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Noch mal FZF: welches Formular? Stiefsohn? (Gelesen: 12.504 mal)
Themen Beschreibung: FZF - Antragsformular - Stiefkind
dilaraflies
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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24.03.2009 um 15:33:29
 
Ich schon wieder...

wir werden ja eine Familienzusammenführung beantragen, jetzt habe ich ein paar Fragen zu dem Antrag. Ich konnte auf den Seiten des Konsulats
nur folgenden Antrag finden:

http://www.istanbul.diplo.de/Vertretung/istanbul/de/07/VisaMerkblaetter/Antragsf...

Unsere Situation zusammengefasst:

Ich (D & TR nach Inlandsklausel) und 17 Monate alter gemeinsamer Sohn (D & TR ab Geburt, in TR geboren) sind seit 29.01.2009 bei meiner Mutter als Untermieter gemeldet. Naechste Woche stelle ich einen Antrag auf Harz IV (Behörden wollten Unterlagen aus TR, daher kurzer Aufenthalt in TR notwendig gewesen) KV werde ich erst, nachdem mein Antrag bewilligt worden ist, nehme ich an. Stiefsohn (9) lebte bis jetzt bei uns und meiner Schwiegermutter (solange wir beide arbeiten mussten). Mann will Stiefsohn auch holen (Sorgerecht hatte offiziell die leibliche Mutter, die jetzt aber wohl einwilligen wird, dass Mann das Sorgerecht bekommt, was wir nach Rechtstreit eh bekommen haetten, da Kind eh immer bei uns war, belegbar durch Schule, Behörden, Zeugen. Daher wird sie nun wohl doch zustimmen, da sie über kurz oder lang keine Aussichten hat, das Sorgerecht zu behalten. )

Nun zu dem Formular. Ich nehme an, da die Botschaft erstmal nur ein befristetes Visum stellen darf (das unsere ABH dann in eine AE umwandeln müsste), gibt es kein anderes Formular für eine FZF zum deutschen Kind?

Zu Punkt 8 (Staatsangehörigkeit des Ehegatten) haben wir für mich nur Deutsch angegeben (obwohl das Konsulat weiss, dass ich beide Staatsbürgerschaften habe, da mein Reisepass hier ausgestellt worden war und ich damals und auch bei der Geburt meines Kindes wieder alles selbst angezeigt und alle erforderlichen Belege eingereicht hatte). Soll ich die TR hier trotzdem noch mal explizit aufführen, obwohl hier nur nach EINER (nicht wie beim Antragssteller unter Punkt 5 nach mehreren / allen Staatsangehörigkeiten) gefragt wird?

Punkt 9: Wir haben beide Kinder angeführt, auch meinen Stiefsohn, da nach Kindern des Antragsstellers gefragt wird.

Punkt 15: Adresse meiner Mutter, wo ich als Untermieterin gemeldet bin. Eigene Wohnung kann ich erst ab naechster Woche suchen, nach Rücksprache mit dem Arbeitsamt.

Punkt 18: Sollen Familienangehörige mit einreisen oder nachkommen?
Wahrheitsgemaess 'ja' - wenn ja, welche: Stiefsohn. Wobei dafür ja dann ein gesonderter Antrag gestellt werden müsste, und das erst gehen dürfte, wenn wir die Rahmenbedingungen erfüllen, oder? (also, dass wir beide arbeiten etc. und eine Entscheidung vom Gericht wg Sorgerecht vorliegt) Schliesslich soll er ja spaeter NACHKOMMEN. Mit einreisen geht wohl sowieso nicht, wobei - abgesehen von der Sorgerechtsfrage natürlich! - es mir komisch vorkommt, dass da so eine Linie durch unsere Familie gezogen werden darf.

Zu 20. Zweck des Aufenthalts in D? 'Ausübung der Personensorge' die Unterpunkte haben wir leer gelassen. Ist es so offensichtlich, dass es dabei um das deutsche gemeinsame Kind geht?

