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Arbeitsgenehmigung-EU (Gelesen: 6.602 mal)
Themen Beschreibung: aufenthaltskarte EU Für Ehemann
Mokus
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02.03.2011 um 16:28:48
 
Sehr geehrte Damen und Herren ,
ich danke Ihnen erst für Ihre Hilfe ,
wie ich in vergangenen Beitráge geschrieben habe , meine frau kommt aus Ungarn und ich aus marokko ( als student in D §16aufthg),wie Sie wissen Bürger/Inen aus Ungarn sind beschránkt freizugigberechtigt,also meine frau hat jetzt arbeit gefunden Vollzeit und hat arbeitserlaubnis beantragt.
meine fragen sind :
1) müss sie danach Freizugigkeitbescheinigung beantragen ?
2) ich als Ehemann , mein aufenthaltstitel wird bald abgelaugen,nach dem viel suchen hab ich gefunden dass für familienangehörige ( ich in diesem fall) bekommen eine Aufenthaltskarte aber das dauert 6 monate bis man diese bekommt , die frage ist werde ich ohne aufenthaltstittel wáhrend dieser 6 monate , in dieser zeit will ich auch nach ausland .für infos ich arbeite auch als 400 basis .

danke für Ihre Hilfe
danke danke  Smiley Zwinkernd
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Antwort #1 - 03.03.2011 um 07:26:41
 
Mokus schrieb am 02.03.2011 um 16:28:48:
1) müss sie danach Freizugigkeitbescheinigung beantragen ? 


Eine diesbezügliche Pflicht gibt es nach meiner Kenntnis nicht. - In der Verwaltungsvorschrift zum FreizügG heißt es zur Thematik "Freizügigkeitsbescheinigung" u.a. lediglich:

Zitat:
Bei der Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche
Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern
handelt sich um eine Art Anmeldebestätigung, da
die Angaben, die diese zu ihrem Freizügigkeitsrecht
machen, i. d. R. nicht überprüft werden.  ...

Die Handhabung des Anmeldeverfahrens vor Ort
darf nicht dazu führen, dass die Bescheinigung zu
einem Aufenthaltstitel unter anderem Namen aufgewertet
wird. Artikel 8 Freizügigkeitsrichtlinie
geht ebenfalls von einem reinen Anmeldeverfahren
aus. Die Bescheinigung ist unverzüglich
auszustellen (Umsetzung des Artikels 8 Absatz 2
Satz 2 Freizügigkeitsrichtlinie).


Sie hat lediglich deklaratorischen Charakter - eine eingetretene Rechtsfolge wird nur noch einmal dar- bzw. klargestellt - hier in Gestalt insbesondere dieses Satzes, den die Freizügigkeitsbescheinigung enthält:

Zitat:
Die Inhaberin/der Inhaber dieser Bescheinigung
ist Staatsangehörige/r eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder
der Europäischen Gemeinschaft und nach
Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes/EU
zur Einreise und zum Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland berechtigt.


Mokus schrieb am 02.03.2011 um 16:28:48:
die frage ist werde ich ohne aufenthaltstittel wáhrend dieser 6 monate 


Dazu sagt § 5 (2) FreizügG folgendes:

Zitat:
(2) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.


Du läufst also nicht "ohne etwas" herum. - Hinsichtlich Auslandsreisen mit dieser Bescheinigung bin ich allerdings unsicher. - Warte dazu bitte weitere Posts ab oder erkundige Dich bei Deiner ABH.


=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 03.03.2011 um 07:37:00 von schweitzer »  

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Mokus
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Antwort #2 - 05.03.2011 um 22:23:55
 
danke Sehr , ich hätte noch eine Frage , weisst jemand ob ich mit dieser bescheinigung,was ich nach dem Beantragen der Aufenthaltskarte EU bekommen werde ,arbeiten darf oder nicht ?ansonsten muss ich 6 Monate warten oder wie ?
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Antwort #3 - 05.03.2011 um 22:38:23
 
Mokus schrieb am 05.03.2011 um 22:23:55:
ob ich mit dieser bescheinigung,was ich nach dem Beantragen der Aufenthaltskarte EU bekommen werde ,arbeiten darf oder nicht ?


Es ist genau so, wie mit der Aufenthaltskarte selbst.

Nach 1.5.11. wird deine Frau ohne weiteres arbeiten dürfen, du dann auch.

Inzwischen, wenn sie nicht arbeiten kann, kannst du es auch nicht. (Oder nur wenn du selbst eine AE hast, die Arbeit erlaubt, mit der AE §16 gilt die 90/180-Regel).

Wenn sie arbeiten kann, kannst du arbeiten. In der Praxis könnte die ABH darauf bestehen, dass auch du eine Arbeitserlaubnis beantragst.

Mokus schrieb am 02.03.2011 um 16:28:48:
also meine frau hat jetzt arbeit gefunden Vollzeit und hat arbeitserlaubnis beantragt.


Somit kommt es darauf an, ob sie eine Arbeitserlaubnis bekommt.
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Mokus
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Antwort #4 - 05.03.2011 um 23:03:01
 
danke Ihnen sehr , noch eine Frage bitte , also wir sind zusammen angemeldet auf einen gemeinsamen meldeschein, aber ich habe einmal gelesen ,dass bei ausländerbehörde verlangen die dort Heiratsurkunde mit apostile ( dänische heiratsurkunde )?
auf meldeschein steht heer xxxxxx ist unter adresse xxxxx zusammen mit ehegatte xxxxxx angemeldet , meine frage lautet , werden die in ausländerbehörde noch die apostille verlangen oder sobald bei einwohnermeldamt und standesamt geprüft und bestätigt ist ,ist schon erledigt , danke
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Antwort #5 - 06.03.2011 um 10:07:32
 
Mokus schrieb am 05.03.2011 um 23:03:01:
sobald bei einwohnermeldamt und standesamt geprüft und bestätigt ist ,ist schon erledigt 


Ja. Damit ist alles erledigt. Die Ehe ist dann beim Einwohnermeldeamt ordnungsgemäß angemeldet.


