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Aufenthaltserlaubnis verweigert, wegen mangelnder Deutschkenntnisse (Gelesen: 6.859 mal)
Nackor
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltserlaubnis verweigert, wegen mangelnder Deutschkenntnisse
26.07.2010 um 17:57:45
 
Hallo zusammen

Ich suche ganz dringend guten Rat! Unsere Situation ist folgende:

Meine Frau kommt aus Bulgarien (Eu) und wir haben am 1.7.2010 in Deutschland geheiratet. Aufgrund einer drastischen Notlage heraus (wir haben zur Zeit nur ein sehr geringes Einkommen) sind wir leider auf das Geld der Arge angewiesen und soweit ich weiß steht uns das auch zu nur um alle Unterlagen abzugeben, brauchen wir halt die Aufenthaltserlaubniss, Sozialversicherungsnummer und Arbeitserlaubniss für meine Frau und eben da hängt das Dach schief.

Bei der Ausländerbehörde hat man im ersten Anlauf versucht einen Gehaltsnachweis von mir zu bekommen, was ich abgelehnt habe, da dies ja nicht notwendig sein sollte und nun will man ihr keine Aufenthaltsgenehmigung erteilen, weil sie kein deutsch spricht.

Nachdem ich mal das Aufenthaltsgesetz im Internet nachgelesen habe, komme ich zu dem Schluss, dass das Gesetzwidrig ist - § 30 verweisst auf § 44 in dem steht, dass wenn sie bisher keinen Anspruch auf einen Integrationssprachkurs gehabt hat, sie auch nicht nachweisen muss deutsch sprechen zu können.

Nach ettlichem Hin und Her will man uns nun einen "fiktive Aufenthaltserlaubniss" (bin mir nicht sicher dass das genau so heisst) ausstellen - dies hilft uns bei der Arge aber nicht viel (soweit ich weiß) - für drei Monate und dann soll sie wohl noch einmal nachweisen dass sie deutsch A1 spricht (haben wir mit diesem Schein den überhaupt einen Anspruch auf einen Sprachkurs? Anders finanzieren können wir den nämlich gar nicht).

Ist meine Sachbearbeiterin den im Recht uns die Aufenthaltserlaubnis zu enthalten?

Ich sollte vielleicht noch erwähnen, dass wir uns auf unser Kind freuen (sie ist schwanger) und ich gebürtiger Deutscher bin.

Ich danke allen schon einmal im Vorraus und hoffe, dass der richtige Rat kommt, der uns weiterhilft.

Nackor


ps: das nächste Treffen mit ihr ist in 2 Tagen schnelle Hilfe kommt also sehr gelegen!
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 26.07.2010 um 19:00:38
 
Eigentlich muss sie eben erst zu Hause Deutsch lernen, dann mit einem A1-Zertifikat das Visum beantragen.

Da sie als Bulgarin visumfrei kommt, muss die Ausländerbehörde die Voraussetzungen kontrollieren. Darüber muss sie sich aber vorher informieren.

Nach der Geburt kann sie auch die "schlechtere" Aufenthaltserlaubnis als Mutter eines deutschen Kindes bekommen, ab dann gibt es wenigstens Sozialleistungen. Du musst nur die Geburt privat zahlen (8000 bis 12.000 Euro). Oder hat sie eine bulgarische Krankenversicherung? Innerhalb der EU gilt das u.U. auch hier.
Wenn Sie nach der Geburt eine AE bekommt, bekommt sie auch einen Gutschein für den Integrationskurs.

Eine "Fiktionsbescheinigung" ist eine Quittung für den eingereichten Antrag auf AE, damit ist ihr Aufenthalt legal. Aber um den Antrag abschließend zu bearbeiten, fehlt eben das A1-Zertifikat.
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erne
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Antwort #2 - 26.07.2010 um 20:31:15
 
Nackor schrieb am 26.07.2010 um 17:57:45:
komme ich zu dem Schluss, dass das Gesetzwidrig ist - § 30 verweisst auf § 44 in dem steht, dass wenn sie bisher keinen Anspruch auf einen Integrationssprachkurs gehabt hat, sie auch nicht nachweisen muss deutsch sprechen zu können.