Zu 22: Beabsichtigte Erwerbstaetigkeit: Tourismusbranche - Gastronomie. Sobald mein Mann den Integrationskurs absolviert haette, würde er sich intensiv um Arbeit bemühen und wir haben da sehr viele Verwandte und Freunde, die uns dabei behilflich sein wollen. Aber momentan können wir natürlich noch keine konkreten Angaben machen. Daher haben wir die Unterpunkte Arbeitgeber und nachfolgend Punkt 23 nach Lebensunterhalt leer gelassen, obwohl diese laut Formular ausgefüllt werden müssten. Soll er da Harz IV reinschreiben oder wie?

Zu 25 wg KV: da müssen wir zunaechst nein ankreuzen, aber er waere ja dann, vermutlich ab April irgendwann, über mich versicherbar. Nur dazu muss ich selbst erstmal meinen Antrag durchhaben. Bis Ende Maerz laufen wir alle noch über seine gesetzliche KV in der TR (90 Tage nach Ende des Arbeitsverhaeltnisses ist man hier noch krankenversichert).

Zum Schluss noch:

Ich beantrage die Aufenthaltserlaubnis für... Tage/Monate/Jahre.

Was soll er da reinschreiben? Oder einfach leer lassen?

Tut mir leid, dass es so viel Arbeit mit mir ist... ich hoffe, ihr könnt mir trotzdem helfen.

LG
Dilara
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Antwort #1 - 25.03.2009 um 09:34:42
 
ich versuche mal, einen Teil deiner Fragen zu beantworten.

Bei FZF zwecks Personensorge sind ja Fragen nach dem LU und dem Wohnraum unerheblich, von daher würde ich mir da keine grosse Gedanken machen.

Zum Thema KV werdet ihr vielleicht eine sog. "Incoming" Reisekrankenversicherung abschliessen müssen, bis ihr hier in D in eine KV kommt.

Zu deiner letzten Frage: "dauerhaft" eintragen und fertig.
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dilaraflies
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 26.03.2009 um 10:27:47
 
Danke schon mal für die Antwort.

Hab ich denn das richtige Formular erwischt? Und sollen wir meinen Stiefsohn da schon mal so angeben, also dass wir ihn gerne nachholen möchten? Das Kind hat immer bei uns und meiner Schwiegermutter gelebt, wenn wir das nachweisen können, ist das dann kein Haertefall?
Schliesslich wird da eine Linie durch unsere Familie gezogen, mein Sohn und ich haben das Recht, in Deutschland zu leben, mein Sohn soll dort aufwachsen. Daher darf der Papa auch kommen. Aber der Halbbruder darf nicht?

Gruss
Dilara
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Antwort #3 - 26.03.2009 um 12:46:13
 
Sphynx schrieb am 25.03.2009 um 09:34:42:
Bei FZF zwecks Personensorge sind ja Fragen nach dem LU und dem Wohnraum unerheblich, von daher würde ich mir da keine grosse Gedanken machen.
Sehe ich irgendwie nicht wie du. Die Nachricht des TS ist ein wenig konfus zu lesen, deshalb kann ich es nicht genau beurteilen.

Der Nachzug eines fremden Kindes, ist nicht so einfach. Besonders dann nicht, wenn der Unterhalt nicht gesichert ist.

Im Regelfall verlangt die ABH eine VE , für das Kind. Die kann der TS aber nicht abgeben, weil Hartz 4 !

Alle beteiligten sind ja auch noch Türkische Staatsbürger, könnten also auch in der Türkei leben.

Wie gesagt, ich bin kein Experte, aber es könnte Probleme geben, wegen Hartz 4.

Michael
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Antwort #4 - 26.03.2009 um 14:31:11
 
hi mikael,

in bezug auf den stiefsohn hast du recht, das wurde uns von der abh in der stadt, in der ich wohne, auch so gesagt. man darf keine sozialleistungen beziehen (bafög ginge aber), also auch kein wohngeld, kein harz IV etc. mein mann wird die fzf mit grund 'personensorge' für unser gemeinsames kind beantragen, denn ich möchte, dass mein sohn - so wie ich auch - in deutschland aufwaechst.

die frage ist eher, wenn sie es meinem mann erlauben müssen, wird dann so eine grenze innerhalb unserer familie gezogen, die ich rein emotional als ungeheuerlich empfinde.

