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Alkohol am Steuer (Gelesen: 4.702 mal)
Themen Beschreibung: Auswesung?
Blanco
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28.05.2010 um 19:19:56
 
Hallo erstmals an alle

ein Freund von mir, auch Ausländer hat neulich einen Bagatellschaden mit dem Auto verursacht. Dabei war er leicht unter dem alkoholischen Einfluss. Als er mich gebeten hat zur Unfallstelle zu kommen, habe ich eigentlich gar nicht gemerkt, dass er alkoholisiert war, keine Ausfallerscheinungen. Natürlich aufgeregt, aber sonst nichts. Der Schaden beläuft sich auf höchstens 50 Euro. Er hat den Unfall eigentlich nicht verursacht, sondern vermeiden wollen. Das vorausfahrende Auto hat vor der Beschleunigungspur plötzlich gebremst, er hat zuerst einen Schulterblick gemacht und dann dem Auto ausgewichen. Bei ihm ist ein kleiner Kratzer zu sehen, beib anderen Auto noch kleiner.
Jetzt zur Sache. Er wartet schon seit einer Woche auf seine Blutwerte und auf seine Strafe. Führerschein wurde ihm bereits vorläufig entzogen.
Er macht sich wahnsinnig sorgen, dass er abgeschoben wird. Ich konnte nirgenwo anders die Lösung finden. Er will fertig studieren und anschließend hier eine Arbeit finden. Hat es irgendwelche auswirkungen auf sein Status in D?
Soweit ich gelesen habe, eine Strafe bis 90 Tagesätze taucht gar nicht im Führungszeugniss. Ich will ihm aber keine falschen Informationen liefern.
Bitte helft mir, damit ich ihn beruhigen kann.
Ansonsten frißt er sich auf mit der Zeit.
Danke euch im Voraus
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otternase
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Antwort #1 - 29.05.2010 um 18:33:48
 
da sonst keine Antworten kommen, will ich nur auf zwei Dinge kurz eingehen:

1) "keine Ausfallerscheinungen", das kann positiv sein, wenn er nur gering alkoholisiert war (zB. im Bereich 0,3-0,5 Promille), kann aber auch negativ ausgelegt werden, wenn er einen hohen Blutalkoholwert hatte, weil es dann auf eine Gewöhnung an den Alkohol schliessen lässt. (ab 1,6 Promille ist dann eine MPU automatisch anzuordnen, da davon ausgegangen wird, dass ein Nicht-Alkoholiker mit mehr als 1,6 Promille gar nicht mehr in der Lage wäre, sein Auto unauffällig zu führen)

2) wieviel er zu dem Zeitpunkt intus hatte und welcher Promillewert sich daraus ergibt, kann man er ja mal mit einem Promillerechner im Netz grob ausrechnen. Mich wundert allerdings, dass er nicht zumindest aus der Atemalkoholkontrolle schon einen Grobwert weiss, der Bluttest dient ja nur dazu, den Weg exakt und mit geringerem Fehler zu bestimmen, aber als Orientierung reicht der Wert des Atemtests in aller Regel aus

3) ich kenne das gegnerische Fahrzeug nicht, aber Schäden von 50 EUR kenne ich auch nicht  Zwinkernd rechnet mal lieber mit etwas im dreistelligen Bereich

4) er hat soweit dies die Unfallschilderung andeutet, offenbar nicht ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten (sonst hätte er den Unfall ja durch Bremsen vermeiden können und es hätte kein Ausweichmanöver bedurft) und sich beim Ausweichmanöver hinsichtlich der "Geometrie" verschätzt, beides kann als alkoholbedingte Ausfallerscheinung gedeutet werden


zu den ausländerrechtlichen Fragen hier mögen sich bitte Kundigere äussern
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schweitzer
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Antwort #2 - 30.05.2010 um 11:11:39
 
Blanco schrieb am 28.05.2010 um 19:19:56:
Soweit ich gelesen habe, eine Strafe bis 90 Tagesätze taucht gar nicht im Führungszeugniss.


Informationen dazu findest Du
hier
.

Allerdings bewegt man sich bei einer Verurteilung zu mehr als 30 Tagessätzen bereits im Bereich der Ermessensausweisung (Selbst, wenn die Verurteilung nicht im Führungszeugnis erscheint, so wird sie doch im Bundeszentralregister erfasst, auf welches behördliche Stellen Zugriff haben.) - ich empfehle dazu mal die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum § 55 AufenthG nachzulesen - Du findest sie
hier
. - Interessant sind vor allem die Nummern ab 55.2.2.2.

Ermessensausweisung heißt, es kann ausgewiesen werden, muss aber nicht. Bei so einer Konstellation sind immer die Gesamtumstände und die Spezifik des Einzelfalles sehr genau zu würdigen. - Die wird erst möglich sein, wenn denn genau feststeht, zu welcher Verurteilung es wirklich kommen wird. Das "Vorleben" Deines Freundes würde in diesem Zusammenhang natürlich eine wichtige Rolle spielen.

