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Gemeinsamer Ehename nicht möglich? (Gelesen: 20.041 mal)
ninamarie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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09.12.2011 um 14:37:46
 
Hallo, es geht um folgenden Sachverhalt:

Mein Mann ist Angehöriger eines Staates mit unsicherem Urkundenwesen, lebte aber legal im EU-Ausland. Dort haben wir auch geheiratet.

Mittlerweile wohnen wir gemeinsam in Deutschland. Kürzlich waren wir auf dem Standesamt unseres Wohnsitzes, um einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen.
Dazu legten wir unsere internationale Heiratsurkunde vor. Der Standesbeamte bestätigte uns, dass die Eheschließung auch in Deutschland gültig ist, weigerte sich aber, eine Namenserklärung aufzunehmen, mit der Begründung, dass die Identität meines Mannes ungeklärt sei, da er ja aus einem Drittstaat mit unsicherem Urkundenwesen komme.

Er meinte, bevor wir einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen könnten, müsste erst in einem aufwendigen (und vorallem teuren!) Verfahren via Botschaft und Vertrauensanwalt die Identität meines Mannes geklärt werden.

Ist das denn so richtig? Das erscheint mir etwas zu kompliziert, zumal ja unsere Ehe anerkannt ist.
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ninamarie
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Antwort #1 - 10.12.2011 um 18:47:29
 
Gibt es echt niemanden, der eine Idee hat? Traurig Ich würde mir gern eine zweite Meinung einholen.
Oder jemanden der ebenfalls mit einem Drittstaatler verheiratet ist? Wie sind eure Erfahrungen was die Namenserklärung angeht?
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Antwort #2 - 10.12.2011 um 19:40:25
 
Mh, kurios!
Ich kann nur von mir berichten. Mein Mann kommt ebenfalls aus einem Staat mit unsicherem Urkundenwesen, auch wir haben eine internationale Urkunde mit Apostille.
Bei Vorlage beider Pässe, der Urkunde und dem geäußerten Wunsch, des gemeinsamen Nachnamens, hat das ganze vielleicht 30min gedauert.
Vielleicht hat der Beamte was falsch verstanden? Ihr wollt die Ehe ja nicht nachregistrieren lassen (das wäre der o.g. Prozess mit Botschaft und Vertrauensanwalt), sondern legidlich nach deutschen Namensrecht nen Nachnamen wählen  Augenrollen
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Antwort #3 - 11.12.2011 um 19:19:00
 
Hallo ikh34,
erstmal vielen Dank für deine Antwort!

Ja, so wie du es beschreibst, hatten wir uns den Ablauf eigentlich auch vorgestellt. Und wir haben ausdrücklich gesagt, dass wir lediglich einen gemeinsamen Namen bestimmen wollen. Als wir den Pass von meinem Mann vorlegten, meinte der Standesbeamte, bei einem Pass aus einem Land mit unsicherem Urkundenwesen, könne er ohne Überprüfung nicht sicher sein, dass der Pass nicht gefälscht sei. Und er fragte, ob schon mal ein Dokument meines Mannes in Deutschland nachbeurkundet wurde. 

Darf ich fragen, ob das mit der Nachbeurkundung bei deinem Mann der Fall war?
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Antwort #4 - 12.12.2011 um 22:14:32
 
Darfst du fragen Zwinkernd
Und nein, wir haben bisher keinerlei Dokumente aus (in unserem Fall) Indien beglaubigen, nachbeurkunden oder dergleichen lassen müssen. Wir hatten mal kurzzeitig überlegt, die Eheurkunde nachregistrieren zu lassen, aber die Kosten haben uns erstmal davon abgehalten.

Ich denke, da schießt jemand über sein Ziel hinaus. Wenn dein Mann legal hier ist, gemeldet ist, eine AE hat - warum sollte dann auf einmal ein Standesamt dazu bemüßigt sehen, alles in Frage zu stellen?
Vielleicht mal eine Etage höher anklopfen? Standesamtsaufsicht...oder dergleichen....

Vielleicht kann sich dazu aber auch noch ein Experte im Personenstandsrecht melden...
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Antwort #5 - 12.12.2011 um 22:56:34
 
ninamarie schrieb am 09.12.2011 um 14:37:46:
Der Standesbeamte bestätigte uns, dass die Eheschließung auch in Deutschland gültig ist, weigerte sich aber, eine Namenserklärung aufzunehmen, mit der Begründung, dass die Identität meines Mannes ungeklärt sei, da er ja aus einem Drittstaat mit unsicherem Urkundenwesen komme.


das ist wohl auch korrekt: die Eheschließung zwischen Dir und Deinem Mann (wie auch immer seine Identität genau lautet) ist zwar anerkannt. Aber damit wissen wir hier immer noch nicht aus anerkannten Urkunden, wer Dein Mann eigentlich ist. Und das müsste, wenn der Standesbeamte darauf besteht, im Rahmen einer Urkundenüberprüfung nachgewiesen werden.
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Antwort #6 - 13.12.2011 um 15:05:48
 
Hallo ikh34,
hallo Muleta,

Ikh34 schrieb am 12.12.2011 um 22:14:32:
Ich denke, da schießt jemand über sein Ziel hinaus. Wenn dein Mann legal hier ist, gemeldet ist, eine AE hat - warum sollte dann auf einmal ein Standesamt dazu bemüßigt sehen, alles in Frage zu stellen? 