mir geht es momentan auch eher darum, ob wir das richtige formular erwischt haben und wie wir es ausfüllen sollen. für unser stiefkind müssen wir dann spaeter, so wie es uns gesagt wurde, nachdem mein mann selbst in d ist, und wir beide arbeiten, genügend wohnraum vorhanden ist (und natürlich als allererstes mal offiziel er der alleinige sorgerechtsinhaber ist!) einen gesonderten antrag zwecks fzf auslaendischer kindsnachzug stellen.

lg

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Antwort #5 - 26.03.2009 um 14:35:53
 
Dilara, ich bin gerade am Nachdenken - ich kann deine Bedenken verstehen, man verlangt von deinem Mann, dass er sich quasi zwischen seinem türkischen und seinem deutschen Kind entscheiden müsse.
Vielleicht guckt sich das einer der Experten nochmal an - ich meine nämlich, da gäbe es eine Kann-Vorschrift....
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Antwort #6 - 26.03.2009 um 15:54:50
 
Zitat:
hi mikael,

in bezug auf den stiefsohn hast du recht, das wurde uns von der abh in der stadt, in der ich wohne, auch so gesagt. man darf keine sozialleistungen beziehen (bafög ginge aber), also auch kein wohngeld, kein harz IV etc.

richtig
Zitat:
mein mann wird die fzf mit grund 'personensorge' für unser gemeinsames kind beantragen, denn ich möchte, dass mein sohn - so wie ich auch - in deutschland aufwaechst.

ein normaler Gedankengang, aber wenn ich Dich bisher richtig verstanden habe, bist Du D/TR, Dein Mann ist TR, Euer Kind ist D/TR und das Kind Deines Mannes, für das er noch nicht einmal das alleinige Sorgerecht hat, ist TR. Ihr habt, bis jetzt, für einen, hier unbekannten Zeitraum in der TR gewohnt?

Zitat:
die frage ist eher, wenn sie es meinem mann erlauben müssen, wird dann so eine grenze innerhalb unserer familie gezogen, die ich rein emotional als ungeheuerlich empfinde.

da kann ich Dich durchaus verstehen, wobei die Grenze von Euch gezogen wird. Überwiegend TR, die Kids bisher TR und jetzt, zum Kindeswohl, über die Grenze.

Zitat:
mir geht es momentan auch eher darum, ob wir das richtige formular erwischt haben und wie wir es ausfüllen sollen. für unser stiefkind müssen wir dann spaeter, so wie es uns gesagt wurde, nachdem mein mann selbst in d ist, und wir beide arbeiten, genügend wohnraum vorhanden ist (und natürlich als allererstes mal offiziel er der alleinige sorgerechtsinhaber ist!) einen gesonderten antrag zwecks fzf auslaendischer kindsnachzug stellen.

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Antwort #7 - 26.03.2009 um 15:57:19
 
Mikael321 schrieb am 26.03.2009 um 12:46:13:
Sehe ich irgendwie nicht wie du. Die Nachricht des TS ist ein wenig konfus zu lesen, deshalb kann ich es nicht genau beurteilen.


Mein Fehler. Ich hätte betonen sollen, dass sich meine Aussage nur auf die FZF zum deutschen Kind bezog.

Die Sache mit dem Stiefsohn habe ich mangels Kenntnisse extra ausgespart.

Ich glaube allerdings, Dilaras Plan könnte so funktionieren, wie sie ihn beschrieben hat. Erst reist der eine Teil der Familie ein, und wenn sich die Situation in D gefestigt hat, kann man den Stiefsohn nachholen.

Allerdings würde es mich freuen, wenn ein Experte eine andere Lösung des Dilemmas sieht...
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dilaraflies
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 26.03.2009 um 16:56:41
 
Sphynx schrieb am 26.03.2009 um 15:57:19:
Allerdings würde es mich freuen, wenn ein Experte eine andere Lösung des Dilemmas sieht... 


