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FNZ Antrag nach Einreise in Deutschland stellen (Gelesen: 3.260 mal)
Themen Beschreibung: Australier will mit deutscher Frau und Kindern nach Deutschland
caro
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02.09.2010 um 14:00:49
 
Hallo erstmal!
Ich bin ja ganz begeistert, dass ich dieses Forum entdeckt habe, aber je mehr ich lese, desto komplizierter scheint mir manches.
Die Sache ist die: ich (Deutsche) lebe zur Zeit mit meiner Familie in Australien und Ende des Jahres wollen wir nach Deutschland zurueckziehen.
Mein Mann hatte schonmal eine unbefristete AE, die aber jetzt wohl nach Abmeldung in Deutschland ungueltig ist.
Auf dem hiesigen Konulat sagte man mir, das sei alles kein Problem, denn als mein Mann habe er ja ein Recht auf NE, ebenso als Vater zweier deutscher Kinder. Und als Australier brauche er das Ganze auch nicht schon vorhjer zu beantragen, sondern solle ganz einfach ohne Visum einreisen und habe dann 3 Monate Zeit alles zu regeln.
Jetzt sind mir aber einige Punkte nicht ganz klar:
1. Der Vorgang an sich: ist denn FNZ moeglich, wenn wir alle gemeinsam ankommen und die Kinder und ich gar keinen bestehenden Wohnsitz in D haben? Muessen wir vielleicht sogar vorreisen und uns schonmal anmelden?
2. Der Sprachtest: Vermutlich reichen seine Deutschkenntnisse aus (er kann verstehen und sich verstaendlich machen), aber wie ich's verstehe braucht er den bei Zuzug zu den Kindern ja gar nicht. Wenn doch, kann er den dann auch in D machen?
3. Sicherung des LU: ist der Nachweis erforderlich? Wenn ja, genuegt es, dass ich 2 Monate spaeter eine Arbeit aufnehmen werde?

Im Vergleich zu den meisten anderen, die heir Fragen stellen, scheint mir mein Problem banal. Aber ich will ja unnoetige Fehler und Komplikationen vermeiden.

Vielen Dank,
Caro
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reinhard
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Antwort #1 - 02.09.2010 um 14:19:00
 
caro schrieb am 02.09.2010 um 14:00:49:
Auf dem hiesigen Konsulat sagte man mir, das sei alles kein Problem


Da hat das Konsulat aber auch sowas von Recht!

Zitat:
1. Der Vorgang an sich: ist denn FNZ moeglich, wenn wir alle gemeinsam ankommen und die Kinder und ich gar keinen bestehenden Wohnsitz in D haben? Muessen wir vielleicht sogar vorreisen und uns schonmal anmelden?


Es reicht wenn Ihr einreist, Du Dich mit den Kindern anmeldest und er den Antrag auf AE 10 Sekunden danach stellt (oder eine Woche danach...).

Zitat:
2. Der Sprachtest: Vermutlich reichen seine Deutschkenntnisse aus (er kann verstehen und sich verstaendlich machen), aber wie ich's verstehe braucht er den bei Zuzug zu den Kindern ja gar nicht. Wenn doch, kann er den dann auch in D machen?


Er sollte einfach bei der Ausländerbehörde auf deutsch vorsprechen. Die Behörde kann sagen, dass es "deutlich" das Niveau A1 überschreitet. Sie kann ihm auch sagen, er sollte doch die Prüfung (z.B. bei der Volkshochschule) machen und dann noch mal wieder kommen.

Zitat:
3. Sicherung des LU: ist der Nachweis erforderlich? Wenn ja, genuegt es, dass ich 2 Monate spaeter eine Arbeit aufnehmen werde?


Sobald Kinder im Spiel sind, nicht mehr. Wenn "nur" eine deutsche Ehefrau da ist, muss man sehen: In der Regel nicht, als Regelausnahme manchmal schon.

Zitat:
Im Vergleich zu den meisten anderen, die hier Fragen stellen, scheint mir mein Problem banal. Aber ich will ja unnoetige Fehler und Komplikationen vermeiden.


Das ist genau die richtige Herangehensweise. Auch bei einfachen Dingen kann man Fehler machen, und die machen dann aus einfachen Dingen komplizierte.
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schweitzer
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Antwort #2 - 02.09.2010 um 14:28:17
 
Ach caro, ob Probleme banal sind oder nicht ist eine relative Frage und eine des Zeitpunkts der Betrachtung.

Du hast Fragen, die Dich bewegen, also versuchen wir die Beantwortung, so ist das hier. Ich lege mal los:

caro schrieb am 02.09.2010 um 14:00:49:
als Australier brauche er das Ganze auch nicht schon vorhjer zu beantragen, sondern solle ganz einfach ohne Visum einreisen und habe dann 3 Monate Zeit alles zu regeln.


