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630h Integrationskurs, ist das zumutbar? (Gelesen: 10.760 mal)
Themen Beschreibung: Erhalt von 3-jaehriger AE an Integrationskurs gekoppelt, bei Vollzeitbeschaeftigung
DrTom
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Antwort #15 - 26.05.2010 um 19:51:42
 
Um etwas Struktur hineinzubringen, möchte ich nun mal die Diskussion zusammenfassen und offene Fragen noch mal anbringen:

Meiner indischen Frau wurde eine AE gemäß §28 (1) S.1 Nr. 1 gegeben. Sie brauchte kein A1 vorzuweisen weil ein „erkennbar geringer Integrationsbedarf”, dies weil „einen Hoch - oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, die regelmäßig eine solche Qualifikation voraussetzt.“ Für die Befreiung von A1 zog also § 30 (1) S.3 Nr.3.

Die ABH wandte nicht FreizügG/EU an.

Nun wurde eine Frau zu 630h Integrationskurs (IK) „verpflichtet“, sowie sich dazu „unverzüglich“ anzumelden, gemäß §44 a (1) Nr.1b AufenthG.

Hier die (meiner Meinung nach) offenen Fragen:
1.      Gemäß §44 (3) Nr.2 AufenthG besteht kein Teilnahmeanspruch am IK bei erkennbar geringem Integrationsbedarf. Nun hatte doch meine ABH genau das festgestellt, als man dort auf A1-Pflicht verzichtete. Kann man meine Frau zum IK verpflichten, wenn sie andererseits nicht mal Teilnahmeanspruch hat?
2.      Die ABH legte ein Formular zur Unterschrift vor mit dem Wortlaut: „Ich verzichte auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen meine Verpflichtung zum Integrationskurs“ Gibt es irgendeinen Grund so was zu unterschreiben? In welchem Fall könnte einem diese Unterschrift helfen? Ich sehe da nur Vorteile für die ABH.
3.      Vor 3 Jahren machten wir in den Niederlanden (NL) Gebrauch vom FreizügG/EU und meine (damals noch nur) Freundin erhielt eine AE für 5 Jahre (EU-Aufenthaltskarte). Dann zogen wir nach Deutschland und ein Jahr später heirateten wir hier. Hat meine Frau auch ein Recht die EU-Aufenthaltskarte hier in Deutschland, obwohl wir damals in NL diese Karte nur auf Grund einer (unregistrierten) Partnerschaft (problemlos!) erhielten? Stefan-TR hat da seine Zweifel, konnte aber auch keine Regelung finden die dagegenspricht, sowie auch keine gefunden wurde die dafür spricht. Wer weiß hier mehr?

Die Frage zur Arbeitserlaubnis werde ich in einem anderen Thread stellen, sonst wird das hier zu chaotisch.

Vielen Dank allen Mitwirkenden. Ich freue ich auf Eure Einschaetzungen!
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Eduard
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Antwort #16 - 27.05.2010 um 16:19:39
 
DrTom schrieb am 26.05.2010 um 19:51:42:
1.Gemäß §44 (3) Nr.2 AufenthG besteht kein Teilnahmeanspruch am IK bei erkennbar geringem Integrationsbedarf. Nun hatte doch meine ABH genau das festgestellt, als man dort auf A1-Pflicht verzichtete. Kann man meine Frau zum IK verpflichten, wenn sie andererseits nicht mal Teilnahmeanspruch hat?


Theoretisch ja.

(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn ...
3. er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.

Allerdings wäre das nicht auch nach Meinung nicht sehr logisch. Die ABH dürfte sich schwer tun, das vor Gericht zu begründen.

DrTom schrieb am 26.05.2010 um 19:51:42:
2.Die ABH legte ein Formular zur Unterschrift vor mit dem Wortlaut: „Ich verzichte auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen meine Verpflichtung zum Integrationskurs“ Gibt es irgendeinen Grund so was zu unterschreiben? In welchem Fall könnte einem diese Unterschrift helfen? Ich sehe da nur Vorteile für die ABH.


Ganz Deiner Meinung.