IMHO ist dieser Schluss falsch.
Ich kann in §44 nichts finden, was diesen Schluss rechtfertigt.
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Eduard
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Antwort #3 - 26.07.2010 um 20:31:19
 
Zum einen:

reinhard schrieb am 26.07.2010 um 19:00:38:
8000 bis 12.000 Euro


Es kann soviel kosten (bei extremen Komplikationen), im Normalfall liegen die Kosten aber weiter darunter:


Beim Fehlen von komplizierenden Diagnosen stellten die Krankenhäuser nach Berechnungen mit Angaben der DRG-Statistik im Schnitt für eine normale Entbindung rund 1 500 Euro und für eine Entbindung durch Kaiserschnitt rund 2 550 Euro in Rechnung.

(Statistisches Bundesamt)

Zum anderen stehen die Chancen gar nicht schlecht, dass die gesetzliche Krankenversicherung des Ehemanns für die Entbindung aufkommen muss. Muss man allerdings u. U. erst beim Sozialgericht einklagen.
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Stefan-TR
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Antwort #4 - 26.07.2010 um 20:44:08
 
Nackor schrieb am 26.07.2010 um 17:57:45:
nun will man ihr keine Aufenthaltsgenehmigung erteilen, weil sie kein deutsch spricht.

Nackor schrieb am 26.07.2010 um 17:57:45:
Nach ettlichem Hin und Her will man uns nun einen "fiktive Aufenthaltserlaubniss" (bin mir nicht sicher dass das genau so heisst) ausstellen

Lies dir mal Nummer 30.1.2.3.1 der VwV durch:
  • Bei euch musste sinngemaes der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse nicht bereits im Visumverfahren erbracht werden.
  • Jetzt kann die Aufenthaltserlaubnis nur deshalb nicht erteilt werden, weil einfache Deutschkenntnisse noch nicht vorliegen.
  • Somit ist deine Frau zum Integrationskurs zu verpflichten.
  • Bei der ABH kann das Antragsverfahren ausgesetzt werden, bis das Sprachniveau A 1 vorliegt.
  • Solange kann deine Frau dann eine FB (das ist das 'fiktive' Ding) bekommen.

Schaut soweit fuer mich alles okay aus. Da ihr Aufenthalt hier ja auf Dauer angelegt ist und durchgaengig legal bleibt gibt es vielleicht sogar eine Chance auf Familienversicherung. Aber damit kenne ich mich nicht aus.
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Nackor
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Antwort #5 - 26.07.2010 um 21:35:06
 
Familienversichert ist sie bereits über mich.


Das mit dem §44 war folgendermassen gemeint:

Zitat:
Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn...

3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte oder


dementsprechend hatte sie als sie eingereist ist keinen Anspruch auf einen Integrationskurs und dementsprechend muss sie doch auch nicht den Nachweis erbringen A1 Niveau deutsch sprechen zu müssen oder?

mfg
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shibumi
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Antwort #6 - 26.07.2010 um 22:01:10
 
Nackor schrieb am 26.07.2010 um 21:35:06:
... und dementsprechend muss sie doch auch nicht den Nachweis erbringen A1 Niveau deutsch sprechen zu müssen oder?

mfg


Ich gehe davon aus, dass die bulgarische Ehefrau auf Dauer hier in Deutschland bleiben möchte.
Weshalb also sollte sie keinen Nachweis über ihre Deutschkenntnisse ( A1 ) erbringen müssen ?
In welcher sonstigen Sprache will sie sich denn hier im täglichen Leben verständigen ?  Schockiert/Erstaunt
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Stefan-TR
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Antwort #7 - 26.07.2010 um 23:03:59
 
Nackor schrieb am 26.07.2010 um 21:35:06:
dementsprechend hatte sie als sie eingereist ist keinen Anspruch auf einen Integrationskurs und dementsprechend muss sie doch auch nicht den Nachweis erbringen A1 Niveau deutsch sprechen zu müssen 

Das ist bei EU Buergern immer ein bisschen schwierig. Wenn diese nicht unter die Regelungen der Freizuegigkeit fallen, so sind sich selbst die Experten nicht alle einig, wie man damit am besten umzugehen hat.

