Hallo k_muc,
Deine Fragen sind nicht einfach zu beantworten, und ich kann es auch nur teilweise. Aber, damit ein Anfang gemacht ist, versuche ich es:
k_muc schrieb am 24.03.2010 um 12:53:23:Weiß jemand, ob die Vorrangsprüfung in seinem Fall notwendig ist
Ich gehe davon aus, dass sie nicht notwendig ist, denn wenn er einen Masterabschluss an einer deutschen Hochschule erreicht, handelt es sich damit zweifelsfrei um einen deutschen (inländischen) Hochschulabschluss - und dann greift § 27
BeschV (Hervorhebungen sind von mir):
Zitat:§ 27 Fachkräfte
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden
1. Fachkräften mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss,
2. Fachkräften mit einer einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss vergleichbaren Qualifikation mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie,
3. Fachkräften mit einem inländischen Hochschulabschluss und
4. Absolventen deutscher Auslandsschulen mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss oder einer im Inland erworbenen qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.
Die Zustimmung wird in den Fällen der Nummern 3 und 4 ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.
Deine andere Frage ist schwieriger:
k_muc schrieb am 24.03.2010 um 12:53:23:es kann im Rahmen des Arbeitssuchevisums ein Jahr lang eine Arbeitsstelle gesucht werden.
... sollte er sich aus dem Ausland auf eine deutsche Stelle bewerben?
Mit dem "Arbeitssuchevisum" meinst Du die
AE nach § 16 (4)
AufenthG. - Ja, und ob er die erhalten kann, weiß ich nicht sicher, ich tendiere aber stark zu einem "Nein" -
Wenn ich die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum § 16 (4)
AufenthG lese, dann gehe ich, wenn ich strikt dem Wortlaut folge, davon aus, dass das nicht möglich ist, denn es heißt dort unter anderem:
Zitat:16.4.1 Absatz 4 eröffnet neben den Möglichkeiten
eines sich unmittelbar anschließenden Aufenthalts
zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach
§§ 18 bis 21 die Option, dem Studienabsolventen
durch Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
ausreichend Zeit für die Suche
eines seiner Qualifikation angemessenen Arbeitsplatzes
einzuräumen.
16.4.2 Dazu kann nach Abschluss des Studiums die
Aufenthaltserlaubnis um bis zu ein Jahr verlängert werden.
Die Aussagen dort sprechen von einer "Verlängerung" einer bereits (zum Zwecke des Studiums) erteilten
AE (gemäß § 16 (1)
AufenthG ).
Über eine solche
AE verfügt Dein Freund aber gerade nicht, so dass auch keine Verlängerung in Betracht kommt.
Der Logik folgend wüprde ich also meinen, dass eine
AE nach § 16 (4)
AufenthG zur Suche eines dem Studienabschluss angemessenen Arbeitsplatzes für Deinen Freund nicht erteilt werden kann, dass aber nach Finden eines entsprechenden Arbeitsplatzes vom Ausland aus, die Erteilung eines Visums und nachfolgend einer
AE, etwa zum Zwecke der Beschäftigung, gemäß § 18
AufenthG, in Betracht kommt, und zwar ohne Vorrangprüfung.
Soweit meine (persönliche) Auffassung. -
Ich bitte Dich, noch einige Zeit abzuwarten und hier die nächste Zeit wieder reinzuschauen, ob sich (Experten-)Widerspruch zu meiner Auffassung regt.
Wenn nicht, dann darfst Du allerdings recht sicher sein, dass ich mit meiner Interpretation richtig liege.
=schweitzer=