Der Meinung bin ich auch. Zumal euer Standesamt ja auch nicht gesagt hat "wir müssen erst einen Vertrauensanwalt in Indien beauftragen". Wenn mein Mann seine AE vorlegt, ist das ein von einer deutschen Behörde ausgestellter - ich nenn es mal - Identitätsnachweis. Das muss doch akzeptiert werden?

Muleta schrieb am 12.12.2011 um 22:56:34:
Aber damit wissen wir hier immer noch nicht aus anerkannten Urkunden, wer Dein Mann eigentlich ist. Und das müsste, wenn der Standesbeamte darauf besteht, im Rahmen einer Urkundenüberprüfung nachgewiesen werden. 


Ich vermute aber, das ist eine Ermessensentscheidung?
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Antwort #7 - 13.12.2011 um 15:45:44
 
ninamarie schrieb am 13.12.2011 um 15:05:48:
Wenn mein Mann seine AE vorlegt, ist das ein von einer deutschen Behörde ausgestellter - ich nenn es mal - Identitätsnachweis. Das muss doch akzeptiert werden?


nein, muss er nicht.

ninamarie schrieb am 13.12.2011 um 15:05:48:
Ich vermute aber, das ist eine Ermessensentscheidung?


nicht ganz (kein Ermessen aber sicher ein Beurteilungsspielraum). Bei indischen Dokumenten ist aber eine Urkundenüberprüfung regelmäßig angezeigt. Erstaunlich, dass das noch keine andere Behörde verlangt hat.
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Antwort #8 - 30.12.2011 um 23:51:14
 
Muleta
Keine Überprüfung in D.
Die Urkunde hat eine Apostille. Kommt ja auch nicht von ungefähr. Vielleicht war das in unserem Fall ausschlaggebend (und das in Bayern!  Schockiert/Erstaunt Zwinkernd)
Hilft der TS nur leider auch nicht weiter.  Traurig
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Antwort #9 - 31.12.2011 um 03:33:40
 
Ikh34 schrieb am 30.12.2011 um 23:51:14:
Die Urkunde hat eine Apostille. Kommt ja auch nicht von ungefähr. Vielleicht war das in unserem Fall ausschlaggebend (und das in Bayern! 


...zur indischen Apostille

Indien ist zwar dem Haager Übereinkommen für die Apostille beigetreten und kann Apostillen ausstellen, Deutschland hat jedoch gegen den Beitritt Widerspruch eingelegt. Damit findet das Apostilleverfahren im binnationalen Urkundenverkehr zwischen Deutschland und Indien nicht statt.

Die indische Apostille ist deshalb für einen deutschen Standesbeamten unbeachtlich, d.h es ist ggf. eine Urkundenüberprüfung einzuleiten, da Indien ein Staat mit unsicheren Urkundenwesen ist, in dem Urkunden von den deutschen Konsulaten nicht legalisiert werden.

Ikh34 schrieb am 12.12.2011 um 22:14:32:
Vielleicht mal eine Etage höher anklopfen? Standesamtsaufsicht...oder dergleichen....


Die Standesamtaufsicht gibt Empfehlungen. Der Standesbeamte unterliegt bei seiner Tätigkeit im Bereich Urkundenwesen keiner Weisungsbefugnis. Es bleibt natürlich der Rechtsweg.

Ikh34 schrieb am 10.12.2011 um 19:40:25:
Ihr wollt die Ehe ja nicht nachregistrieren lassen (das wäre der o.g. Prozess mit Botschaft und Vertrauensanwalt),


Was ich IMHO aber gerade bei Ländern mit unsicheren Urkundenwesen immer Empfehlen würde wenn man in Deutschland leben will. Das kostet am Anfang Zeit und Geld, aber man hat dann eine deutsche Urkunde.

Als Beispiel nehme ich die Geburtsurkunde für das erste Kind. Ohne Überprüfung der Urkunden des Vaters (im Rahmen der vorgenannten Nachregistreirung) kein Eintrag des Vaters in die Geburtsurkunde oder gar keine Geburtsurkunde.
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Antwort #10 - 31.12.2011 um 15:23:47
 
grisu, Danke für deine Ausführungen, aber:
ich bin zum einen mit der Materie sehr gut vertraut Zwinkernd, zum anderen habe ich mit Bedacht geschrieben "internationale Urkunde mit Apostille" und nicht "indische Urkunde mit Apostille". Das es letzteres in dem Sinne nicht gibt, weiß ich.
Ich wollte damit nur betonen, dass unsere Urkunde eine (europäische) Apostille hat und dies vielleicht ausschlaggebend für den Spielraum der Standesbeamtin war. Das Thema Nachbeurkundung kam damals auch auf, wurde aber wie gesagt nur für die Nachregistrierung als für nötig erachtet.
(was wir sicherlich noch nachholen werden, wenn dann mal Kinder auf'm Weg  Zwinkernd)
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Antwort #11 - 31.12.2011 um 17:04:30
 
Ikh34 schrieb am 31.12.2011 um 15:23:47:
"internationale Urkunde mit Apostille" und nicht "indische Urkunde mit Apostille"



"internationalle" Urkunde ist eine Urkunde eines bestimmten Staates in mehreren internationallen Sprachen (u.A. engl, frz ...),  eben damit keine Übersetzung nötig ist.
Diese internationalle Urkunde ist trotzdem von einer Behörde eines bestimmten Staates ausgestellt worden (eine Ukrunde kann nicht von "international" augestellt werden Smiley ).
Gehört der Staat nicht dem Haagener Übereinkommen über Apostillen an oder hat D Widerspruch gegen diesen Staat eingelegt, ist eine Apostille auf dieser Urkunde in D nichts wert ... egal in welchen Sprachen sie ausgestellt ist.