... mich auch  Laut lachend

ich danke euch jedenfalls sehr, dass ich euch meinetwegen gedanken macht und versucht, uns zu helfen, das ist sehr lieb von euch  Smiley

ich hab beide staatsangehörigkeiten, was mir in der tr zugute gekommen ist, da ich problemlos die letzten 4 jahre vor der geburt meines sohnes in der türkischen niederlassung eines grossen deutschen unternehmens arbeiten konnte. meine 'auslaendischen' arbeitskollegen hatten staendig hick hack mit den türkischen behörden, da es teilweise 8 monate gedauert hat, ehe sie die arbeitserlaubnis hatten... der job war es denn auch, der mich davon abhielt, auch nur ernsthaft an eine rückkehr nach deutschland (= erstmal in die arbeitslosigkeit) zu denken, zumal mein mann davon gar nichts wissen wollte. bis januar habe ich in der türkei arbeitslosengeld beziehen dürfen, ende januar bin ich dann nach deutschland und habe mich dort gemeldet. und recherchiert. und dann meinen mann überzeugen können, dass wir es in deutschland schaffen könnten. vom herzen und von meinen gedanken her bin ich viel zu 'eingedeutscht', um es in der türkei langfristig aushalten zu können und dabei mein seelenheil zu bewahren  Durchgedreht ich liebe meinen mann. aber mein sohn ist mir wichtiger.
ich will nicht, dass er in einem korrupten staat aufwaechst, jeden montag und freitag zum apell stehen muss, um die tr nationalhymne zu singen (die ich - welch schande hier - immer noch nicht auswendig kann), keinerlei soziale absicherung hat. ich habe, waehrend ich in der tr gearbeitet habe, massive gesundheitliche probleme bekommen (hörsturz, immer noch probleme mit dem ohr und eine vorstufe zum gebaermutterhalskrebs mit op und anschliessender risiko-schwangerschaft etc pp) und musste trotz privater und gesetzlicher kv durch meinen damaligen arbeitgeber so viel dazu bezahlen, dass wir staendig nur schulden abbezahlt haben. sollte ich je krebs bekommen, haetten wir keine mittel, um die bestmögliche medizinische versorgung für mich zu gewaehrleisten. in meinem umkreis habe ich mehrere verwandte, die ihre eigentumswohnungen verkaufen mussten, um ihre therapien bezahlen zu können.

wenn ich auch nur daran denke, dass mein sohn in der tr eine ernsthafte erkrankung kriegen könnte und ich ihn dann in die warteschleife eines staatlichen krankenhauses geben und gleichzeitig alle verwandten nach (geliehenem) geld fragen müsste, werde ich verrückt.  das war für mich der ausschlaggebende punkt. ich sehe eine chance in d für uns. und wir sind harte arbeit nun gewöhnt durch die tr. ich will auch, dass mein mann meine sprache lernt und mich besser verstehen lernt. das wollte ich schon immer.

wo die liebe hinfaellt, sag ich nur. niemand, nicht mal meine eigene famillie, haette je gedacht, dass ich mich in einen türken verlieben und sogar heiraten und in der tr leben würde. aber ich will wieder mehr wie ich sein dürfen. und er darf jetzt mal mitziehen, mir zu liebe.
so!

dilemma über kurz oder lang ist mein stiefsohn. mein mann haengt selbstverstaendlich sehr an ihm und er würde ohne ihn nicht wirklich glücklich sein in d. auch ich würde immer das gefühl haben, den kleinen verraten zu haben, denn auf seine mama kann er sich ja auch nicht verlassen.

aber ich schweife vom thema ab. hinter jeder geschichte stehen eben viele persönliche dinge. ich wollte nur, dass ihr die situation besser verstehen könnt.

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Antwort #9 - 26.03.2009 um 18:11:59
 
Ich habe grad mal geblättert - vielleicht hat jemand einen Kommentar zum AufenthaltsG. Mich würde hier die Kommentierung zu § 32 Abs. 4 interessieren.
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Antwort #10 - 26.03.2009 um 22:23:47
 
Reni schrieb am 26.03.2009 um 18:11:59:
vielleicht hat jemand einen Kommentar zum AufenthaltsG. Mich würde hier die Kommentierung zu § 32 Abs. 4 interessieren. 


