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Keine A1 bedeutet Ausweisung? (Gelesen: 5.811 mal)
Themen Beschreibung: AE der Ehefrau, erhalten wegen wissenschaftl. Arbeit, laeuft ab; A1 fehlt; ABH verweigert Verlaenger
DrTom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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24.05.2010 um 23:55:30
 
Ich bin Deutscher, meine Frau Inderin. Sie lebt seit 5 Jahren in der EU - 4 Jahre Niederlande (wo wir bei zusammen den Doktortitel erworben haben) und 1 Jahr in Deutschland. Ihre deutsche AE basiert auf ihrer Stelle als Wissenschaftlerin am Max-Planck-Institut. Die AE läuft am 31.5.2010 ab. Wir haben am 7. Mai geheiratet.

Am 5. März waren wir beim ABH und fragten wie es sich mit einer AE nach der Eheschließung hier in Deutschland verhält. Man informierte uns, dass es zunächst nur eine auf 3 Jahre befristete AE gäbe. Wir vereinbarten einen Termin nach der Hochzeit. Die sachbearbeiterin (SB) schrieb uns diesen Termin auf ihre Visitenkarte sowie "Heiratsurkunde" und "biometrisches Foto". Diese Dinge wären von noeten. Mehr nicht, so die Information damals.

Meine Frau war vergangene Woche bei der SB, wurde aber ohne jeglichen AT weggeschickt, was mit fehlendem A1-Zertifikat begründet wurde. Die SB entschuldigte sich dafür, dass sie diese Notwendigkeit nicht am 5. März mitgeteilt hatte, könne nun aber nicht machen. Es wurden keine Alternativen genannt. Stattdessen bot die SB schon die Austragung aus dem Melderegister vorzunehmen.

Nun habe ich mich hier im Forum umgesehen und entdeckt, dass die SB recht hat und meine Frau in der Tat das A1 braucht. Nicht wegen des Gesetzes, das ich zunächst mit Freuden las, sondern wegen Verwaltungsvorschriften, die mir leider unzulänglich sind, die aber definieren, dass die SB genau dann von ausreichenden Sprachkenntnissen ausgehen darf wenn A1 vorliegt.

Das heisst, wenn ich es richtig verstehe, dass meine Frau sich strafbar macht wenn sie am 1. Juni noch stets in Deutschland ist.

Das wäre doch total unverhaeltnismaessig, oder nicht? Meine Frau ist bestens integriert? Sie spricht einigermassen Deutsch. Im Internet haben wir die A1-Tests angesehen. Sie holt dort locker 80-90% der Punkte. Nun können wir aber bis zum 31.5. kein A1-Zertifikat beibringen. Das Goetheinstitut bietet nur einmal pro Monat einen Test an mit 2 Wochen Anmeldefrist. Wenn uns die SB nicht falsch informiert hätte, dann hätten wir jetzt diese Zertifikat.

Wie kann man etwas bzw. was kann man hier erreichen? Meine Fragen:

Koenne wir ohne A1 die AE beantragen, um dann zumindest Anrecht auf eine FB zu haben? Oder wird der Antrag sofort abgelehnt, sodass die FB ebenfalls sofort erlischt.

Kann man mit Paragraph 16 (5) AufenthG argumentieren und eine AE beantragen, um den A1 gleich an Ort und stelle zu machen? Das wäre doch auf jeden Fall das Vernünftigste. Leider las ich, dass dieser Paragraph aber eigentlich niemals angewendet wird.

Haben wir irgendeine Handhabe, weil im Grunde die SB die Schuld am Nichtvorhandensein des A1 trägt?

Die A1-Forderung dient doch offensichtlich dazu, dass Ehegatten nicht importiert werden und sich dann niemals integrieren können. Das wiederum ist bei meiner Frau, so denke ich zumindest, sehr offensichtlich nicht der Fall. Ist es einem SB gestattet so einen Schluss selbst zu ziehen und nach Ermessen zu entscheiden oder ist der SB sklavisch an die Verordnung gebunden?

Was faellt Euch sonst noch ein?