Prinzipiell sehe ich hier zwecks Sprachnachweis nur zwei Moeglichkeiten:
  • Die ABH sieht einen Anspruch auf den Integrationskurs, kann deine Frau verpflichten und ihr bekommt guenstigen Sprachunterricht. Dann muss A1 nachgewiesen werden.
  • Oder aber die ABH sieht hier keinen Anspruch, ihr bekommt keinen guenstigen Sprachunterricht und man muss euch auch ohne A1 weiterhelfen.
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steini007
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Antwort #8 - 26.07.2010 um 23:20:39
 
@Nackor

Hast du vielleicht in der Vergangenheit für einige Zeit im EU-Ausland gelebt oder gearbeitet?

Stefan-TR schrieb am 26.07.2010 um 23:03:59:
Das ist bei EU Buergern immer ein bisschen schwierig.

Da der TS schreibt:
Nackor schrieb am 26.07.2010 um 17:57:45:
brauchen wir halt die Aufenthaltserlaubniss, Sozialversicherungsnummer und Arbeitserlaubniss für meine Frau 

... wäre doch der Punkt § 2 Punkt 2 Nr. 1 zu prüfen, ob die Ehefrau nicht doch schon freizügigkeitsberechtigt ist.

Damit würde Forderung nach den Sprachkenntnissen entfallen.

Zitat:
§ 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt
(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:

1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
...
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franky_23
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Antwort #9 - 30.07.2010 um 16:35:19
 
ich dachte immer bei FZV eine EU Partners zum Deutschen gibt es auch kein Sprachnachweis

u.a.

http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2008/Sprachanforderungen_im_Auslaende...
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Ulf
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Antwort #10 - 04.08.2010 um 11:35:05
 
Zitat:
ich dachte immer bei FZV eine EU Partners zum Deutschen gibt es auch kein Sprachnachweis

u.a.

http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2008/Sprachanforderungen_im_Auslaende...


Jein. Freizügigkeitsberechtigte brauchen kein A1. Ohne LU gibt es aber Probleme mit der Freizügigkeitsberechtigung.

Ich würde daher über § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 AufenthG gehen.

Gruß, ULF
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Muleta
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Antwort #11 - 04.08.2010 um 11:58:30
 
die Frau beruft sich auf die Freizügigkeit zur Arbeitsplatzsuche und bekommt eine Freizügigkeitsbescheinigung für drei Monate. Dass sie eine Arbeitserlaubnis benötigen würde, hindert sie nicht an der Suche und der Folge der Freizügigkeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügigkeitsG). Damit wäre der aufenthaltsrechtliche Status erstmal geklärt und zwar bis zu einer ausdrücklichen Feststellung des Nichtbestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts.

Sollte das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrecht festgestellt werden, würde sie für eine AE 28 I Nr. 1 Deutschkenntnisse brauchen. Nach der Geburt eines Kindes bekäme sie eine AE 28 I Nr. 3 auch ohne Deutschkenntnisse.

Einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat sie in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in D nach überwiegenden Ansicht nicht (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB II); dann aber wohl (umstr.) nach SGB XII. Insofern wäre die ARGE die falsche Behörde; das Sozialamt wäre zuständig.

Familienversicherung nach § 10 SGB V sollte über den Ehemann selbstverständlich möglich sein.

Sowohl im SGB II als auch im SGB XII wird von einem gemeinsamen Wirtschaften im Haushalt ausgegangen, so dass in der Regel die Einkommensnachweise für alle Haushaltsangehörigen vorgelegt werden müssen.

Muleta
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Antwort #12 - 05.08.2010 um 10:37:35
 
Muleta schrieb am 04.08.2010 um 11:58:30:
Sollte das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrecht festgestellt werden, würde sie für eine AE 28 I Nr. 1 Deutschkenntnisse brauchen. Nach der Geburt eines Kindes bekäme sie eine AE 28 I Nr. 3 auch ohne Deutschkenntnisse.

Einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat sie in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in D nach überwiegenden Ansicht nicht (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB II); dann aber wohl (umstr.) nach SGB XII. Insofern wäre die ARGE die falsche Behörde; das Sozialamt wäre zuständig.

Muleta



Ich habe doch oben ausgeführt, warum sie m.E. auch nach AufenthG keine Deutschkenntnisse nachweisen muß. Die Freizügigkeit zur Arbeitsplatzsuche kollidiert im Zweifel mit Leistungsbezug auch nach SGB XII. Schriebst Du daher (umstr.)?

Gruß, ULF
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