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Frage zur Ermessenseinbürgerung (Gelesen: 3.109 mal)
Sabina90
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04.09.2010 um 12:43:30
 
Hallo, folgende Agelegenheit:

Ich lebe, seit ich 10 bin, in Deutschland, das sind jetzt 9,5 Jahre (seit März 2001). Ich kam hierher aus Aserbaidschan, weil mein Vater einen Antrag auf Asyl gestellt hatte, der aber abgelehnt wurde, sodass wir 6 Jahre nur solche Aufenthaltstiel wie Aufenthaltsgestattung, Duldung etc. hatten. Seit dem 28.09.07 habe ich nun eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 I AufenthG.

Als wir einen Antrag bei der aserbaidschanischenn Behörde auf einen aserbaidschischenn Pass gestellt hatten, wurde dieser abgelehnt, sodass ich jetzt praktisch staatenlos bin. Und ich habe gelesen, dass für Staatenlose einfachere Bestimmungen bei der Einbügerung gelten.

Ich selbst bin gut integriert und habe letzten Juni mein Abitur mit einem Schnitt von 1,6 gemacht.

Meine Frage ist nun, ob ich aufgrund der Staatenlosigkeit einen Antrag auf eine Ermessenseinbürgerung stellen könnte, auch wenn ich noch keine 6-8 Jahre "rechtmäßigen" Aufenthalt im Inland habe?

Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar!

LG

Sabina
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reinhard
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Antwort #1 - 04.09.2010 um 13:02:56
 
Lass Dich direkt von der Einbürgerungsbehörde beraten!

Normalerweise zählt erst die Zeit, seit Du eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 hast. Das hieße, 2014 wirst Du eingebürgert. Ob und wie es früher geht, ist in den Bundesländern etwas verschieden.

"Staatenlos" bist Du übrigens nicht, nur weil die Botschaft den Pass nicht ausstellen will. Du musst viel mehr nachweisen. Und erst wenn Du selbst nachgewiesen hast, dass Du staatenlos bist, bekommst Du einen "Staatenlosen-Ausweis", den Du dann früher als üblich gegen einen deutschen Pass tauschen kannst.
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Ralf
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Antwort #2 - 04.09.2010 um 21:02:47
 
Sabina90 schrieb am 04.09.2010 um 12:43:30:
Und ich habe gelesen, dass für Staatenlose einfachere Bestimmungen bei der Einbügerung gelten.

Das stimmt. Allerdings kann die Vergünstigungen nur
derjenige in Anspruch nehmen, der auch als Staaten-
loser anerkannt ist, also den Reiseausweis für Staaten-
lose besitzt. Der erste Weg führt also zur ABH, um
diesen Reiseausweis zu beantragen.
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Sabina90
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Antwort #3 - 05.09.2010 um 12:59:59
 
OK, und wenn ich das hab, welche Frist ist mindestens notwendig, um einen Antrag auf eine Ermessenseinbürgerung zu stellen?
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schweitzer
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Antwort #4 - 06.09.2010 um 08:00:30
 
Sabina90 schrieb am 05.09.2010 um 12:59:59:
welche Frist ist mindestens notwendig, um einen Antrag auf eine Ermessenseinbürgerung zu stellen? 


Da gibt es keine feste Frist.-

In den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zur Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG heißt es aber:

Zitat:
Nach § 8 kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (vergleiche Nummern 8.1.1 bis 8.1.1.4) eine Einbürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. Maßgeblich hierfür sind die unter den Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 und 8.2 aufgeführten Gesichtspunkte. Zuvor ist jedoch zu prüfen, ob nicht eine Einbürgerung nach den §§ 10 ff. in Betracht kommt (vergleiche Nummern 10.1 bis 12b.3).


Das ist eine einigermaßen hohe Hürde. - Auch da Du erst seit drei Jahren über einen ununterbrochenen, rechtmäßigen Aufenthalt verfügst (Die Duldungszeiten zählen nicht als rechtmäßiger Aufenthalt.), denke ich, dass ein Antrag zum jetzigen Zeitpunkt (noch) keine wirkliche Chance hätte - zumal für eine Ermessenseinbürgerung auch weitere, hohe Anforderungen zu erfüllen sind.