Ich freue mich auf Eure Kommentare. Die Woche wird sicher heiss. Wir haben über das Pfingswochenende leider nicht viel Freude gehabt. Die Angst ist eben groß, dass schon nächstes Wochenende meine Frau nicht mehr bei mir ist - und das obwohl wir gerade geheiratet haben und seit 4 Jahren gemeinsam in der EU in einer Wohnung leben!!!

Cheers,
Thomas
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« Zuletzt geändert: 25.05.2010 um 00:05:58 von DrTom »  
 
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Antwort #1 - 25.05.2010 um 00:58:14
 
Hallo Thomas!

Willkommen im Forum.

DrTom schrieb am 24.05.2010 um 23:55:30:
Wir haben über das Pfingswochenende leider nicht viel Freude gehabt.

Schade, denn hättest du schon vor ein paar Tagen deine Fragen eingestellt, hätte man euch schon früher einige positive Aspekte nahebringen können.

Dein/euer Problem kann man von verschiedenen Seiten durchleuchten und auch Lösungen erkennen.

1. Wenn deine Frau studiert und auch promoviert hat und eine Stelle als Wissenschaftlerin hat, gehört sie zu den Ausnahmen, die keine Sprachkenntnisse vorweisen müssen.

Zitat:
§ 30
...
Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn

1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,

2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,

3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte oder
...


Am besten liest du dir dazu die verlinkten VWV durch. Dort ist das auch nochmals ganz gut erklärt.

Hier ein kleiner Auszug Punkt 30.1.2.3.1

Zitat:
Ein besonderer Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die geforderten Deutschkenntnisse des Antragstellers bei der
Antragstellung offenkundig sind (vgl. hierzu Nummer 30.1.2.3.4.4). Soweit der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse nicht bereits im Visumverfahren erbracht werden musste, ist er bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu Deutschen oder Ausländern im Bundesgebiet zu erbringen. Dies kommt in den Fällen in Betracht, in denen Visumfreiheit auch für längerfristige Aufenthalte besteht oder ein Aufenthaltszweckwechsel zugelassen ist oder wird.
Kann die Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen nur deshalb nicht erteilt werden, weil einfache Deutschkenntnisse noch nicht vorliegen, ist der Antragsteller zum Integrationskurs zu verpflichten und kann das Verfahren ausgesetzt werden, damit der Antragsteller im Rahmen des Integrationskurses – zunächst – das Sprachniveau A 1 erwerben kann. Den für die Verpflichtung erforderlichen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 (§ 4 Absatz 1 IntV) hat der Antragsteller, da ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 bzw. § 30 erteilt wird.
Diese Voraussetzung (erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) ist auch dann gegeben, wenn das Antragsverfahren noch läuft bzw. ausgesetzt ist, weil es lediglich am Sprachnachweis fehlt. Nach dem ausdrücklichen
Gesetzeswortlaut ist gerade nicht erforderlich, dass die Aufenthaltserlaubnis bereits erteilt worden ist.


2. Sollte die ABH das nicht akzeptieren, kann deine Frau trotzdem die AE beantragen. Sie müßte dann eine FB erhalten und deine Frau würde aufgefordert, einen I-Kurs zu besuchen.

3. Durch deine Auslandstätigkeit in der EU würdest du nach Rückkehr nach Deutschland deine Freizügigkeit mitnehmen und wärst somit als EU-Bürger nach dem Freizügigkeitsgesetz zu sehen. Deine Frau hätte dann ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht, welches den Sprachnachweis erst gar nicht erfordert.

4. Wenn deine Frau so gut Deutsch kann, dass sie sich problemlos verständigen kann und die Sachen selber mit der ABH regeln kann, wäre auf einen A1 Test zu verzichten.

DrTom schrieb am 24.05.2010 um 23:55:30:
Haben wir irgendeine Handhabe, weil im Grunde die SB die Schuld am Nichtvorhandensein des A1 trägt?

Eine Schuld in der SB zu suchen, wäre falsch, denn für eine einfache Auskunft ist man nicht so einfach haftbar zu machen, da die Infos i.d.R. unverbindlich sind.

DrTom schrieb am 24.05.2010 um 23:55:30:
Das heisst, wenn ich es richtig verstehe, dass meine Frau sich strafbar macht wenn sie am 1. Juni noch stets in Deutschland ist. 