Ikh34 schrieb am 31.12.2011 um 15:23:47:
dass unsere Urkunde eine (europäische) Apostille hat und dies vielleicht ausschlaggebend für den Spielraum der Standesbeamtin war.

damit ist es eine *europäische* Urkunde und nicht die eines Staates mit unsicherm Urkundenwesen und damit ist Dein Fall nicht vergleichbar mit dem des TS, denn da geht es ja um eine Urkunde, die über die Identiät was aussagt, also Geburtsurkunde .
(Wenn aber das doch keine europäische Urkunde ist, aber eine europäische Apostille hat, dann stimmt da was nicht .... die Apostille bringt der Staat an, der auch die Urkunde ausgestellt hat)



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Antwort #12 - 31.12.2011 um 17:11:40
 
Man man man, wenn's mal keine Heunadel zu suchen gibt^^

Wieso es ist nicht vergleichbar mit dem TS?

Sie und ihr Drittstaat-Ehemann (unsicheres Urkundenwesen) heiraten im EU-Ausland und haben eine internationale (welcher EU Staat auch immer) Urkunde.
Analog bei uns und imho daher durchaus vergleichbar.

Bringt der TS aber wie gesagt alles nichts, wenn ihr Standesamt es einfach anders handhabt als bei uns.
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Antwort #13 - 31.12.2011 um 17:48:12
 
Ikh34 schrieb am 31.12.2011 um 17:11:40:
Wieso es ist nicht vergleichbar mit dem TS?


naja, es ist schon unklar, ob Du überhaupt eine Namenserklärung abgegeben hast und dies einfach vom Standesabeamten "durchgewunken" wurde - kann ich mir nicht vorstellen... Es geht dabei ja schließlich nicht nur um die Frage "verheiratet oder nicht", sondern um die (Namens-)Details.

Darüber hinaus müsste dann geprüft werden, ob überhaupt ein Nachname bei dem indischen Staatsangehörigen vorliegt. So sind z.B. Singh und Kaur regelmäßig *keine* Nachnamen und sie werden es auch nicht dadurch, dass sie irgendwann mal als Nachname irgendwo auftauchen (einschränkend unter sehr engen Voraussetzungen:  http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20010411_1bvr164697.html )

Ikh34 schrieb am 31.12.2011 um 17:11:40:
und haben eine internationale (welcher EU Staat auch immer) Urkunde.


eine "internationale" (genauer: mehrsprachige) Urkunde wird nicht durch die Verwendung von vielen Sprachen etwas "wertvoller" - das könnten vielleicht sogar indische Behörden mal hinkriegen, wenn sie denn wollten.

Vielmehr sollte der Ausstellerstaat hier: http://www.ciec-deutschland.de/SharedDocs/Standardartikel/ohneMarginalspalte/CIE... mitspielen (Länderliste am Ende des Dokuments). Und da sind nicht alle EU-Länder drin.
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Antwort #14 - 03.01.2012 um 13:17:20
 
Hallo,

Muleta schrieb am 31.12.2011 um 17:48:12:
eine "internationale" (genauer: mehrsprachige) Urkunde wird nicht durch die Verwendung von vielen Sprachen etwas "wertvoller" - das könnten vielleicht sogar indische Behörden mal hinkriegen, wenn sie denn wollten.

Vielmehr sollte der Ausstellerstaat hier: http://www.ciec-deutschland.de/SharedDocs/Standardartikel/ohneMarginalspalte/CIE.... mitspielen (Länderliste am Ende des Dokuments). Und da sind nicht alle EU-Länder drin. 


Damit es keine Missverständnisse gibt: Als ich sagte internationale Heiratsurkunde, meinte ich natürlich eine Urkunde gemäß des CIEC Abkommens.

Und ich denke auch, dass mein Fall und der von ikh34 vergleichbar sind, da lediglich unsere Ehepartner aus einem unsicheren Drittstaat stammen, die Eheschließung aber jeweils in einem (was Urkunden betrifft) sicheren EU-Land stattfand.
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Antwort #15 - 04.01.2012 um 20:58:21
 
Ist der Standesbeamte nicht sogar verpflichtet eine gemäß dem CIEC Abkommen ausgestellte Urkunde ohne weitere Überprüfung anzuerkennen? Schließlich garantiert dieses Abkommen, dass internationale Urkunden aus den Unterzeichnerstaaten den gleichen Status genießen wie eine deutsche Urkunde.
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Antwort #16 - 04.01.2012 um 21:28:21
 
ninamarie schrieb am 04.01.2012 um 20:58:21:
ausgestellte Urkunde ohne weitere Überprüfung anzuerkennen? 


nochmal: geht es um die Anerkennung der Urkunde oder um den Nachweis der Identität des Ehemannes?

du schreibst ja selber:
ninamarie schrieb am 09.12.2011 um 14:37:46:
Standesbeamte bestätigte uns, dass die Eheschließung auch in Deutschland gültig ist, 


es geht also um den Nachweis der Identität für die Namensbestimmung.
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Antwort #17 - 04.01.2012 um 21:28:35
 
ninamarie schrieb am 04.01.2012 um 20:58:21:
Ist der Standesbeamte nicht sogar verpflichtet eine gemäß dem CIEC Abkommen ausgestellte Urkunde ohne weitere Überprüfung anzuerkennen? Schließlich garantiert dieses Abkommen, dass internationale Urkunden aus den Unterzeichnerstaaten den gleichen Status genießen wie eine deutsche Urkunde.