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Antwort #6 - 09.03.2011 um 13:08:19
 
schweitzer schrieb am 03.03.2011 um 07:26:41:
Dazu sagt § 5 (2) FreizügG folgendes:

Zitat:
(2) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. [u]
[color=#0000ff]
Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.
[/color]
[/u] 



hallo zusammen , weisst jemand von euch , ob man mit socher bescheinigung nach dem ausland reisen darf , ?
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Antwort #7 - 09.03.2011 um 16:03:21
 
keine antwort ,  Traurig
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Antwort #8 - 23.03.2011 um 18:42:46
 
danke Ihnen Schweitzer für die antwort , und ich hätte noch eine Frage , anfang Mai habe ich vor die Aufenthalstkarte zu beantragen , was sind die erforderliche unterlagen, die ich bei ABH vorliegen muss?
danke Ihnen
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Antwort #9 - 23.03.2011 um 19:50:26
 
-Dein Pass
-Pass/Perso deiner Ehefrau
-eure Heiratsurkunde (möglicherweise mit Übersetzung, ABH fragen)
-Nachweise des Freizügigkeitstatbestands deiner Frau

Das ist alles, was rechtlich nötig ist. Die Meldepflicht ist zu beachten, also evtl. auch eine Bestätigung mitbringen, dass ihr angemeldet seid, ebenfalls ABH fragen.

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Antwort #10 - 23.03.2011 um 19:55:40
 
Mutly schrieb am 23.03.2011 um 19:50:26:
-eure Heiratsurkunde (möglicherweise mit Übersetzung, ABH fragen)
-Nachweise des Freizügigkeitstatbestands deiner Frau

danke Ihnen für die Antwort ,
für die heiratsurkunde ist schon auf 5 sprachen drin Deutsche auch ,Dänische , und wir sind fast ein Jahr zusammen angemeldet und geheiratet ,
meine Frage ist was kann man als nachweise des Freizügigkeitstatbestands meiner Frau vorliegen ?
sie ist Ungarin wegen beschränkung zum arbeitsmarkt , hat sie keine Arbeit momentan.
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Antwort #11 - 23.03.2011 um 20:21:33
 
Welcher Freizügigkeitstatbestand wird vorliegen, wenn du den Antrag stellst?
Seit wie langem ist deine Frau in Deutschland und was machst sie?

Arbeit suchen ist ein Freizügigkeitstatbestand, aber dann wird nicht unbedingt eine Aufenthaltskarte für fünf Jahre ausgestellt. Nachweise wären Bewerbungen, Absagen, Meldung als arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit.

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Antwort #12 - 23.03.2011 um 21:19:05
 
danke sehr Mutly für deine Hilfe ,
also meine frau hat in ihrem Heimatland ( ungarn ) schon Uni abschlüss Master in international studien.aber um damit in D zu arbeiten braucht sie eine Anerkennung,und für die anerkennung braucht sie eine Freizügigkeitsbescheinigung , für diese braucht sie arbeit , das heisst ist ein Umkreis.
und sie ist seit 11 monate bei mir in D, und in dieser stadt seit mehr als 3 monate und bei ummeldung hat sie auch freizügigkeitbescheinigung beantragt und bis jetzt NIX bekommen,in vorheriger stadt war sie bei arbeitsamt angemeldet und suchte job aber hier nicht mehr denn ganz einfach keine arbeit mit dem abschluss ohne anerkennung und keine anerkennung ohne freizügigkeitbescheinigung ,freizügigkeitbescheingung braucht arbeit !! oder war es falsch ?
nun sie macht nix, denn alles mit der freizügigkeitsbescheinigung verbunden,

ich hab noch eine frage , habe ich als drittlandbürger anspruch darauf , dass ich eine arbeitsgenehmigung EU zu beantragen , denn arbeit kann ich leicht als meine frau finden ,?oder dieses prozess gilt nur für die beitrittsländer ?
danke für Hilfe
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Antwort #13 - 23.03.2011 um 21:49:57
 
Ausbildungen/Abschlüsse, die in einem EU-Land erworben wurden, sollen grundsätzlich in allen anderen anerkannt werden. Was aber nicht automatisch heißt, dass Arbeitgeber diese unbedingt gern sehen.

Du könntest wegen deiner AE §16 nach deinem Studium eine AE zur Arbeitssuche bekommen und dann im Gebiet, das du studiert hast, arbeiten. (Eine Arbeitserlaubnis im Sinne deiner Frage gibt es in der Tat nur für Staatsangehörige von Beitrittsländern und deren Familienangehörigen, wenn der Unionsbürger eine schon hat/bekommt.)

Wie lange gilt deine AE noch? Sie könnte verlängert werden, wenn du noch studierst, dann würde auch die 90/180-Regel für Arbeit weitergelten.

Aber wenn du eine Aufenthaltskarte beantragst, muss eben ein Freizügigkeitstatbestand vorliegen (bei deiner Frau). Evtl. käme "Person mit ausreichenden Mitteln" in Frage (Krankenversicherung nötig). Sie könnte sich auch selbstständig machen (auch vor dem 1.5.11).

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Antwort #14 - 23.03.2011 um 22:03:49
 
mein Aufenthaltstitel wird in weniger als 2 monate ablaufen , will aber gerne die aufenthaltskarte haben , damit kann ich arbeiten wie ich will und auch wechsel möglichkeit bei studium,
wie meinst du aber Selbständig machen ? ist das so leicht zu machen
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