Wenn die AE rechtzeitig beantragt wird, ist mit einer FB der Aufenthalt rechtmäßig und somit keine strafbare Handlung.

DrTom schrieb am 24.05.2010 um 23:55:30:
Nicht wegen des Gesetzes, das ich zunächst mit Freuden las, sondern wegen Verwaltungsvorschriften, die mir leider unzulänglich sind, die aber definieren, dass die SB genau dann von ausreichenden Sprachkenntnissen ausgehen darf wenn A1 vorliegt.

Der Sprachkenntnisnachweis steht - allerdings etwas versteckt - im Gesetz § 30 und die VWV sind über die Verlinkung einzusehen. Sie stellen auch keine Geheimakte dar.

Ich hoffe, dass du und deine Frau die Sache wieder etwas positiver sehen könnt.
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Antwort #2 - 25.05.2010 um 01:02:12
 
DrTom schrieb am 24.05.2010 um 23:55:30:
Meine Frau war vergangene Woche bei der SB, wurde aber ohne jeglichen AT weggeschickt, was mit fehlendem A1-Zertifikat begründet wurde. Die SB entschuldigte sich dafür, dass sie diese Notwendigkeit nicht am 5. März mitgeteilt hatte, könne nun aber nicht machen. Es wurden keine Alternativen genannt. Stattdessen bot die SB schon die Austragung aus dem Melderegister vorzunehmen.


Hallo
das nenne ich schon dummdreist von der SB
1. Antrag stellen, schriftlich, wenn gar nicht anders geht per Einschreiben oder gegen Quittung.
2. Es werden einfache Deutschkenntnisse gefordert, zwingend ist das Goethe nicht.
3. Die SB und auch Ihr solltet die AVWV mal lesen 30.1.2.3.1 und folgende, für euch zur Information die SB weil sie für sie bindend sind.
es werden hier zig Möglichkeiten aufgezeigt wie es zu handhaben ist.
Also schriftlich den Antrag stellen, Frist max 3 Tage mit Hinweis auf die AVWV. Ruhig bei Antragstellung darauf hinweisen das bei fruchtlosen Verstreichen der Frist die Fachaufsicht (meist bei der Bezirksregierung angesiedelt) eingeschaltet wird. Schäden die durch die falsche Bearbeitung verursacht werden, sollten im Rahmen einer Amtshaftsklage geltent gemacht werden.
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Antwort #3 - 25.05.2010 um 01:21:29
 
sigi-n schrieb am 25.05.2010 um 01:02:12:
Also schriftlich den Antrag stellen, Frist max 3 Tage mit Hinweis auf die AVWV. Ruhig bei Antragstellung darauf hinweisen das bei fruchtlosen Verstreichen der Frist die Fachaufsicht (meist bei der Bezirksregierung angesiedelt) eingeschaltet wird. Schäden die durch die falsche Bearbeitung verursacht werden, sollten im Rahmen einer Amtshaftsklage geltent gemacht werden

Warum immer gleich so aggressiv vorgehen,  Ärgerlich
wenn du genau weißt das für die Bearbeitung eines Antrages die ABH drei Monate Zeit hat, bevor eine zielgerichtete Beschwerde Sinn macht? Somit entfällt auch ein Schadensersatzanspruch.

Mit der von dir zitierten 3-Tages-Frist macht sich der TS doch nur lächerlich, weil sie rechtlich ohnedies nicht haltbar ist und führt eher zur Verunstimmung der SB mit der Folge, dass der Antrag nun sehr genau geprüft wird und alle beigefügten Unterlagen mit Übersetzung, Apostille etc. einzureichen sind. Und das dauert natürlich seine Zeit und kostet auch etwas Geld.
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Antwort #4 - 25.05.2010 um 07:43:59
 
DrTom schrieb am 24.05.2010 um 23:55:30:
Die AE läuft am 31.5.2010 ab


Das ist der Grund für die 3 Tage Frist.

DrTom schrieb am 24.05.2010 um 23:55:30:
Meine Frau war vergangene Woche bei der SB, wurde aber ohne jeglichen AT weggeschickt, was mit fehlendem A1-Zertifikat begründet wurde. Die SB entschuldigte sich dafür, dass sie diese Notwendigkeit nicht am 5. März mitgeteilt hatte, könne nun aber nicht machen. Es wurden keine Alternativen genannt. Stattdessen bot die SB schon die Austragung aus dem Melderegister vorzunehmen


Das reicht für die sofortige Einschaltung der Fachaufsicht und die Amtshaftungsklage. Anträge sind in jedem Fall anzunehmen.

