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Trennungszeiten und Anrechenbarkeit für NE (Gelesen: 5.949 mal)
minoucha
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09.09.2010 um 09:51:28
 
Hallo zusammen,

ich habe wieder eine Frage, und sie ist wie folgt:

werden die Zeiten während deren man in Trennung lebte (man hat in dieser Zeit einen Aufenthaltstitel nach § 23 AuslG bzw. danach § 28 AufenthG) bei einem Antrag aug Erteilung der Niederlassungserlaubnis?

Danke.

minoucha
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schweitzer
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Antwort #1 - 09.09.2010 um 09:58:58
 
Hallo minoucha,

ich schenke Dir schon wieder  Augenrollen einen eigenen thread (eigenen Betreff inclusive). Das nächste mal wird das dann allerdings kostenpflichtig (hab grad schon mal ein Rechnungsformular auf Deinen Nicknamen ausdrucken lassen  Zwinkernd) -

Bitte die Regel: "Neues Thema/Eigenständige Frage = Neuer thread" beachten! Danke.

=schweitzer
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Antwort #2 - 09.09.2010 um 10:09:03
 
Zwinkernd OK Mr. Schweitzer! Kannst du mir dann die Frage beantworten Smiley ?

Danke im voraus.

minoucha.

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reinhard
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Antwort #3 - 09.09.2010 um 11:11:18
 
Es bleibt bei der Antwort aus Deinen anderen Themen:

Alle Aufenthaltszeiten werden angerechnet, aber Du braucht für NE oder Einbürgerung ab der Trennung die "normalen" Zeiten und bekommst die Vorteile der Ehefrau nicht mehr.

Sobald Du dich trennst, gelten auch die Zeiten innerhalb der Ehe als "normale" Aufenthaltszeiten.
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schweitzer
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Antwort #4 - 09.09.2010 um 11:12:07
 
minoucha schrieb am 09.09.2010 um 10:09:03:
Kannst du mir dann die Frage beantworten


Muss ich wohl, wo Du mich gleich zum "Mr." "befördert" hast und sich sonst augenscheinlich niemand findet.  Zwinkernd

Für die Erteilung einer NE sind generell alle Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts, also einer AE, anrechenbar -Ausnahmen bestehen bei AE , die zum Zwecke des Studiums oder einer beruflichen Ausbildung eiteilt worden sind (z.B. AE gemäß § 16 AufenthG ) - Für eine NE nach § 9 AufenthG müssen insgesamt 5 Jahre AE nachgewiesen werden, wobei etwa Zeiten einer AE zum Zwecke des Studiums nur jeweils zur Hälfte angerechnet werdn können. Außerdem müsstest Du bei Beantragung der NE schon eine andere AE als die zum Zwecke des Studiums haben.

Als Ehegattin eines Deutschen könntest Du die NE schon nach drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt bekömmen, aber nur wenn Du während dieser Zeit auch wirklich drei Jahre eine entsprechende AE hattest und die Ehe tatsächlich rechtmäßig in Deutschland bestand und in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt wurde und wird.

Tritt vor Ablauf der drei Jahre eine Trennung ein, dann gilt die 5-Jahresregel, weil Du Dich dann ausländerrechtlich nicht mehr auf das "Privileg" Ehegattin eines Deutschen zu sein berufen könntest (auch, wenn Du noch gar nicht geschieden bist).

War das verständlich??  unentschlossen

=schweitzer=

Änderung:
Während ich noch schrieb, hat nun doch schon jemand geantwortet - da ichs aber etwas ausführlicher erklärt habe, lasse ichs stehen.
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minoucha
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Antwort #5 - 09.09.2010 um 11:23:45
 
Das heisst bei der Einbürgerung, es ist egal ob man getrennt oder nicht getrennt war, die Zeiten werden so oder so angerechnet und komplett, im Gegesatz zu NE, man kriegt die Zeiten nicht komplett angerechnet (auch wenn man entlang dieser Trennungszeit die gleiche AE gem. Ehe hatte?)

Danke nochmal.

minoucha.
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reinhard
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Antwort #6 - 09.09.2010 um 12:04:45
 
minoucha schrieb am 09.09.2010 um 11:23:45:
Das heisst bei der Einbürgerung, es ist egal ob man getrennt oder nicht getrennt war, die Zeiten werden so oder so angerechnet und komplett, im Gegesatz zu NE, man kriegt die Zeiten nicht komplett angerechnet (auch wenn man entlang dieser Trennungszeit die gleiche AE gem. Ehe hatte?)


Genau.

Für eine Ehefrau eines Deutschen (als Beispiel) gibt es die Möglichkeit, vorzeitig eine NE oder eine Einbürgerung zu bekommen, sie muss nur zum Zeitpunkt der Einbürgerung immer noch in der Ehe leben.