Das ist richtig - folgt aus § 41 AufenthV.

Da das möglich ist, müsst Ihr auch im Vorfeld nichts weiter nachweisen (Wohnsitz) etc. - Sobald es aber um die Anmeldung Deines Mannes, Beantragung des Aufenthaltstitels usw. geht, muss ein Wohnsitz da sein.

caro schrieb am 02.09.2010 um 14:00:49:
denn als mein Mann habe er ja ein Recht auf NE,


Wenn die frühere NE wirklich erloschen ist, dann nicht - dann beginnt er wieder von vorn mit einer AE. Auf die hätte er allerdings einen Anspruch!

caro schrieb am 02.09.2010 um 14:00:49:
Der Sprachtest: Vermutlich reichen seine Deutschkenntnisse aus (er kann verstehen und sich verstaendlich machen), aber wie ich's verstehe braucht er den bei Zuzug zu den Kindern ja gar nicht.


Richtig!

caro schrieb am 02.09.2010 um 14:00:49:
Wenn doch, kann er den dann auch in D machen?


Ja, steht aber ja nicht zur Debatte.

caro schrieb am 02.09.2010 um 14:00:49:
Sicherung des LU: ist der Nachweis erforderlich?


Wenn Dein Mann die AE auf der Grundlage der Ausübung der Personensorge über seine deutschen Kinder beantragt, dann auf keinen Fall, bei der Beantragung im Kontext von Ehegattennachzug grundsätzlich auch nicht - zu beachtendes Stichwort hier: Regelausnahme.

Ich hoffe, ich habe jetzt nichts übersehen oder vergessen. Wenn doch, wird mich sicher bald jemand ergänzen oder korrigieren.

caro schrieb am 02.09.2010 um 14:00:49:
Ich bin ja ganz begeistert, dass ich dieses Forum entdeckt habe


Wir auch, vor allem, dass Du das so schreibst, wie Du es empfindest ...  Zwinkernd


=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 02.09.2010 um 15:27:59 von schweitzer » 
Grund: nachträgl. Tippfehlerkorrektur 

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Antwort #3 - 02.09.2010 um 14:37:55
 
Ganz herzlichen Dank, Reinhard und Schweitzer, ich glaube, jetzt seh' ich klar!
Noch eine kurze Frage zur alten "unbefristeten Aufenthaltserlaubnis", die wohl jetzt einer NE entspricht: ist die ungueltig, wenn er nach 8 Jahren in Deutschland nun seit 3 Jahren keinen Wohnsitz mehr dort hat?
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reinhard
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Antwort #4 - 02.09.2010 um 15:07:04
 
Normalerweise ja.
In Ausnahmefällen nein.

Spielt aber, wenn Ihr wiederkommt, zu 99 Prozent im Alltag keine Rolle.
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Antwort #5 - 02.09.2010 um 15:30:36
 
caro schrieb am 02.09.2010 um 14:37:55:
Noch eine kurze Frage zur alten "unbefristeten Aufenthaltserlaubnis", die wohl jetzt einer NE entspricht: ist die ungueltig, wenn er nach 8 Jahren in Deutschland nun seit 3 Jahren keinen Wohnsitz mehr dort hat?

Wenn es sich wirklich genau so wie mit einer NE verhaelt, dann kann es sogar sein, dass der alte Titel noch fortgilt. Fuer eine NE nach aktuellen Regeln steht in § 51 Abs (2) AufenthG folgendes geschrieben:

Zitat:
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6
[aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist]
und 7
[ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten wieder eingereist]
, wenn kein Ausweisungsgrund
[...]
vorliegt.

Gebt einfach alle Details bei der neuen ABH an und weist auf den alten Titel hin, dann kann man dort die alte Auslaenderakte deines Mannes anfordern und ueberpruefen ob sein AT von damals fortgilt.
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Petersburger
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Antwort #6 - 02.09.2010 um 16:18:23
 
Das Zitat sollte aber nicht vorzeitig beendet werden:

Zitat:
(2) ... Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


Im Übrigen dürfte die Regelausnahme hier durchaus greifen, wenn jemand (die neue ABH?) das Ganze auf FNZ zum deutschen Ehepartner reduzieren möchte bei einem Neuantrag auf AE.
Daher würde ich von einer FNZ zum Ehepartner an keiner einzigen Stelle des Antrags schreiben, vielleicht würde ich sogar noch weiter gehen und in einem Begleitschreiben klar stellen, daß keine FNZ zum Ehepartner beantragt wird, sondern zu den deutschen Kindern.
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Antwort #7 - 02.09.2010 um 20:26:17
 