Ich kann es von hier aus nicht beurteilen, aber vielleicht wollte die ABH mit Euch so ein Art Kuhhandel machen:
- ihr bekommt die AE ohne A1
- dafür akzeptiert Ihr die Integrationskursverpflichtung?
Wenn ja, hat sie sich dumm angestellt ...
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steini007
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Antwort #17 - 27.05.2010 um 16:34:14
 
Vielleicht sollte man die Sache von der anderen Seite angehen, dass gar keine Berechtigung mehr besteht.

Zitat:
44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs


(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm

1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis


a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),

b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),

c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2,

d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
...


Da deine Frau - so wie du schreibst  - bereits die erste AE nach § 18 hatte, jetzt die zweite AE nach § 28 beantragt hat, wäre der Anspruch bereits erloschen.

Zu deiner 3. Frage, sind die Ausführungen von Stefan-TR schlüssig, so dass eine Mitnahme der Freizügigkeit und somit eine abgeleitete Freizügigkeit für deine Frau nicht gegeben sein dürfte.
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DrTom
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Antwort #18 - 27.05.2010 um 19:50:40
 
Was mich interessiert ist doch die Frage, ob eine Verpflichtung zum IK unmoeglich ist wenn ein Anspruch nicht besteht.

Muss die ABH also das  Verpflichtungsschreiben an meine Frau zur unverzueglichen Anmeldung bei einem IK zurueckziehen?
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steini007
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Antwort #19 - 27.05.2010 um 20:14:42
 
DrTom schrieb am 27.05.2010 um 19:50:40:
Was mich interessiert ist doch die Frage, ob eine Verpflichtung zum IK unmoeglich ist wenn ein Anspruch nicht besteht.

Muss die ABH also dasVerpflichtungsschreiben an meine Frau zur unverzueglichen Anmeldung bei einem IK zurueckziehen? 

Wenn kein Anspruch besteht, kann auch keine Verpflichtung folgen.

Deine Frau sollte einfach dem Verpflichtungsschreiben widersprechen, sofern eine Rechtsmittelbelehrung enthalten ist.

Argumente hast du ja mittlerweile genug. Zwinkernd
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Antwort #20 - 27.05.2010 um 20:32:08
 
steini007 schrieb am 27.05.2010 um 20:14:42:
Wenn kein Anspruch besteht, kann auch keine Verpflichtung folgen.


Das ist regelmäßig falsch. -

Beispiel: Ein Ausländer ist zwei Jahre in deutschland. Im Ergebnis eines Asylverfahrens wird ihm Abschiebeschutz zuerkannt und erhält eine AE nach § 25 (3) AufenthG. Mit dieser AE hat er keinen Anspruch auf einen Integrationskurs. Er kann aber sehr wohl von der ABH zur Teilnahme verpflichtet werden (und integrationspolitisch gesehen macht das in den meisten derartigen Fällen auch Sinn).

Für den Ausnahmefall hier mag das anders liegen, zumal die Behörden offenbar zunächst von so geringem Integrationsbedarf ausgegangen sind, dass man sogar auf den A1 - Nachweis verzichtet hat, nun aber wegen besonderem Integrationsbedarf eine Verpflichtung ausspricht.

Das ist ein Widerspruch, den wir hier wohl feststellen aber nicht lösen können werden. - Es bliebe in der Tat nur sich einzelfallbezogen zu wehren (ggf. Rechtsmittel gegen die verpflichtung einlegen.).

steini007 schrieb am 27.05.2010 um 20:14:42:
Deine Frau sollte einfach dem Verpflichtungsschreiben widersprechen, sofern eine Rechtsmittelbelehrung enthalten ist.


Sie kann auch widersprechen, wenn keine Rechtsmittelbelehrung vorhanden ist. Die Widerspruchsfrist erhöht sich dann automatisch auf ein Jahr nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts. In einigen Bundesländern gibt es aber wohl für den Bereich des AufenthG die Möglichkeit des Widerspruchs nicht mehr. Dann müsste sofort geklagt werden.

