Nein, ist sie nicht.
Hinsichtlich der nachzuweisenden Sprachkenntnisse im Kontext der NE-Erteilung für eine Ehegattin eines Deutschen sagt das Gesetz in § 28 (2)
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
gemeint.
ein Anspruch besteht, solange die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet besteht, kann nicht verweigert werden.
Selbst, wenn man das Nichtablegen der Prüfungen im Sinne einer Pflichtverletzung gemäß § 44a (3) bewerten würde, würde ein abgestuftes System an Sanktionsmöglichkeiten greifen, bei dem nicht sogleich die höchste Stufe in Anwendung zu bringen wäre. Dieses abgestufte System lässt sich bei einem Blick in die
44a.3.1 Das hohe Interesse an der Integration der im
Bundesgebiet lebenden Ausländer rechtfertigt
es, sie im Falle einer Pflichtverletzung und
Nichtteilnahme am Integrationskurs auf die
Auswirkungen mit Nachdruck hinzuweisen.
Hervorzuheben ist dabei, dass im Falle des Bestehens
des Abschlusstests ausreichende
Deutschkenntnisse (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer
7) und die Grundkenntnisse der Rechtsund
Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse
im Bundesgebiet (§ 9 Absatz 2
Satz 1 Nummer 8), die für die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis erforderlich sind, als
nachgewiesen gelten (§ 9 Absatz 2 Satz 2) und
die Frist für einen Anspruch auf Einbürgerung
um ein Jahr auf sieben Jahre verkürzt wird (§ 10
Absatz 3 StAG). Hiermit erfolgt eine stärkere
Ausrichtung auf eine erfolgreiche Teilnahme
am Integrationskurs.
44a.3.2 Korrespondierend zum Prinzip des Förderns
und Forderns in § 43 Absatz 1 und zu der gesetzlichen
Zielbestimmung der erfolgreichen
Teilnahme am Integrationskurs wurde ein nach
Eingriffsintensität abgestuftes System von
Sanktionen eingeführt, um auf die Verletzung
der Pflicht zur Teilnahme am Integrationskurs
reagieren zu können:
44a.3.2.1 Sanktionen nach dem
SGB II: Ist der Ausländer
Bezieher von Arbeitslosengeld II und verletzt
er durch die Nichtteilnahme am Integrationskurs
eine Pflicht aus der Eingliederungsvereinbarung,
wird ihm dieses nach § 44a Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 i.V.m. §§ 15 und 31 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b)
SGB II um
30 Prozent, bei wiederholten Verletzungen der
Teilnahmepflicht auch darüber hinaus, gekürzt.
44a.3.2.2 Auferlegung von Kosten für den Integrationskurs
(§ 44a Absatz 3 Satz 3): Anstatt den Ko-
stenbeitrag nur für den jeweils anstehenden
Kursabschnitt vorab entrichten zu lassen (vgl.
§ 9 Absatz 3 IntV), kann der voraussichtliche
Kursbeitrag bei der Verletzung der Teilnahmepflicht
auch vorab in einer Summe erhoben
werden.
44a.3.2.3 Verhängung eines Bußgeldes nach § 98 Absatz 2
Nummer 4 (siehe Nummer 98.2.4).
44a.3.2.4 Verwaltungszwang (§ 44a Absatz 3 Satz 2): Die
Regelung des Verwaltungszwangs nach § 44a
Absatz 3 Satz 2 hat lediglich klarstellenden
Charakter. Aus dieser kann nicht der Umkehrschluss
gezogen werden, dass nach den anderen
Vorschriften dieses Gesetzes erlassene Verwaltungsakte
nicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs
vollstreckt werden können, sofern
die Voraussetzungen vorliegen.
44a.3.2.5 Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis
(§ 8 Absatz 3) (siehe Nummer 8.3).
44a.3.2.6 Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, mit
einer Ermessensausweisung nach § 55 Absatz 2
Nummer 2 auf eine Verletzung der Teilnahmepflicht
zu reagieren.
wäre also im Zweifel erst das quasi "letzte" Mittel des Sanktionskataloges und keinesfalls als erste Maßnahme und unmittelbar anzudrohen.
Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig
erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen.
tun - (Blaues bitte anklicken!) dürfte als Quintessenz letztlich eine Nichtverlängerung der
einer Ehegattin eines Deutschen nicht möglich sein.