Wenn Ihr ein bisschen Gesuld habt ... - ich habe zwei aktuelle Kommentare in meinem Büro, kann aber frühestens morgen nachsehen, wenn "zwischendurch" genug Zeit abfällt, das zu "inhalieren".- Ich versuche, dann zu posten - habt aber Verständnis, wenn ich mich schwer tue - das Ganze ist nicht wirklich meine sicherste Baustelle und ich bin nur juristischer Laie.

Also bis morgen!

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 27.03.2009 um 00:39:19
 
@schweitzer:

geduld lernt jeder, der sich als bittsteller mit dieser materie befasen muss  Laut lachend

so lange es nicht untergeht, warte ich gerne noch ein paar tage (oder wochen... ) ab  Smiley

ehrlich, ich bin überhaupt nur froh, dass sich jemand mit mir befasst, so aufgeregt und durcheinander, wie ich grad bin. echt dankbar!!!!!!!!!!

lg
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Antwort #12 - 27.03.2009 um 10:31:12
 
So, ich habe recherchiert und muss gestehen: Ich bin erschlagen!

Ich habe mir die Kommentare "Aktuelles Ausländerrecht" von Hans-Peter Welte und Hans Jakober, (Loseblatt-Sammlung) erschienen im Walhalla-Verlag sowie den Kommentar "Ausländerrecht" von Hofmann und Hoffmann (Hrsg.), erschienen im NOMOS-Verlag angesehen. Eine wirklich umfassende und seriöse Wertungen ermöglichende Lektüre war mir allerdings aus unten genannten Gründen nicht möglich - sorry.

Mein Fazit:

Die Materie ist hochkompliziert, es gibt unzählige Erwägungsgesichtspunkte (die sich für einen juristischen Laien, wie mich, teilweise auch gänzlich widersprüchlich lesen), die letztlich dazu führen, dass es insgesamt  anscheinend einen sehr weiten Ermessensspielraum für die Behörde gibt, den Nachzug zu erlauben aber auch abzulehnen.- -

Der erstgenannte Kommentar umfasst allein zu § 32 (4) AufenthG 9 1/2 Seiten!!! Dazu kommen Ausführungen über viele Seiten zum § 32 allgemein sowie zur ARB 1/80, die ggf. für türkische Staatsangehörige in diesem Kontext unter bestimmten Bedingungen eine Rolle spielt.

Ich kann und will angesichts dessen nur einige Stichworte in den Raum stellen:

Das Ermessen für die Behörde im Kontext des § 32 (4) AufenthG ist um so größer, je jünger das in der Türkei lebende Kind ist - insoweit sind die Voraussetzungen bei einem 9jährigen Kind, wie in dilaras Fall nicht die schlechtesten. Je jünger das Kind ist, um so größer das Gewicht elterlicher Betreuung (ggf. existierende anderweitige Betreuungsmöglichkeiten durch Verwandte haben dann einen entsprechend geringeren Stellenwert) und um so größer (aus integrationspolitischer Sicht) auch die Chance, dass eine Integration des Kindes in die Lebensverhältnisse in Deutschland gelingen wird.

Betont wird aber auch immer wieder, dass eine Sorgerechtsübertragung auf den im Bundesgebiet lebenden Elternteil für sich allein nicht die Zulassung eines Kindernachzugs im Wege einer besonderen Härte nach § 32 (4) AufenthG begründet, insbeondere dann nicht, wenn die erforderliche Betreuung im Heimatland weiterhin möglich ist. (Andererseits- siehe Hailbronner, der das objektive Kindeswohl betont - danach: Ob ein Verwandter zur Betreuung im Herkunftsland - hier Türkei - bereit ist, soll nicht zu berücksichtigen sein!!! - ein entsprechender Verweis findet sich in dem Kommentar von Hofmann/Hoffmann)

Interessant und wichtig ist m.E. auch folgende Auffassung bei Jakober/Welte:

Eine der Personensorgerechtsentscheidung eines ausländischen Gerichts entsprechende ausländerrechtliche Entscheidung ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn sich das Gericht vorher über ein Aufenthaltsrecht des Kindes vergewissert hat und aus der gerichtlichen Entscheidung hervorgeht, dass es im Interesse des Kindeswohls geboten war, dem im Ausland (hier Türkei) lebenden Elternteil die Personensorge zu entziehen.