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steini007
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Antwort #21 - 27.05.2010 um 20:43:52
 
schweitzer schrieb am 27.05.2010 um 20:32:08:
Wenn kein Anspruch besteht, kann auch keine Verpflichtung folgen.

Das ist regelmäßig falsch. -

Beispiel: Ein Ausländer ist zwei Jahre in deutschland. Im Ergebnis eines Asylverfahrens wird ihm Abschiebeschutz zuerkannt und erhält eine AE nach § 25 (3) AufenthG. Mit dieser AE hat er keinen Anspruch auf einen Integrationskurs. Er kann aber sehr wohl von der ABH zur Teilnahme verpflichtet werden (und integrationspolitisch gesehen macht das in den meisten derartigen Fällen auch Sinn).


Über deine Antwort bin ich nun sehr überrascht.

Dass sich meine Antwort auf die Frage und den Sachverhalt des TS bezieht, sollte klar sein.
Weist du doch auch immer drauf hin, dass man keine Aussagen tätigen soll, die nicht im Zusammenhang mit dem Fall des TS zu tun haben und Exkurse in andere Beispiele nur verwirren und unnötig sind.

So ist es für den TS doch völlig belanglos was bei für einen Ausländer mit § 25 Abs. 3 zutrifft.
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DrTom
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Antwort #22 - 27.05.2010 um 21:08:10
 
Vielen Dank, Ihr habt mir sehr geholfen!

Morgen frueh habe ich ein Gespraech mit der SB. Ich gehe davon aus, dass sich die Sache mit dem IK dabei einvernehmlich loesen laesst.

Was die EU-Aufenthaltskarte betrifft, werde ich mich wahrscheinlich mal an die EU selbst wenden. Niemand konnte hier wirklich stichhaltig nachweisen, ob wir dieses Recht nutzen koennen oder nicht. Die Verordnung macht einfach keine Aussage zu meinem speziellen Fall. Ich denke, dass auch die ABH das nicht abschliessend beurteilen kann, schliesslich wussten man dort ja nicht einmal generell davon, dass es fuer Deutsche in Deutschland die "Rueckkehrerregelung" gibt, wenn sie diese Recht zuvor in einem anderen EU Staat exerzierten. Ich halte es deshalb fuer angebracht diese Frage abschliessend klaeren zu lassen. Das wird wohl auch im Sinne meiner ABH sein, die Folgefaelle hoffentlich kompetent behandeln will.

Ich werde Euch von meinem Gespraech berichten.
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Antwort #23 - 27.05.2010 um 21:15:57
 
steini007, Du hast eine grundsätzliche Feststellung getroffen,
die falsch ist. Auch wenn Du den Ausgangsfall meinst, ist die
Aussage irreführend.

Deine Gefühle und Meinungen zu einem Post von schweitzer
darfst Du ihm gerne per PN übermitteln. Grundsätzlich gilt es
zu überdenken, ob das ein oder andere Post nicht überflüssig
ist. Die aufgebauschten Mammutfreds, die Du regelmäßig mit
verursachst, gehen nicht nur den Admins und GMods auf den
berühmten Senkel.

Fühle Dich verwarnt.

...
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #24 - 27.05.2010 um 21:30:31
 
DrTom schrieb am 27.05.2010 um 21:08:10:
Was die EU-Aufenthaltskarte betrifft, werde ich mich wahrscheinlich mal an die EU selbst wenden. [...] Die Verordnung macht einfach keine Aussage zu meinem speziellen Fall

IIRC macht die Verordnung allgemein zu Rueckkehrerfaellen keine gezielten Aussagen (diese Regelungen kamen glaube ich vom EuGH), zu deinem speziellen Fall gleich zwei mal nicht. Du kannst zwar mal via Solvit anfragen wenn du magst, eine definitive Antwort kann aber wohl nur der EuGH geben.