Nach einer Trennung (unabhängig von Scheidung oder Nicht-Scheidung)  wird die Ausländerin oder der Ausländer so behandelt, als wäre sie oder er die ganze Zeit ledig gewesen, es zählen also die normalen Forderungen (fünf Jahre oder sieben / acht Jahre, Einkommen & Rente...).
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minoucha
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Antwort #7 - 09.09.2010 um 12:11:43
 
Hallo,

mir wurde bei der ABH gesagt, dass die Zeiten wo man in der Trennung gelebt hat nicht zu anrechnen sind, also während dieser Zeiten welches Aufenthaltstitel zählt?
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Antwort #8 - 09.09.2010 um 12:16:17
 
minoucha schrieb am 09.09.2010 um 11:23:45:
auch wenn man entlang dieser Trennungszeit die gleiche AE gem. Ehe hatte

I.d.R. wird die AE ab Bekanntgabe der Trennung geändert, somit hat man auch eine andere AE. Dann ist auch erkennbar, dass man nicht mehr das Privileg eines deutsch-verheirateten Ausländers hat.

Ist der ABH die Trennung schon offiziell mitgeteilt worden?
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reinhard
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Antwort #9 - 09.09.2010 um 12:16:21
 
Das ist falsch.

Du kannst Dich ja (theoretisch) auch trennen und nie die Scheidung einreichen, also zehn Jahre "in Trennung" leben. In dieser Zeit kannst Du natürlich eingebürgert werden, wenn Du zum Beispiel eine AE nach § 31 oder § 28, 3 (Mutter eines deutschen Kindes) hast.

Besser: Wenn Du die Einbürgerung willst, lass Dich von der Einbürgerungsbehörde beraten. Die können die Akte einsehen und Dir genau zusammenzählen, welche Zeiten wie angerechnet werden.
Dabei kommt es nur darauf an, ob Du "Lücken" hast. Das kann eigentlich nur passieren, wenn man nach der Trennung Fehler gemacht und nicht rechtzeitig eine neue AE beantragt hat. Dabei kann es aber nicht darum gehen, dass Du "getrennt" warst, sondern ob der Aufenthalt gewöhnlich und rechtmäßig war.
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minoucha
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Antwort #10 - 09.09.2010 um 12:21:07
 
O.K.

ich habe immer rechtzeitig die AE beatragt und auch bekommen, allerdings statt mir eine AE nach § 31 haben mir eine nach § 16 zwecks Studium, das lag daran dass ich nicht 2 volle Jahre Ehe nachweisen konnte. Jetzt habe ich eine AE nach § 18.

Der SB bei der ABH meinte zu mir dass die Zeiten für eine Einbürgerung wären erfüllt aber für die  NE nicht!
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Antwort #11 - 09.09.2010 um 12:23:54
 
reinhard schrieb am 09.09.2010 um 12:16:21:
Das ist falsch.

Was ist falsch?

Irgendwie werden nun verschiendene Bereiche vermischt (NE, Einbürgerung, Privilegierung als (ehemalige) deutsch-heiratete).

minoucha schrieb am 09.09.2010 um 12:11:43:
mir wurde bei der ABH gesagt, dass die Zeiten wo man in der Trennung gelebt hat nicht zu anrechnen sind, also während dieser Zeiten welches Aufenthaltstitel zählt? 

Das insoweit richtig, als die Zeiten des getrenntlebend nicht zu den Privilegien als deutsch-verheiratete zählen, sondern nur zu den Zeiten nach § 9 AufenthG.
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Antwort #12 - 09.09.2010 um 13:46:58
 
steini007 schrieb am 09.09.2010 um 12:23:54:
Was ist falsch?

Irgendwie werden nun verschiendene Bereiche vermischt (NE, Einbürgerung, Privilegierung als (ehemalige) deutsch-heiratete).


Genau. Ich bezog mich auf:

Zitat:
mir wurde bei der ABH gesagt, dass die Zeiten wo man in der Trennung gelebt hat nicht zu anrechnen sind.


Und das ist falsch.


--


minoucha schrieb am 09.09.2010 um 12:21:07:
ich habe immer rechtzeitig die AE beatragt und auch bekommen, allerdings statt mir eine AE nach § 31 haben mir eine nach § 16 zwecks Studium, das lag daran dass ich nicht 2 volle Jahre Ehe nachweisen konnte. Jetzt habe ich eine AE nach § 18.

Der SB bei der ABH meinte zu mir dass die Zeiten für eine Einbürgerung wären erfüllt aber für die  NE nicht!


Das kann gut sein, dass das richtig ist.

Vielleicht gibt es auch ein Missverständnis: Wenn Du während der Trennung eine AE nach § 16 hattest (weil § 31 nicht ging), dann kann es sein, dass speziell in Deinem Bundesrat die §-16-Zeiten nicht angerechnet werden – allerdings nicht wegen der Trennung, sondern wegen § 16.

Dann beantrage doch die Einbürgerung, wenn die Zeiten reichen. Wofür brauchst Du noch eine NE?

(Es ist nicht leicht, Dir zu antworten, weil Du die Informationen nur in kleinen Stückchen gibst.)
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Antwort #13 - 09.09.2010 um 13:52:51
 
reinhard schrieb am 09.09.2010 um 13:46:58:
mir wurde bei der ABH gesagt, dass die Zeiten wo man in der Trennung gelebt hat nicht zu anrechnen sind.

Und das ist falsch. 

... aber doch nur im Kontext auf die begünstigenden Voraussetzungen der NE nach § 28 Abs. 2. Und da ist die Aussage der ABH eindeutig richtig.

Scheinbar hat die TS die Aussage der ABH falsch interpretiert.
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