Wesentlich ist, ob der im Bundesgebiet lebende Elternteil nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreise persönlich in der Lage ist, die Personensorge im Interesse des Kindeswohls auszuüben (hierfür auch zeitlich in der Lage ist), Unterhalt zu leisten und dadurch die erforderliche persönliche Verbundenheit gewährleistet wird.

Maßgeblich ist vor allem nach der Kommentierung von Hofmann/Hoffmann die Berücksichtigung des "objektiven Wohl des Kindes", wie es nach § 1666 BGB zu verstehen ist, nämlich in körperlicher, geistiger und seelischer Hinsicht, wobei einen wesentlichen Faktor die Stabilität und Kontinuität der Beziehungen zum Sorgeberechtigten darstellt.

Letztlich geht es um eine sachgerechte Abwägung zwischen der familiären Situation, insbesondere dem Wohl des nachzugswilligen Kindes und gegenläufiger öffentlicher, vor allem einwanderungspolitischer Interessen der BRD.

Soweit, extrahiert, einige der in den Kommentierungen vertretenen Auffassungen.

Im Zweifel wird nach meiner Auffassung sehr verantwortungsvoller und sachkundiger rechtlicher Beistand vonnöten sein, um eine tatsächlich ermessensfehlerfreie behördliche Entscheidung, die der Spezifik des Einzelfalles hinreichend gerecht wird, begleiten bzw. erwirken zu können.

***

Tut mir leid, mehr kann ich in seriöser Weise nicht beisteuern - möglicherweise sind meine Rechetrchen keine wirkliche Hilfe - aber alles Weitere ist IMHO eine Sache für wirkliche Experten respektive Juristen.

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Antwort #13 - 27.03.2009 um 12:40:41
 
Hört sich alles sehr interessant an. Ist aber alles nicht wichtig, solange man nicht weiß , wie ABH / Botschaft die Sache sehen. Beim Mann ist die Sache eh klar. Zuzug zum Deutschen Kind, alles palletti . ( § 28 )

Beim Kind ist, wie von Schweizer schon geschrieben, eine Menge zu bedenken. Es geht IMHO da um § 29. Als Türke sollte es einfacher sein ( ARB 1/80 ), aber was nutzt das alles, wenn zb. die ABH niet sagt. Da bleibt dann nur die Klage übrig, die sich lange hinziehen kann.

Ich würde, wie schon vorgeschlagen, erstmal den Mann nach Deutschland holen. Nach der AE Erteilung dann einen Antrag für den Sohn stellen. Auch ein Gespräch mit der ABH, um den Sachverhalt zu klären, sollte erfolgen .

Den Fall, werden wir hier sicherlich nicht klären können.


Michael

PS: Eine schnelle Arbeitsaufnahme , könnte die Sache deutlich beschleunigen.


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Antwort #14 - 27.03.2009 um 12:48:35
 
@schweitzer
viel besser haette man es nicht zusammenfassen koennen.

Allgemein, auch als Experte kann ich hier wenig hinzufuegen,
sage nur so ein Fall muesste mir Konkret mit allen Einzelheiten/Details vorliegen, dann wuerde ich mich trauen in Kenntnis aller Details zu bewerten und eine Einschaetzung abzugeben,
die Entscheidung liegt hier aber auch mit bei der ABHdie der Visumserteilung zustimmen muss.

Bisher liegt das Sorgerecht in diesem Falle ja noch bei der Mutter, Uebertragung auf Vater erfolgt ja... ja weil Kind tatsaechlich bei Vater lebt und vom Vater betreut wird oder weil nur wenn Vater Sorgerecht hat das Kind eine Chance hat nach Deutschland zu kommen.

Betreut Papa wirklich oder macht es die Schwiegermama?

Sorry unterstelle nichts, nur eine neutrale Sicht und Gedanken
die anlaesslich Auslandsumzug und damit verbundener Aenderung des Sorgerechtes entstehen.
Was ist im Interesse des Kindeswohles....

Die Mama immerhin noch Inhaberin des Sorgerechtes kann und will nicht mehr betreuen?
Warum?
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