Um diese zu erhalten muesstet ihr bei der ABH auf der Freizuegigkeitskarte bestehen und euch bei einer Ablehnung durch die Instanzen klagen. Spass wird das nicht.
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Antwort #25 - 28.05.2010 um 20:15:56
 
DrTom schrieb am 25.05.2010 um 22:08:40:
zur Teilnahme an einem Integrationskurs (IK) ausgestellt, nach §44 a (1) Zf.1b AufenthG. Dieser Kurs, bei dem sie sich „unverzüglich“ anzumelden habe umfasst 630h (600h Sprach- und 30h Orientierungskurs).


Der Orientierungskurs umfaßt mittlerweile 45 Stunden.

Gruß, ULF
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Antwort #26 - 28.05.2010 um 20:25:26
 
In der Tat hat sich heute morgen alles in Wohlgefallen aufgelöst.

Die Verpflichtungserklärung (zum 630h IK) wurde von der SB ausgestellt, um uns die Möglichkeit zu geben dieses Angebot zu nutzen. Der Kurs ist mit 1 Euro pro Stunde eben auch sehr billig. Es war wohl nicht so gemeint, dass sie uns dazu zwingen wollte, auch wenn das Schreiben genauso formuliert. Sie hat sich das Papier einfach wieder zurückgeben lassen und in Ihren Akten vermerkt, dass kein IK angeordnet wird, weil erkennbar geringer Integrationsbedarf besteht.

Die Rechtsmittelverzichtserklärung wurde uns für den Fall vorgelegt, dass wir mit der Verpflichtungserklärung (zum 630h IK) einverstanden sind. In einem solchen Fall wäre dann nämlich alles sehr einfach gewesen. Ohne unterschriebe Rechtsmittelverzichtserklärung muss die SB nämlich eine viel umfangreichere (4-seitige) Anordnung mit Rechtsmittelbelehrung verfassen, falls sie zum IK verpflichten will. Es handelt sich bei der Rechtsmittelverzichtserklärung also um eine pragmatische Abkürzung, falls beide Seiten den IK wollen.

Bezüglich des Rechts die „Rückkehrerregelung“ des FreizügG/EU zu nutzen, um eine EU-Aufenthaltskarte zu erhalten, haben wir uns mit der ABH soweit geeinigt, dass diese beim Bezirksamt nachfragt und ich mich auf der SolveIt Webseite der EU-Kommission „beschwere“. Wir werden uns dann gegenseitig von den erhaltenen Rückmeldungen informieren. Die ABH steht momentan auf dem Standpunkt, dass wir dieses Recht nicht nutzen können, während wir hoffen, dass dies falsch ist. Beide Seiten können sich durchaus beiderlei Lösungen vorstellen und wir beabsichtigen uns dann auch - ohne Klagen - daran zu halten. Wir sind also gespannt was daraus wird.

Fürs erste ist dies wahrscheinlich mein letzter Kommentar. Am Ende des beschriebenen Prozess werde ich natürlich noch mal Bericht erstatten.

Ich bedanke mich bei allen, die mir in dieser – am Montag noch so schmerzlich drückender – Situation mit ihren Einschätzungen geholfen haben, sowie bei den Machern dieser Website info4aliens.de, dass sie dies ermöglichen.

Cheers,
Thomas

@Stefan-TR – IIRC: If I read correctly, oder was soll das heißen?
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Antwort #27 - 28.05.2010 um 20:33:06
 
DrTom schrieb am 28.05.2010 um 20:25:26:
IIRC: If I read correctly, oder was soll das heißen?


remember. Oder eben WIMRE - Wenn ich mich recht erinnere.
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Antwort #28 - 28.05.2010 um 20:35:07
 
DrTom schrieb am 28.05.2010 um 20:25:26:
In der Tat hat sich heute morgen alles in Wohlgefallen aufgelöst. 

Danke für die Aufklärung/Info.

Denn das mit der Rechtsmittelverzichtserklärung klingt
nun nachvollziehbar. Zuvor warf das eher ein düsteres
Bild auf die Handlungsweise der ABH.

Manchmal wird eben doch alles gut  Smiley
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Antwort #29 - 28.05.2010 um 20:39:40
 
DrTom schrieb am 28.05.2010 um 20:25:26:
IIRC: If I read correctly, oder was soll das heißen?

If I remember correctly
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