Die Befindlichkeiten der SB sind so interessant wie ein Sack Reis der in China umfällt.

Seit wann müssen deutsche Heiratsurkunden übersetzt und apostiliert werden?

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Antwort #5 - 25.05.2010 um 07:58:15
 
sigi-n schrieb am 25.05.2010 um 07:43:59:
Die AE läuft am 31.5.2010 ab

Das ist der Grund für die 3 Tage Frist

Frist für was? Die AE zu erteilen?

Deshalb Antrag stellen, FB verlangen und damit ist die Ehefrau erst einmal auf der sicheren Seite.

sigi-n schrieb am 25.05.2010 um 07:43:59:
Meine Frau war vergangene Woche bei der SB, wurde aber ohne jeglichen AT weggeschickt, was mit fehlendem A1-Zertifikat begründet wurde. Die SB entschuldigte sich dafür, dass sie diese Notwendigkeit nicht am 5. März mitgeteilt hatte, könne nun aber nicht machen. Es wurden keine Alternativen genannt. Stattdessen bot die SB schon die Austragung aus dem Melderegister vorzunehmen

Das reicht für die sofortige Einschaltung der Fachaufsicht und die Amtshaftungsklage. Anträge sind in jedem Fall anzunehmen


Das ist immer das gleiche Problem zwischen einem (vermeintlich) gestellten Antrag und der Auffassung/Aussage der ABH "der Ausländer hatte sich erkundigt was er alles braucht". Ob du Streitfall damit durchkommst, habe ich meine Zweifel. Bei Klageeinreichung interessiert das Gesagte kaum noch, sondern das Gericht wird sich auf die schriftliche Stellungnahme stützen. Und da wird die Antwort der ABH sicherlich anders aussehen.

Bei einer Amtshaftungsklage müßte der TS einen Schaden nachweisen und der wäre?

sigi-n schrieb am 25.05.2010 um 07:43:59:
Seit wann müssen deutsche Heiratsurkunden übersetzt und apostiliert werden?

Da hast du Recht. Da habe ich etwas übersehen.  Augenrollen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 25.05.2010 um 08:00:02
 
sigi-n schrieb am 25.05.2010 um 07:43:59:
Das reicht für die sofortige Einschaltung der Fachaufsicht und die Amtshaftungsklage.


Hi,

Klage gegen was ? Noch ist doch gar nichts passiert !
Die AE wird erteilt werden. Die SB wird sicher Vorgesetzte oder Kollegen haben, die sich besser auskennen. Warum also die Kanonen startklar machen ?
Man sollte zunächst einmal mit der SB sprechen und sie darauf aufmerksam machen, dass sie falsch liegt. Dann bereinigt sich alles schnell von allein.


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Antwort #7 - 25.05.2010 um 10:09:05
 
Hallo,

vielen Dank fuer Eure schnellen Reaktionen. ihr habt mir ja tatsaechlich noch einiges an Futter fuer meine Argumentation gegeben:

1. Als Wissenschaftlerin von A1 befreit. Nun in Ihrer derzeitige AE steht leider Para 18 Abs 4 Satz 1 und nicht wie in der Ausnahmeregelung in Para 30 gefordert nach Para 19, 20, 21, 25, oder 26. Da sehe ich im Zweifel schwarz.

2. Dass geringer Integrationsbedarf besteht ist so subjektiv geschrieben, dass ich mich darauf auch nicht verlassen kann. Natuerlich werde ich das aber anbringen.

3. Das it der EU ist absolut korrekt. Meine Frau hatte in den Niederlanden, noch als meine Freundin, eine 5-jaerige AE erhalten bloss weil ich EU Buerger war. Ich fand es ja schon paradox (auch wenn ich es leider glaubte), dass wir diese Recht it dem Umzug nach Deutschland verlieren sollten. Kannst Du mir hierzu die Rechtsvorschrift zeigen? Ich befuerchte naemlich, dass die SB davon noch nie was gehoert hat.