Lies dazu gern mal in den
Vorläufigen Anwendungshinweisen
ab der Nummer 8.0 nach. (Blaues bitte anklicken!)


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Sabina90
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Antwort #5 - 06.09.2010 um 11:09:06
 
Hmm, hier steht aber

Zitat:
8.1.2.2 Dauer des Inlandsaufenthalts

Vor der Einbürgerung soll sich ein Einbürgerungsbewerber, der bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, wenigstens acht Jahre im Inland aufgehalten haben. Kann ein Ausländer eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes vorweisen, soll die Mindestfrist von acht auf sieben Jahren verkürzt werden (vergleiche Nummer 10.3.1). Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere Sprachkenntnisse ab B 2 GER und höher, kann die Dauer des Inlandsaufenthalts auf sechs Jahre verkürzt werden (vergleiche Nummer 10.3.2).


Das hat mich ja etwas verwirrt, dass da an verschiedenen Stellen ein bisschen was anderes steht (bzw. anders ausgelegt werden kann).
Am Telefon der zuständigen Behörde meinten sie, ich soll vorbeikommen und mich beraten lassen, aber ich weiß gar nicht, ob sich das lohnt Griesgrämig
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Antwort #6 - 06.09.2010 um 11:18:24
 
Na ja, an den Inlandsaufenthlat werden bestimmte Anforderungen gestellt - dazu gibt es eine Aussage und entsprechenden Hinweis in den Vorläufigen Anwendungshinweisen:

Zitat:
8.1.1. Gesetzliche Voraussetzungen  ...


Zum rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt vergleiche Nummer 4.3.1.2.


Sabina90 schrieb am 06.09.2010 um 11:09:06:
Am Telefon der zuständigen Behörde meinten sie, ich soll vorbeikommen und mich beraten lassen, aber ich weiß gar nicht, ob sich das lohnt


Das lohnt sich auf jeden Fall, Sabina - eine Behörde, die das von sich aus anbietet, ist schon mal viel wert!

Der Vorteil einer solchen direkten Beratung ist immer, dass sie sehr konkret und auf die Spezifiken des jeweiligen Einzelfalles bezogen, erfolgen kann. So konkret und einzelfallbezogen kann das aus einem Forum heraus nie geschehen.

Geh also unbedingt hin und sieh, was dabei heraus kommt. Du wirst sicher hinterher genau(er) wissen, wann eine Antragstellung in Deinem Fall wirklich sinnvoll und mit Erfolgsaussicht erfolgen kann.

Insoweit wollte ich Dich also keinesfalls verunsichern oder entmutigen, nur zum Ausdruck bringen, dass allgemein die Bedingungen für eine Ermessenseinbürgerung "nicht ohne " sind.

Um so mehr drücke ich Dir aufrichtig die Daumen!

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Antwort #7 - 06.09.2010 um 12:46:17
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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Antwort #8 - 06.09.2010 um 12:50:33
 
ok, wird wohl das beste sein, sich dort beraten zu lassen. Vielen Dank für die Hilfe!
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Antwort #9 - 07.09.2010 um 14:13:42
 
Ich habe noch eine Frage, und zwar hat Blaise in einem anderen Thread Folgendes gepostet:

Zitat:
8.1.3.5 Einbürgerungserleichterungen bei besonderem öffentlichem Interesse

Einbürgerungserleichterungen kommen auch in Betracht, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. In diesen Fällen ist eine erhebliche Verkürzung der in Nummer 8.1.2.2 vorgesehenen Aufenthaltsdauer möglich. Die geforderte Aufenthaltsdauer soll aber drei Jahre nicht unterschreiten.

[...] Es kann auch gegeben sein bei Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder bei anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegen oder häufig dorthin reisen müssen.


Das Hervorgehobene wäre bei mir der Fall. Ich habe die Chance, für ein internnational tätiges Unternehmen in Dänemark (z.T. auch Deutschland) tätig zu sein, aber das gestaltet sich natürlich schwer als Nicht-Deutscher, weil ich 1) so leicht keine Aufenthalterlaubnis in Dänemark bekomme und 2) meine Aufenthalterlaubnis hier verlieren würde.

Weiß jmd. etwas mehr darüber, welche Bedingungen das Unternehmen erfüllen muss, um auf dieser Grundlage eingebürgert zu werden?

LG
Sabina
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