Es geht um die Identität der Ehemänner. Diese wird mit einer Geburtsurkunde aus einem Land mit unischeren Urkundenwesen vom Standesbeamten meist nur nach entsprechender Nachprüfung anerkannt. (Vertrauensanwalt)

Und Apostille und CIEC-Urkunden auf der Eheurkunde garantieren nur, dass die Urkunde an sich durch eine berechtigte Person und Behörde nach den Bestimmungen des Austellerstaates ausgestellt wurde. Sie garantieren nicht die inhaltliche Richtigkeit (z.B die Daten des Mannes).

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Antwort #18 - 04.01.2012 um 22:03:58
 
erne schrieb am 04.01.2012 um 21:28:21:
es geht also um den Nachweis der Identität für die Namensbestimmung.
Deine Fragen zur Eheurkunde drehen sich nur im Kreis. 


Da eine CIEC Urkunde bedingungslos anerkannt werden muss, verstehe ich nicht, dass der Standesbeamte sozusagen "Teile" der Urkunde wie die Namen der Eheleute nicht anerkennt. Wenn wir eine deutsche Urkunde vorlegen würden, gäbe es keine Überprüfung. Wenn man die - aufgrund internationaler Abkommen der deutschen Heiratsurkunde gleichgestellte - ausländische Heiratsurkunde vorlegt, wird diese aber nicht vollständig anerkannt.

Hier im Forum habe ich von einem deutsch-pakistanischen Ehepaar (Heirat in Dänemark) gelesen, bei denen der Standesbeamte für die Namenserklärung eine von der pakistanischen Botschaft in Berlin ausgestellte Geburtsurkunde akzeptiert hat. Unser Standesamt lehnt ein von der Botschaft ausgestelltes Dokument ab. Anscheinend gibt es da keine Vorschriften, sondern das Vorgehen liegt allein im Ermessen des Standesbeamten. Griesgrämig
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« Zuletzt geändert: 04.01.2012 um 22:14:40 von ninamarie »  
 
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Antwort #19 - 04.01.2012 um 23:22:08
 
ninamarie schrieb am 04.01.2012 um 22:03:58:
Da eine CIEC Urkunde bedingungslos anerkannt werden muss, verstehe ich nicht, dass der Standesbeamte sozusagen "Teile" der Urkunde wie die Namen der Eheleute nicht anerkennt.


eine Heiratsurkunde betrifft nur die Heirat; die Eheschließung ist damit urkundlich nachgewiesen, nicht hingegen die Richtigkeit der Namen.

Eine Heiratsurkunde ersetzt daher auch keine Geburtsurkunden. Selbst eine deutsche Heiratsurkunde von zwei deutschen Staatsbürgern würde nicht deren Geburtsurkunden ersetzen.
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Antwort #20 - 04.01.2012 um 23:43:54
 
ninamarie schrieb am 04.01.2012 um 22:03:58:
Anscheinend gibt es da keine Vorschriften, sondern das Vorgehen liegt allein im Ermessen des Standesbeamten.


es gibt Vorschriften, aber was einem Standesbeamten für seine Tätigkeit genügt oder nicht, entscheidet dieser Standesbeamte und nicht, ob ein anderer anders handeln würde.
Insofern ist folgendes richtig: ninamarie schrieb am 04.01.2012 um 22:03:58:
das Vorgehen liegt allein im Ermessen des Standesbeamten



edit:
dass Ihr verheiratet seid, zweifelt ja niemand an (und nur das ist in der Eheurkunde beurkundet).
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Antwort #21 - 05.01.2012 um 21:34:26
 
Erstmal danke für eure zahlreichen Antworten, ich kann das Ganze jetzt besser nachvollziehen. Trotzdem möchte ich nochmal genauer auf diese Sache eingehen:

ninamarie schrieb am 04.01.2012 um 22:03:58:
Hier im Forum habe ich von einem deutsch-pakistanischen Ehepaar (Heirat in Dänemark) gelesen, bei denen der Standesbeamte für die Namenserklärung eine von der pakistanischen Botschaft in Berlin ausgestellte Geburtsurkunde akzeptiert hat. 


Im Internet habe ich folgendes gefunden:

"VII. Konsularische Urkunden
Für Urkunden, die von konsularischen oder diplomatischen Vertretungen fremder Staaten in
Deutschland ausgestellt worden sind, ist eine Echtheitsbestätigung durch die deutschen Auslandsvertretungen
nicht vorgesehen. Auch das Auswärtige Amt kann sich zur Beweiskraft dieser
Urkunden nicht äußern, sondern allenfalls bestätigen, dass der Aussteller der Urkunde ordnungsgemäß
zur Diplomaten- oder Konsularliste angemeldet ist. Diese Bestätigung ist jedoch meist
entbehrlich, denn in der Liste der ausländischen Vertretungen in Deutschland
(http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/03-
WebseitenAV/Uebersicht_node.html) sind die Namen des diplomatischen Personals und der Leiter
der konsularischen Vertretungen aufgeführt.
Falls bei der deutschen Behörde Zweifel an der Echtheit einer konsularischen Urkunde bestehen,
können diese durch unmittelbare Rückfrage beim Aussteller der Urkunde ausgeräumt werden.
Eine Beteiligung des Auswärtigen Amts ist hierfür normalerweise nicht erforderlich."

Quelle:
http://www.konsularinfo.diplo.de/contentblob/1615026/Daten/1824567/Urkunden_Ausl...

