die beide sind verheiratet.
Zurzeit die Lage in Syrien ist sehr schwer und das Leben ist dort unsicher wegen Krieg.
Meine Mutter braucht immer Medikamente und in  diesen Umständen in Syrien kann sie ihre Medikamente nicht immer besorgen.
Kann meine Mutter nach Deutschland kommen, um bei mir zu leben, bis diese unsicheren Situation in Syrien zu Ende ist.

Mit freundlichen Grüßen und vorzüglicher Hochachtung.
Mimomad
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reinhard
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Antwort #1 - 14.02.2012 um 10:48:26
 
Das ist nach den Gesetzen nicht vorgesehen. Deutschland möchte das nicht, weil dann ja alle Einwohner aus Syrien, Libyen, Kongo, Sudan, Äthiopien, Eritrea... dieses Recht hätten.

Deine Mutter kann allerdings ein Besuchsvisum für Deutschland beantragen, falls es noch eine Botschaft in Damaskus gibt, die geöffnet ist. Falls sie das Visum bekommt und herkommt, müsst Ihr die Situation beobachten. Falls am Ende des Besuchs die Rückreise nicht möglich ist, könnte die Ausländerbehörde das Visum für einige Wochen verlängern (was eine ABH allerdings nur in seltenen Ausnahmefällen tut).
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mimomad
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: syrisch
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Antwort #2 - 14.02.2012 um 11:02:32
 
Hallo Reinhard,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Aber man kann zurzeit bei der deutschen Botschaft in Damas keinen Antrag auf ein Besuchvisum  erstellen.
Kann man das bei einen anderen deutschen Botschaft z.B. in Egypten machen?

MfG
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 14.02.2012 um 13:18:41
 
Die deutsche Botschaft in Ägypten ist nur für die Einwohner Ägyptens zuständig. Das sind alle Staatsangehörigen und alle Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis (die also nachweisen können, dass sie ständig in Ägypten leben).

Bei allen Versuchen wirst Du feststellen, dass Deutschland genau weiß, dass viele aus Syrien weg wollen, und versucht, alle Möglichkeiten zu versperren, damit diese Leute es nicht nach Deutschland schaffen.
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schweitzer
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Antwort #4 - 12.07.2012 um 14:01:28
 
Ich melde mich hier zu Wort, weil mimomad mich zu Recht darauf hingewiesen hat, dass seine heute an einen anderen thread gehängte Frage sich explizit auf die Frage der Möglichkeit der Familienzusammenführung für seine Mutter  bezogen hat. Das ist durch die bisherigen Antworten hier aber nicht behandelt worden.

Zu dem neuen Aspekt ist folgendes zu sagen:

Abgesehen von dem leidigen Problem der Visabeantraung als solcher, würde eine solche Familienzusammenführung nur über den § 36 (2) AufenthG funktionieren können. - Das wäre die einzige einschlägige Rechtsgrundlage.

Die in diesem Kontext zu belegende außergewöhnliche  Härte mag in dem vorliegenden Fall nachzuweisen sein. Schier unüberwindbar ist aber in den meisten derart gelagerten Fällen, dass auch hinreichende Lebensunterhaltssicherung, einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes für die Mutter nachgewiesen werden müsste.

Die Praxis ist nun die , dass es überaus schwer, bis unmöglich sein dürfte, die Mutter (relativ hohes Lebensalter, Vorerkrankungen) in Deutschland zu versichern. Im Zweifel müsste dafür ein sehr hoher monatlicher Betrag aufgewendet werden, der in der Regel die finanziellen Möglichkeiten der Antragsteller bzw. ihrer Verwandten übersteigt.

Insoweit ist die "Möglichkeit" über den § 38 (2) AufenthG  grundsätzlich nur eine theoretische ...


=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 12.07.2012 um 14:17:06 von schweitzer »  

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Muleta
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Antwort #5 - 12.07.2012 um 15:00:37
 
schweitzer schrieb am 12.07.2012 um 14:01:28:
Die Praxis ist nun die , dass es überaus schwer, bis unmöglich sein dürfte, die Mutter (relativ hohes Lebensalter, Vorerkrankungen) in Deutschland zu versichern


das ist vermutlich nur missverständlich formuliert worden, aber diese Aussage wird hier im Board von vielen in ebenso missverständlicher Formulierung immer wieder verwendet. Sorry schweitzer, dass ich es mir jetzt ausgerechnet hier mal rauspicke:

Hinsichtlich der KV stellen sich in solchen Konstellationen immer zwei Fragen: (1) ist eine KV überhaupt möglich (=abschließbar) und ist sie (2) dann auch noch bezahlbar. Die Fragen sollte man sorgfältig trennen:

zu (1): bis vor einigen Jahren hätte die Frau schlichtweg niemand mehr versichert (Alter, Vorerkrankungen). Die Rechtslage ist nun aber eine andere, so dass es auf Alter und Vorerkrankungen in überhaupt gar keiner Weise mehr ankommt. Selbstverständlich kann sie eine KV bekommen (ok, mit etwas Lauferei und Mühe und bestimmt wird ihr keine Versicherung den roten Teppich ausrollen - aber es geht). Jede private Versicherung wäre zum Vertragsabschluss gesetzlich verpflichtet, sofern nicht irgendwo her noch ein GKV-Anspruch kommen sollte. Das Finden einer Versicherung ist also im Prinzip kein Problem.

zu (2): die KV-Problematik reduziert sich somit auf ein reines Geldproblem, d.h. ca. 650 EUR im Monat für die KV, ggf. zzgl. Eigenbeteiligungen.

Da eine KV zum LU gehört und somit (nur!) eine Regelerteilungsvoraussetzung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist, hätte die ABH in atypischen Fällen vom gesicherten LU (und damit auch von der Selbstbezahlung der KV) abzusehen. Das dürfte dann aber nur überaus schwer durchsetzbar sein.

schweitzer schrieb am 12.07.2012 um 14:01:28:
Insoweit ist die "Möglichkeit" über den § 3836 (2) AufenthG  grundsätzlich nur eine theoretische ...


das ist natürlich im Ergebnis trotz allem völlig zutreffend.
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Zeno
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Antwort #6 - 13.07.2012 um 23:22:24
 
Die nächste Botschaft die zur Zeit für syrische Antragsteller zuständig ist, ist die in Beirut.
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