3. Meine Frau kann einigermassen Deutsch. Den A1 besteht sie bestimmt. Aber es ist alles andere als gut und ich habe wenig Hoffnung in die SB an dieser Stelle, da sie ja bereits klar gemacht hat, dass sie A1 verlangt.

4. Ich bin ueberzeugt, dass das Amt nicht um eine FB herumkommt. Zumindest mit dieser Prozedur sollten sie doch vertraut sein.

5. Wenn beim Telefonat nun alles schief gehen sollte, werde ich sicherlich die etwas aggresivere Methode gehen. Deshalb vielen Dank fuer die Fakten ueber Fachaufsicht usw. Nun probiere ich es aber erstmal mit der SB und dann mit deren Chef (falls noetig).

Ich werde in 30 min die SB anrufen. Hoffentlich laeuft das gut. ich melde mich auf jeden fall nochmal.

Herlichen Dank fuer Eure Anteilnahme,
Thomas
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Antwort #8 - 25.05.2010 um 10:30:26
 
Hallo Drtom

http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_freizuegg.pdf
Hier die Punkte 1.3 & 3.0.2

Ist ganz klar definiert, meist aber den ABH / SB nicht leicht klar zu machen. Wenns hart auf hart geht sind sie meist sehr lernfähig


Mit freundlichen Grüßen,
sigi-n

PS Nachtrag ZU FB
Es gibt ABH´s die, aus welchen Gründen auch immer, FB nicht in der vorgeschriebenen Form erstellen sondern auf normalen Briefbogen der ABH erstellen. Also nur FB in der offiziellen Form akzeptieren
http://www.westphal-stoppa.de/Muster-Dateien/MusterFiktionsbescheinigung.pdf
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« Zuletzt geändert: 25.05.2010 um 10:44:44 von sigi-n »  
 
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Antwort #9 - 25.05.2010 um 11:10:47
 
Zitat:
Man sollte zunächst einmal mit der SB sprechen und sie darauf aufmerksam machen, dass sie falsch liegt.


Hallo BD
die Schulung der Mitarbeiter im öffentlichen Dienst kann doch nicht Sache der Bürger sein.

DrTom schrieb am 24.05.2010 um 23:55:30:
Es wurden keine Alternativen genannt. Stattdessen bot die SB schon die Austragung aus dem Melderegister vorzunehmen. 


Schon dieser Ausspruch zeigt das hier wohl ein Startklar machen der Kanonen angesagt ist.

Zitat:
Klage gegen was ? Noch ist doch gar nichts passiert !


Genau das ist der Punkt. In den meisten Arbeitsverhältnissen ist eine Abwesenheit vom Arbeitsplatz mit Verlust an Einkommen verbunden.
Schaden = Haftung (Unwissenheit ist kein Grund für Haftungsausschluss)


Mit freundlichen Grüßen,
sigi-n
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Antwort #10 - 25.05.2010 um 11:47:19
 
DrTom schrieb am 25.05.2010 um 10:09:05:
Als Wissenschaftlerin von A1 befreit. Nun in Ihrer derzeitige AE steht leider Para 18 Abs 4 Satz 1 und nicht wie in der Ausnahmeregelung in Para 30 gefordert nach Para 19, 20, 21, 25, oder 26. Da sehe ich im Zweifel schwarz


Nochmals zum Verständnis, was für deine Frau zutrifft:

Zitat:
1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn

1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,

2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,

3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte oder


In Ergänzung mögest du hier nachlesen (Punkt 2):

http://www.info4alien.de/gesetze/intv.htm#04
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Antwort #11 - 25.05.2010 um 13:39:14
 
Es ist gut gegangen! Vielen Dank für Eure Hilfe.

Ich werde detailiert berichten wenn ich von der Arbeit nach Hause komme.

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Antwort #12 - 25.05.2010 um 14:00:42
 
sigi-n schrieb am 25.05.2010 um 11:10:47:
die Schulung der Mitarbeiter im öffentlichen Dienst kann doch nicht Sache der Bürger sein.