Hat jemand mit diesem Thema Erfahrung?!
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Antwort #22 - 05.01.2012 um 22:20:47
 
Ich fürchte, da geht immer noch einiges Durcheinander und ich versuche es mal möglichst einfach zu formulieren:

ninamarie schrieb am 05.01.2012 um 21:34:26:
Echtheitsbestätigung


für Eure Namensführung will das Standesamt einen Nachweis über die Identität/Namen Deines Mannes. Das erfolgt normalerweise durch eine Geburtsurkunde, die mehrere(!!!) Bedingungen erfüllt:

1.) echt UND
2.) von der zuständigen Behörde ausgestellt UND
3.) basierend auf zuverlässigen Personenregistern des Geburtsortes

zu 1.) "echt" bedeutet, dass der tatsächliche Aussteller einer Urkunde mit dem auf der Urkunde angegebenen Austeller übereinstimmt. Der Inhalt der Urkunde kann völliger Nonsens sein - sie wäre dann trotzdem echt. Bei ausländischen Urkunden dient die Apostille/Legalisation im Kern der Echtheitsprüfung. Bei konsularischen Urkunden ist die Echtheit auch anderweitig prüfbar.

zu 2.) wenn plötzlich ein Bauamt eine Geburtsurkunde ausstellt, dann könnte die Urkunde schon echt sein und vielleicht auch inhaltlich zutreffend. Aber sie wäre trotzdem praktisch wertlos. Klar, oder? AV fremder Staaten können aber oftmals Geburtsurkunden ausstellen, so dass die Zuständigkeit hier kein Problem darstellen muss

zu 3.) das betrifft in erster Linie die inhaltliche Richtigkeit: viele AV von Staaten mit unsicherem Urkundswesen stellen recht problemlos und "auf Zuruf" Geburtsurkunden mit beliebigen Inhalten aus. Solche Urkunden sind dann "echt" und ggf. von der zuständigen Behörde ausgestellt, aber können natürlich überhaupt nichts beweisen.

Selbst wenn die AV aber auf die Register im Heimatland zurückgreifen würde, könnte die so erstellte Geburtsurkunde nur dann etwas beweisen, wenn die zu Grunde liegenden Register zuverlässig geführt werden. Und da das in Ländern mit unsicherem Urkundswesen nicht der Fall ist, taugt eine Geburtsurkunde dann an dieser Stelle auch nichts mehr.

Ergebnis: ihr werdet um eine Urkundenüberprüfung mit Vertrauensanwalt nicht herum kommen weil zumindest das dritte Kriterium von keiner Urkunde erfüllt werden kann, die Ihr überhaupt beschaffen könnt. Kostet ca. 500 EUR und dauert ein paar Monate, aber dann ist Ruhe. Anders wird es nicht gehen.

Dass andere Standesbeamte in anderen Fällen aus welchen Gründen auch immer das anders gehandhabt haben, hilft Euch nicht einen Zentimeter weiter.
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Antwort #23 - 31.01.2012 um 14:22:37
 
Muleta schrieb am 05.01.2012 um 22:20:47:
für Eure Namensführung will das Standesamt einen Nachweis über die Identität/Namen Deines Mannes. Das erfolgt normalerweise durch eine Geburtsurkunde


Für die Namenserklärung ist laut Standesamt KEINE Geburtsurkunde nötig, sondern nur ein Personalausweis oder Reisepass. Und der neue eAT ist doch sowas wie ein Personalausweis für Ausländer?!  hä?

Bezüglich Identitätsnachweis möchte ich noch sagen: Mein Mann hat zuerst in D-Land und später im EU-Ausland studiert. Das Studentenvisum hat er damals bei der Deutschen Botschaft beantragt. Er hat in seinem alten Pass einen Stempel, der nachweist, dass sein Visumsantrag angenommen wurde und folglich seine Dokumente korrekt waren; er musste damals Geburtsurkunde, Zeugnisse, Pass etc. bei der Botschaft einreichen. Wenn die das nicht prüfen würden, könnte sich - überspitzt formuliert - jeder Analphabet mit gefälschten Papieren für ein Studentenvisum bewerben.

Deshalb ärgert es mich, dass jetzt auf dem Standesamt so getan wird, als wäre mein Mann Asylbewerber ohne Pass aber mit mehreren Aliasidentitäten.  Augenrollen
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Antwort #24 - 01.02.2012 um 20:55:34
 
Hallo,
habe mich etwas durch das PStG, PStV, u. PStG-VwV durchgelesen und komme zum folgenden Schluss.

Ich glaube hier muss man ganz klar unterscheiden, was eigentlich gewollt ist. Danach richtet sich auch ob eine Geburtsurkunde nötig ist oder nicht.

So wie ich verstanden habe, geht es nur um die Beurkundung der Erklärung über den gemeinsamen Ehenamen.

Das heißt es folgt keine Eintragung ins Personenstandsregister.
Wenn aber keine Eintragung vorgesehen ist, so kommt es auch die Prüfung der Tatsachenangaben (bzgl der Richtigkeit des Namens/berechtigung zur Namensführung) auch gar nicht an, sondern nur auf die Erklärung an sich(nämlich einen gem Namen führen zu wollen), (denn das Register, bzw. auf deren Grundlage errichtete Urkunden - Abschriften- besitzen laut §54 PStG beweiskraft.) Somit ist eine Prüfung nach §5 PStV auch entbehrlich, bzw. gar nicht geboten, und es gelten die Vorschriften des BeurkG (§1 Abs.2).

Unzweifelhaft ist, das der Ehegatte an sich berechtigt ist, eine Erklärung über den gemeinsamen Ehenamen abzugeben. Denn die gültigkeit der Ehe zwischen der TS und der Person, welche -unabhängig der Richtigkeit des Namens- sich damals vor den dänischen Behörden mit einem amtlichen, wenn auch ausländischen LBA ausgewiesen hat, diejenige ist, welche die Willenserklärung zur Eingehung der Ehe abgegeben hat. Das ist in der dänischen Heiratsurkunde beurkundet.

