Beantrage dien Kostenzuschuss schriftlich beim Sozialamt .
http://www.emhosting.de/kunden/fluec...nload_1703.pdfhttp://www.fluechtlingsrat-lsa-onlin...r022009(1).pdfKosten für Passbeschaffung
Georg Classen Flüchtlingsrat Berlin e.V. informiert:
Auch ALG-II-Empfänger müssen - ebenso wie Leistungsberchtigte nach AsylbLG und SGB
XII - die Passkosten beim Sozialamt (und nicht bei der ARGE!) beantragen, und zwar als
Beihilfe nach § 73
SGB XII.
Die Leistungen des Sozialamts in anderen Lebenslagen (§§ 47 - 74
SGB XII, z.B. Hilfe zur
Pflege, Eingliederungshilfe für Behinderte, Bestattungskosten, Leistungen in sonstige
Lebenslagen wie § 73 SGB XII) sind NICHT ausgeschlossen, weil der Antragsteller für seinen
Lebensunterhalt bei der ARGE ALG II bezieht. Nur die Sozialhilfeleistungen zum
Lebensunterhalt (§§ 27 - 46 SGB XII) sind dann ausgeschlossen, hierzu gehören die
Passkosten für Ausländer aber nicht.
Zu den Passkosten gehören auch die Fahrtkosten zur Botschaft. Ob zur Passbeschaffung
auch Fahrten in Ausland ausländerrechtlich gefordert werden dürfen und sozialhilferechtlich
dafür die Kosten zu übernehmen sind, ist zu bezweifeln. Dies mögen ggf. das Sozial- und
Verwaltungsgerichte entscheiden. Das Aufenthaltsrecht von einer schon mangels
Geldmitteln unerfüllbaren Bedingung abhängig zu machen ist nach Georg Classen, jedenfalls
ausländerrechtlich zweifelhaft.
Mehr zu den Passkosten siehe unten genanntes Buch, die Rechtsprechungsübersicht
urteile2.pdf, sowie als Kurzübersicht zum Thema diesen Text hier
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.d...XII_Auslaender.
Auszug: "2.5 Passkosten
Anders als Deutsche, für die insoweit ein Personalausweis ausreicht, sind Menschen aus
Ländern außerhalb der EU nach § 3
AufenthG verpflichtet, einen gültigen Pass zu besitzen,
um sich legal in Deutschland aufzuhalten.
Die Kosten für die Fahrt zu Botschaft bzw. Konsulat und den Pass selbst betragen meist
mehrere 100 €. Da diese Kosten für Deutsche nicht anfallen, sind sie im Regelsatz bzw.
Regelleistung nicht enthalten, weshalb auch ein Verweis auf ein Darlehen nach § 23 Abs. 1
SGB II bzw. § 37
SGB XII unzulässig ist. Beansprucht werden kann stattdessen eine Beihilfe
in sonstigen anderen Lebenslangen gemäß § 73
SGB XII, die (auch von ALG IIBerechtigten!)
beim Sozialamt beantragt werden muss (LSG Bln-Brandenburg L 15 B 24/06
AY
PKH www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2011.pdf )."
Und noch eine Anmerkung von RA Rainer Hofmann aus Aachen dazu, aus ANA-ZAR 1/2009:
[…]Nachdem das OVG NRW (InfAuslR 2008, 417) www.fluechtlingsinfoberlin.
de/fr/docs/C2190.pdf zu den notwendigen Maßnahmen, die durch einen Ausländer
zwecks Passbeschaffung zu erbringen sind, auch die Beauftragung eines ausländischen
Rechtsanwalts zählt, dürften ja demnächst auf die Sozialämter beträchtliche weitere Kosten
zukommen. Wegen der gesetzlichen Pflicht, den Pass zu beschaffen, ist nämlich dann auch
dessen Honorar sozialhilferechtlicher Bedarf. Vielleicht veranlasst dieser Gedanke das OVG
NRW ja zum Umdenken; siehe im Übrigen die Anmerkung von Gutmann, InfAuslR 2008,
419.
Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge, Handbuch für die
Praxis, Februar 2008, 304 S., 14,90 €, ISBN 978-3-86059-416-2,
Georg Classen "Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge" | Die Seite zum Buch
Gesetze, Durchführungsvorschriften, Arbeitshilfen zum
Flüchtlingssozialrecht und zum Zuwanderungsgesetz
Flüchtlingsrat Berlin Homepage
>gesetzgebung
Rechtsprechungsübersicht urteile2.pdf,
Flüchtlingsrat Berlin Homepage
o >