Vorerst wird er, so schwer es fällt, lediglich abwarten können. Eine seriöse Prognose wird im Falle des Falles hier aus dem Forum heraus nicht möglich sein, weil hier niemand alle Spezifika des Einzelfalles kennen kann und (da wir ein Laienforum sind) hinreichend zu beurteilen vermag.


=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Ulf
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Antwort #3 - 30.05.2010 um 11:14:23
 
schweitzer schrieb am 30.05.2010 um 11:11:39:
Allerdings bewegt man sich bei einer Verurteilung zu mehr als 30 Tagessätzen bereits im Bereich der Ermessensausweisung (Selbst, wenn die Verurteilung nicht im Führungszeugnis erscheint, so wird sie doch im Bundeszentralregister erfasst, auf welches behördliche Stellen Zugriff haben.)


Die ABH wird bereits über das Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt.

Gruß, ULF
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Blanco
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Antwort #4 - 30.05.2010 um 14:25:42
 
Danke euch für ausführliche Antworten.
Jetzt bleibt nichts anderes als abwarten.
Was das Vorleben des Freundes angeht - der war bis dato ein "Musterstudent". Nie Probleme mit dem Gesetz gehabt und sonst auch nirgendwo kritisch aufgefallen.
Wenn ich Einzelheiten von dem Prozess erfahre, poste ich sie hier.
Ich hoffe nur, er wird nicht ausgewiesen, das ist eigentlich meine größte Sorge. Alles andere kann man zusammen überwältigen.
Nochmal Danke ans Team.
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Antwort #5 - 30.05.2010 um 14:32:48
 
Zitat:
Der Schaden beläuft sich auf höchstens 50 Euro. Er hat den Unfall eigentlich nicht verursacht...

Vielleicht wird da etwas verwechselt.

Wenn man jemandem von hinten reinfährt, hat man den Unfall verursacht, nicht vermieden Zwinkernd
Falls dann noch die Polizei gerufen wird, zahlt man als allererstes 50,- € Strafe, weil man einen anderen Verkehrsteilnehmer geschädigt hat.

Könnten die 50,- daher stammen?
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Blanco
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Antwort #6 - 30.05.2010 um 14:43:40
 
Nein, er hat nichts gezahlt. Er ist nicht von hinten reingefahren, sondern nur seitlich mit dem Kotflügel die Stoßstange gestreift. Bei ihm ist ein länglicher Kratzerr entstanden, bei dem vorderen Auto ein Kratzer in der Größe eine 10 Cent Münze.
Alles andere weiß ich nicht, kann nu meine Erfahrung schildern.
Die Polizisten haben jedoch den Schaden abfotofrafiert und die Beamtin hat sich schon Mühe geben müssen, um den Schaden zu erfassen.
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Antwort #7 - 30.05.2010 um 16:01:56
 
Vorsicht mit der Schadensschätzung bei einem kleinen Unfall. Lies mal hier http://www.motor-talk.de/forum/bagatellschaden-t2539529.html

Allerdings ist die Schadenshöhe eher irrelevant für die Kernfrage hier: entscheidend ist, dass er a) unter Alkoholeinfluss stand, b) nicht ausreichenden Sicherheitsabstand gehalten hat (in der Stadt und auf Landstrassen ist Fahren im absoluten Bremswegabstand vorgeschrieben, nur auf Autobahnen genügt der relative Bremswegabstand) und c) einen Unfall aufgrunddessen und in diesem Zustand verursacht hat. Die Schadenshöhe selbst ist verkehrsstrafrechtlich eher unbedeutend.
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Antwort #8 - 12.06.2010 um 01:15:39
 
Er hat seinen Führerschein gestern per Post zurück bekommen.
In einem anderen Brief von der Staatsanwaltschaft steht, daß der Ermittlungsverfahren gemäß §170 Abs. 2 StPO eingestellt wird und daß die Sache zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiteb an die Verwaltungsbehörde gem. § 43 OWIG abgegeben wird.

Kann jemand vielleicht meine meine bestätigen, dass das Schlimmste vorbei ist?
Ich bin kein Experte in der Sache, aber Ordnungswidrigkeiten sind meiner Meinung nach keine Straftaten im Sinne der Schwere des Verbrechens und aus der Sicht der Ermessungsausweisung.
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Antwort #9 - 12.06.2010 um 01:22:59
 
DA passiert nix mehr. Durchatmen!  Laut lachend
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Antwort #10 - 12.06.2010 um 12:43:12
 
Zitat:
DA passiert nix mehr. 


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #11 - 12.06.2010 um 13:51:01
 
Zitat:
Kann jemand vielleicht meine meine bestätigen, dass das Schlimmste vorbei ist?
Ich bin kein Experte in der Sache, aber Ordnungswidrigkeiten sind meiner Meinung nach keine Straftaten im Sinne der Schwere des Verbrechens und aus der Sicht der Ermessungsausweisung.


Die Antwort hast du dir selber gegeben Zwinkernd
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