D.h. wenn jetzt dieselbe Person, sich mit dem selben Dokument vor dem Urkundbeamten ausweist, weist sie damit die Indentität mit der o.g. Person, mithin auch die Berechtigung zur Führung des gem Ehenamens, nach.
Vorausgesetzt es ist immer noch der selbe Pass, was man aber genaus gut/schlecht überprüfen könnte wiedie Echtheit einer Geburtsurkunde/oder eines jeden sonstigen Ausweises.
Sollte es sich dabei um den Nachnamen der Ehefrau handeln, so wäre es i. Ü. absolut egal wie der Name des Mannes ist.

Letztlich ist die G-Urkunde des Ehegatten nur ein Indiz dafür, dass er seinen Namen rechtmäßig führt. (Zumal seine Namensführung sich wohl nach indischem Recht richtet, und der Eintrag in der G-Urkunde vllt. noch nichtmal der geeignete nachweis darüber ist.)

Ich würde der TS empfehlen, sich bei der Standesamtsaufsicht zu beschweren, mit der Begründung, daß eine Beurkundung nicht abgelehnt werden darf, da alle dafür notw. Voraussetzungen vorliegen, insb. daß die vorstellig gewordenen Personen die selben sind, welche die Eheschließung in DK. durchgeführt haben (und sich entspr. mit den selben Ausweispapieren ausweisen) und es auf eine Vorlage der G-Urkunde des Ehegatten nicht bedarf, da es sich nicht um eine Registereintragung handelt.
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« Zuletzt geändert: 01.02.2012 um 21:10:54 von Märchenprinz »  
 
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Antwort #25 - 01.02.2012 um 21:28:31
 
ninamarie schrieb am 31.01.2012 um 14:22:37:
Und der neue eAT ist doch sowas wie ein Personalausweis für Ausländer?! 


nein. Vor allem beweist ein AT nicht die Richtigkeit des Namens.

Auch das andere deutsche und ausländische Behörden seinen Namen für richtig gehalten haben, bindet das Standesamt nicht. Es kann hier völlig problemlos wieder bei Adam und Eva anfangen.

Märchenprinz schrieb am 01.02.2012 um 20:55:34:
D.h. wenn jetzt dieselbe Person, sich mit dem selben Dokument vor dem Urkundbeamten ausweist, weist sie damit die Indentität mit der o.g. Person, mithin auch die Berechtigung zur Führung des gem Ehenamens, nach.


was soll denn dieses unbelegte Spekulieren? Der Name (und die restliche Identität) lässt sich doch nur auf Basis einer Geburtsurkunde und anschließender inhaltlicher Überprüfung vor Ort klären. Man kann das nicht mit dem Argument abkürzen, dass irgendwann mal irgendwer etwas gemacht hat, ohne die notwendigen Prüfungen zu erledigen.
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Antwort #26 - 01.02.2012 um 22:09:30
 
Muleta schrieb am 01.02.2012 um 21:28:31:
Der Name (und die restliche Identität) lässt sich doch nur auf Basis einer Geburtsurkunde und anschließender inhaltlicher Überprüfung vor Ort klären. Man kann das nicht mit dem Argument abkürzen, dass irgendwann mal irgendwer etwas gemacht hat, ohne die notwendigen Prüfungen zu erledigen. 


Ja, aber hier kommt es doch überhaupt nicht auf seinen wahren, richtigen Namen an, sondern nur darauf, daß die Erklärung dieselbe Person abgint, welche vorher auch geheiratet hat, völlig unabhängig davon wie ihr Name ist.

Ich gebe Dir recht, daß es wichtig ist wenn z.B. Kinder kommen, und der Name des Vaters ins dt. Geburtsregister eingetragen wird. Hier muss die Richtigkeit der Eintragung, d.h. auch die Richtigkeit des Namens des Vaters überprüft werden, denn in Zukunft wird das der einzige Nachweis des Kindes über seinen Namen bzw. hat sogar konstituierenden Charakter.

Aber wenn der Gesetzgeber schon darauf verzichtet zu prüfen ob die Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Ehe vorliegen, indem er Pauschal ausländische Urkunden darüber anerkennt, und die Prüfung dieser voraussetzungen -wohlwissend dass sie auch unzureichend sein können- wier im Falle Dänemarks- dem Ausland überlässt, so ist das bzgl. des Richtigkeit eines Namens soweit keine Eintragung in für den deutschen Rechtsbereich gültigen Registern mit öffentlichem Glauben/
Beweiskraft tatsächlich erfolgt, doch auch nur logisch.
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Antwort #27 - 01.02.2012 um 22:21:22
 
Märchenprinz schrieb am 01.02.2012 um 22:09:30:
Ja, aber hier kommt es doch überhaupt nicht auf seinen wahren, richtigen Namen an, sondern nur darauf, daß die Erklärung dieselbe Person abgint, welche vorher auch geheiratet hat, völlig unabhängig davon wie ihr Name ist.


nein, es muss doch ein gemeinsamer Ehename bestimmt (=festgelegt) werden (1355 BGB). Als Ehename kommen aber nur die echten Namen der Ehegatten in Frage und insofern kommt es dann darauf an, wie die betreffenden Menschen wirklich heißen. Oder übersehe ich da etwas?
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Antwort #28 - 01.02.2012 um 23:06:16
 
Muleta schrieb am 01.02.2012 um 22:21:22:
Oder übersehe ich da etwas? 