Hi sigi-n,

natürlich ist dies nicht Sache des Bürgers. Du solltest aber nicht vergessen, dass Du in allen Lebensbereichen auf Menschen stößt, die ihre Arbeit noch nicht vollständig beherrschen. Das ist normal und menschlich und kein Grund sofort, ohne ein klärendes Gespräch, die "Kanonen" auszupacken. Böse Absicht steckt eh nicht dahinter, dass falsche Auskünfte erteilt werden.
Auch Du wirst zugeben müssen, dass Du nicht perfekt bist, oder ?

So wars gemeint.

B.D.
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Antwort #13 - 25.05.2010 um 14:09:01
 
Und damit war's dann auch genug des Randgesprächs.

Warten wir noch Abschlussinfo vom TS ab und gud is. Es
müssen nicht zu jedem thread Seitenschauplätze eröffnet
/fortgeführt werden  unentschlossen
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Antwort #14 - 25.05.2010 um 20:05:22
 
Die ABH hat tatsächlich eingelenkt und meiner Frau direkt eine 3-jährige AE erteilt. Von der A1-Pflicht wurde abgesehen da „erkennbar geringer Integrationbedarf besteht“ was man tatsächlich aus Ihrer Ausbildung (PhD) schloss.

Allerdings gab es in der ABH zu diesem Thema unterschiedliche Meinungen und es wurde heftig diskutiert. Ich kann mir deshalb gut vorstellen, dass man anderenorts bei gleicher Lage vielleicht auch weniger Glück hat.

Die SB hat sich vielmals für unsere Unannehmlichkeiten entschuldigt, was ich ihr auch abnehme. Sie erkannte ihre Schuld uns am 5. März nichts vom A1 gesagt zu haben, welches sie dann vorige Woche plötzlich forderte. Sehr leid tat ihr, dass sie meine Frau ohne Alternativen nach Hause geschickt hatte in das lange Pfingstwochenende mit einer nur noch 10 Tage gültigen AE. Dies sind natürlich gravierende Fehler, aber ich bin überzeugt, dass es sich hier um Fehler handelt und nicht Absicht.

Ich möchte noch mal für alle Folgefälle darauf hinweisen, dass es aber auch einen glasklaren, objektiven Grund gab meiner Frau die AE ohne A1 zu erteilen. Auf diesen wies Steini007 in seiner ersten Antwort unter Punkt 3 hin. Da ich schon in den Niederlanden als EU-Bürger vom Recht Gebrauch machte meine Frau (damals Freundin) mit denselben Rechten bei mir zu haben, die auch ich genieße, darf mir dieses Recht bei meiner Rückkehr nicht entzogen werden. Die SB hatte von dieser Rechtslage allerdings keine Ahnung und wollte mir auch nicht so recht Glauben schenken. Nochmals vielen Dank deshalb an Steini007, der mir das entscheidende Gesetz (ist das eigentlich ein Gesetz?) verlinkt hat. So hat nun auch die ABH was dazu gelernt. Das zeigt, dass wir als Bürger, ob wir wollen oder nicht, manchmal in der Pflicht sind die SB zu schulen, denn natürlich interessieren wir uns mehr und tiefer für unsere Rechte.

In diesem Zusammenhang möchte ich auf die Website SolveIt, der EU-Kommission hinweisen, wo EU-Bürger Beschwerde einreichen können gegen nationale Stellen, die EU-Recht nicht korrekt umsetzten. Man hat wohl auch bei der EU erkannt, dass es mit den EU-Kompetenzen der lokalen SB nicht weit her ist. Hier der Link: http://ec.europa.eu/solvit/site/submission/index_de.htm.

Die Beschwerden bei SolveIt werden allerdings innerhalb von 10 Wochen bearbeitet. Das wäre in meinem Falle viel zu langsam gewesen. Da war ich hier doch am besten aufgehoben. Vielen Dank! Ich habe noch kein so kompetentes Forum im Netz gesehen wie dieses. Sollte es eigentlich auch zu Steuerfragen geben, die sind bei meiner Ehe natürlich auch nicht ganz einfach Zwinkernd

Ich hätte nun noch ein paar weitere Fragen über die Zukunft in meinem Fall. Diese passen natürlich weniger unter den Titel dieses Threads. Soll ich deshalb besser einen neuen Thread starten oder, weil es noch derselbe Fall ist, hier weiter machen?
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