Petersburger schrieb am 02.09.2010 um 16:18:23:
Das Zitat sollte aber nicht vorzeitig beendet werden

Schon klar, aber nach meinem Verstaendnis ging ich davon aus, dass die genannte Bescheinigung lediglich deklaratorischer Natur ist, da es in Satz 2 ja klar heisst "erlischt nicht". Die VwV sind nicht gerade sehr spendabel was 51.2 anbelangt, erwaehnen aber immerhin:

Zitat:
Die in § 51 Absatz 2 Satz 3 genannte gebührenpflichtige Bescheinigung kann auch nach der Ausreise ausgestellt werden

Im Prinzip macht es ja auch nur dann Sinn sich eine solche Bescheinigung geben zu lassen, wenn man wieder nach Deutschland zurueck moechte. Denn erst zu dem Zeitpunkt kann eine ABH ueberpruefen ob denn noch in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt wird.
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Petersburger
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Antwort #8 - 02.09.2010 um 21:40:40
 
Mir ging es um zwei Dinge, eines davon hintergründig:

1. Die Zuständigkeit. Die ist klar geregelt als: die ABH des letzten Wohnsitzes.

2. ("meine Kundschaft" im Hinterkopf) das Verfahren.
Reist in einem solchen Fall der Drittstaater-Ehegatte mit der Familie ein und die neue ABH stellt dann fest, daß die NE doch erloschen ist, dann war die Einreise unerlaubt und der Aufenthalt ist illegal.

Das trifft zwar auf einen Australier wg § 41 AufenthV nicht zu - aber das merkt vielleicht nicht jeder Leser dieses Themas, weil auf diesen Punkt nicht hingewiesen wurde. Und hat dann im schlimmsten Fall die im genannten Folgen am Hals.

Wenn für die Organisation der Rückübersiedlung nach Deutschland genug Zeit ist, wäre es nicht der schlechteste Gedanke, sich vor Reiseantritt um den Nachweis des Nichterlöschens zu bemühen, um ihn im Reisegepäck zu haben.



Stefan-TR schrieb am 02.09.2010 um 20:26:17:
Schon klar, aber nach meinem Verstaendnis ging ich davon aus, dass die genannte Bescheinigung lediglich deklaratorischer Natur ist,

Wie man es sieht:
An der Grenze - vielleicht sogar an einer nichtdeutschen Schengenaußengrenze, wo der Grenzer zufällig von § 51 (1) 6+7 AufenthG weiß - den Nachweis des Nichterlöschens zu führen, dürfte nicht einfach sein.

Stefan-TR schrieb am 02.09.2010 um 20:26:17:
Im Prinzip macht es ja auch nur dann Sinn sich eine solche Bescheinigung geben zu lassen, wenn man wieder nach Deutschland zurueck moechte.

Das hat immer Sinn:
Auch Besuchsaufenthalte - zu den Eltern zu Weihnachten z.B. erfordern für viele entsprechende Visa, falls die NE erloschen sein sollte. Womit wir wieder bei meinem vorigen Gedanken wären.

Auch diese beiden Gedanken natürlich wieder: Nicht für Australier.
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Antwort #9 - 03.09.2010 um 07:17:24
 
Petersburger schrieb am 02.09.2010 um 21:40:40:
Das trifft zwar auf einen Australier wg § 41 AufenthV nicht zu - aber das merkt vielleicht nicht jeder Leser dieses Themas, weil auf diesen Punkt nicht hingewiesen wurde.


*Räusper*

caro schrieb am 02.09.2010 um 14:00:49:
Und als Australier brauche er das Ganze auch nicht schon vorhjer zu beantragen, sondern solle ganz einfach ohne Visum einreisen und habe dann 3 Monate Zeit alles zu regeln.


schweitzer schrieb am 02.09.2010 um 14:28:17:
Das ist richtig - folgt aus § 41 AufenthV.


Aber sonst sind Deine Intensionen ja nicht von der Hand zu weisen, Petersburger  Zwinkernd

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Antwort #10 - 16.11.2010 um 02:50:37
 
Jetzt moechte ich nur kurz einfuegen, wie die Sache ausgegangen ist:
Heute haben wir die Bescheinigung bekommen. Das Ganze brauchte relativ viel Zeit (etwa 2 Monate seit Anfrage bei der ABH) und es gab ein paar Stolpersteine (Meldebescheinigung aus Australien - gibt es nicht, statt dessen wurde Bestaetigung der Vermieters ueber gemeinsame Nutzung der Wohnung akzeptiert). Jetzt ist aber alles erledigt und Ende gut....
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