Du übersiehst die Feinheiten.Muleta schrieb am 01.02.2012 um 22:21:22:
=festgelegt) werden (1355 BGB)

Richtig. Das macht man durch die Erklärung, welche noch nichtmal beurkundet, sondern sogar nur beglaubigt wird. 1355 III BGB, 41 PStG. D.h. eine Prüfung der rechtmäßigkeit/Richtigkeit der Namen ist nicht vorgesehen. Das bedeutet aber nicht, daß der durch diese Erklärung bestimmte Name auch rechtmäßig geführt wird. Wenn er rechtmäßig geführt wird, dann ist es ok., wenn nicht, gibt es spätestens dann wenn es darauf tatsächlich ankommt (eintragung der Tatsache in irgendein Register) zum Problem.

Das ist wie mit der Ehe in Dänemark. DK verlangt kein EFZ, oder Befreiung davon. Die Prüfen nicht ob jemand noch verheiratet, geschieden oder sonst was ist. Sie beurkunden nur, daß die erschienene Person, welche irgendwie konkretisierbar ist (Außeres Erscheinungsbild stimmt mit dem Foto des vorgelegten amtlichen Ausweises -auch wenn die Angaben darin gar nicht den Tatsachen entsprechen - siehe Asylbewerber mit Passersatzpapieren in denen falsche Namen stehen- überein) den Wunsch geäußert hat, durch persönliches Rechtsgeschäft eine Ehe eingehen zu wollen.

Natürlich ist eine Ehe aufhebbar, wenn es Aufhebungsgründe gibt. In D. wird vor der Eheschließung geprüft ob Aufhebungsgründe vorliegen, in DK. aber nicht, da wird nur geprüft, ob Ehemündigkeit und Geschäftsfähigkeit (also Ehefähigkeit) vorliegen.
Insb. wenn Ausländer heiraten, ob es dann Probleme gibt kann denen ja egal sein. In D. ist es aber anders, denn nirgends auf der Welt ist die Verwaltungspraxis, Urkundenwesen usw. so gut entwickelöt wie hier (preußische Tradition). Aber trotzdem gibt es unterschiede. Hier ist der wesentliche unterschied, daß eben keine Eintragung der Erklärung ins Personenstandsregister erfolgt. Deshalb sind die Formerfordernisse, und entsprechend die Prüfungserfordernisse entsprechend geringer. Und im Gesetz steht eindeutig. Erklärung und Beglaubigung mehr auch nicht.

D.h. theoretisch ist es sogar möglich, dass die beiden einen Fantasienamen als gemeinsamen Ehenamen angeben, der anders lautet als der Name der Ehefrau und der des Ehemanns. Das er dann unrichtig ist, steht außer Zweifel, aber es ist nicht die Aufgabe des Standesbeamten das zu Prüfen (keine RGL), zumindest dann nicht, wenn keine Eintragung ins Personenstandsregister erfolgt, was hier nicht der Fall ist.
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Antwort #29 - 02.02.2012 um 15:47:10
 
Märchenprinz schrieb am 01.02.2012 um 23:06:16:
Das macht man durch die Erklärung, welche noch nichtmal beurkundet, sondern sogar nur beglaubigt wird.


Kannst du mir den Unterschied zwischen Beurkundung und Beglaubigung in diesem Fall erklären? Ich dachte, alles was das Standesamt ausstellt ist eine "Urkunde". Nach der Namenserklärung erhalte ich irgendein Papier, aus dem die Namensführung hervorgeht, zur Vorlage bei Einwohnermeldeamt etc. Das ist in dem Fall also eine Beglaubigung und keine Urkunde?

Ich habe mal gegoogelt:

"Sie können die Namensänderung auch gegenüber einem Notar oder einer Notarin erklären. Die beglaubigte Erklärung wird vom Notariat an das zuständige Standesamt weitergeleitet."

Quelle:
http://amt24.sachsen.de/ZFinder/verfahren.do;jsessionid=BCDE81EBFA7E14EEE0374272...

Würde das nicht problematisch, wenn der Standesbeamte, der uns zuvor die Namenserklärung verweigert hat, dann vom Notar Post erhält?

Und hier noch etwas:
"Alternativ können die Erklärungen zur Namensführung auch bei einem Notar abgegeben werden.
Die Namensführung wird wirksam mit dem Eintrag in das Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister.
Existiert kein Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister wird die Erklärung beim Standesamt Ihres Wohnsitzes wirksam."

Quelle:
http://www.frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=2778&_ffmpar[_id_inhalt]=5203893

Da wir im Ausland geheiratet haben, haben wir kein Eheregister in Deutschland, demnach wird unsere Erklärung beim Standesamt unseres Wohnsitzes wirksam. Was genau bedeutet das, "die Erklärung wird wirksam"?
 

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Antwort #30 - 02.02.2012 um 16:34:05
 
die Idee mit den Notar kam mir auch schon in den Sinn: bei Vaterschaftsanerkennungen gibt es ja auch häufig das Problem, dass die Standesämter die Erklärung schon nicht "machen" wollen, wenn z.B. der Anerkennende nur eine Duldung ohne nachgewiesene Identität hat - bei Notaren ist es dann kein Problem und wirksam ist es so oder so.

ABER: Wenn sich dann z.B. der Name des deutschen Ehepartners ändert, dann will und muss dieser sich wohl auch um einen geänderten Perso/Pass kümmern. Und steht dann ggf. vor dem Problem, dass die Meldestelle dann den zu führenden Namen bezweifelt, Auskünfte beim Standesamt einholt und das Spiel eben dort weiter gespielt wird. Ggf. passiert das sogar schon, wenn das Melderegister geändert werden soll.
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Antwort #31 - 02.02.2012 um 17:10:06
 
Muleta schrieb am 02.02.2012 um 16:34:05:
dass die Meldestelle dann den zu führenden Namen bezweifelt, Auskünfte beim Standesamt einholt und das Spiel eben dort weiter gespielt wird.


Wenn für eine Namenserklärung lediglich eine öffentliche Beglaubigung und keine Beurkundung (auch wenn ich noch nicht den genauen Unterschied zwischen beiden kapiert habe  Zwinkernd) notwendig ist, dann kann der Standesbeamte doch gar keine Probleme machen, oder? Denn wenn die Namenserklärung so gemacht wird, wie es das Gesetz vorsieht kann doch auch kein Standesbeamter sagen: "Ihr seid mir unsympathisch, deshalb will ich bei euch die Urkundenüberprüfung".

Am Anfang des Threads haben wir gerätselt, warum ikh34 und ihr Mann problemlos die Namenserklärung abgeben durften: Ich nehme an, weil es eine Beglaubigung war.

§ 1355 (3) BGB: "Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden."

Ich bin keine Juristin. Könnt ihr mir nochmal helfen, wo steht denn, dass bei Beglaubigungen keine Überprüfung vorgesehen ist bzw. wie eine Beglaubigung abläuft? Wenn wir nochmal zum Standesamt bzw. Notar gehen, würde ich das mal ansprechen.

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Antwort #32 - 02.02.2012 um 19:11:52
 
Nicht, dass ich zu den rechtlichen Spitzfindigkeiten etwas beitragen könnte: aber dies war die für uns gültige Info (woraufhin ich im Vorfeld auch eine Mail hinschickte, Infos für Unterlagen erhielt und auch den Hinweis, dass eine Urkundenprüfung nicht nötig sei (was im persönlichen Gespräch auch nochmals bestätigt wurde, als wir uns über die Möglichkeit (und evtl. Konsequenzen  Zwinkernd) unterhalten haben)
http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Kreisverwaltungsreferat/Standesam...

Auf der "Bescheinigung über die Namensänderung" ist nur der §46 PStV vermerkt, der jetzt allerdings glaub ich auch nicht wirklich weiterhilft.

Wenn es ganz arg zwickt, kann ich gerne mal bei Standesamt nachfragen, nach welchem §§ die Änderung vogenommen wurde (bzw die Erklärung).
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Antwort #33 - 03.02.2012 um 09:22:14
 
Ikh34 schrieb am 02.02.2012 um 19:11:52:
Wenn es ganz arg zwickt, kann ich gerne mal bei Standesamt nachfragen, nach welchem §§ die Änderung vogenommen wurde (bzw die Erklärung).


Das wäre lieb, da wär ich dir echt dankbar!  Smiley
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Antwort #34 - 10.02.2012 um 11:32:22
 
Hallo miteinander!
Um ein wenig Licht ins Dunkle um den Paragraphen zu bringen, war ich heute bei unserem freundlichen Standesamt und habe nachgefragt, welche Paragraphen die Namensänderung bei unserer Konstellation (Deutsch/Drittstaatler/Ehe im Ausland geschlossen) bestimmung und das entsprechende "Merkblatt zur nachträglichen Bestimmung der Namensführung von Ehegatten" bekommen.

Aufgeführt sind folgende Paragraphen:
§§ 1355, 1616 und 1617c BGB, Art. 10 Abs. 2 Einführungsgesetz zum BGB, § 41 Personenstandsgesetz
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Antwort #35 - 10.03.2012 um 14:35:58
 
Hallo,

unabhängig davon, ob der Standesbeamte die Namenserklärung öffentlich beglaubigt oder beurkundet (er darf beides), kann nur der Name zum Ehenamen bestimmt werden, der nach § 15 PStG in das Eheregister eingertagen werden kann (auch dann, wenn noch kein Eintrag im Eheregister existiert).

Bei einem ausländischen Staatsangehörigen unterliegt dieser Name seinem Heimatrecht (in einer mehrsprachigen Urkunde nach CIEC eines anderen Staates kann der Name nicht verbindlich festgestellt werden). Deshalb müssen auch geeignete Nachweise aus dem Heimatland über den Namen vorgelegt werden.

Ist denn im Pass, in der indischen Geburtsurkunde und in der mehrsprachigen Heiratsurkunde der Name identisch?

Eine Namenerklärung ist natürlich auch bein Notar möglich (soweit in Bayern nicht die Zuständigkeit auf die Standesämter übertragen wurde). Bei einer beglaubigten Namenserklärung durch einen Notar müsste das Standesamt prüfen, ob diese Erklärung wirksam abgegeben wurde.

Letztendlich kann man beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Vornahme der Amtshandlung nach § 49 PStG stellen. Wenn das Amtsgericht auch der Auffassung ist, dass eine Urkundenüberprüfung nicht erforderlich ist, wird es das Standesamt entsprechend anweisen.

Wenn ich mir die Rechtsprechung zu der bisherigen gesetzlichen Grundlage für die Namenserklärung ansehe (§ 15c PStG a.F.), spricht einiges dafür, dass die Förderung des Standesamtes rechtmäßig ist. Natürlich kann ich das hier im Forum nicht sicher sagen... hier gleich Willkür oder Schikane des Standesamtes zu unterstellen, halte ich für verfrüht und deshalb für falsch!

Viele Grüße,

Blaise
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Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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