So, ich habe recherchiert und muss gestehen: Ich bin erschlagen!
Ich habe mir die Kommentare "Aktuelles Ausländerrecht" von Hans-Peter Welte und Hans Jakober, (Loseblatt-Sammlung) erschienen im Walhalla-Verlag sowie den Kommentar "Ausländerrecht" von Hofmann und Hoffmann (Hrsg.), erschienen im NOMOS-Verlag angesehen. Eine wirklich umfassende und seriöse Wertungen ermöglichende Lektüre war mir allerdings aus unten genannten Gründen nicht möglich - sorry.
Mein Fazit:
Die Materie ist hochkompliziert, es gibt unzählige Erwägungsgesichtspunkte (die sich für einen juristischen Laien, wie mich, teilweise auch gänzlich widersprüchlich lesen), die letztlich dazu führen, dass es insgesamt anscheinend einen sehr weiten Ermessensspielraum für die Behörde gibt, den Nachzug zu erlauben aber auch abzulehnen.- -
Der erstgenannte Kommentar umfasst allein zu § 32 (4)
AufenthG 9 1/2 Seiten!!! Dazu kommen Ausführungen über viele Seiten zum § 32 allgemein sowie zur
ARB 1/80, die ggf. für türkische Staatsangehörige in diesem Kontext unter bestimmten Bedingungen eine Rolle spielt.
Ich kann und will angesichts dessen nur einige Stichworte in den Raum stellen:
Das Ermessen für die Behörde im Kontext des § 32 (4)
AufenthG ist um so größer, je jünger das in der Türkei lebende Kind ist - insoweit sind die Voraussetzungen bei einem 9jährigen Kind, wie in dilaras Fall nicht die schlechtesten. Je jünger das Kind ist, um so größer das Gewicht elterlicher Betreuung (ggf. existierende anderweitige Betreuungsmöglichkeiten durch Verwandte haben dann einen entsprechend geringeren Stellenwert) und um so größer (aus integrationspolitischer Sicht) auch die Chance, dass eine Integration des Kindes in die Lebensverhältnisse in Deutschland gelingen wird.
Betont wird aber auch immer wieder, dass eine Sorgerechtsübertragung auf den im Bundesgebiet lebenden Elternteil für sich allein nicht die Zulassung eines Kindernachzugs im Wege einer besonderen Härte nach § 32 (4)
AufenthG begründet, insbeondere dann nicht, wenn die erforderliche Betreuung im Heimatland weiterhin möglich ist. (Andererseits- siehe Hailbronner, der das objektive Kindeswohl betont - danach: Ob ein Verwandter zur Betreuung im Herkunftsland - hier Türkei - bereit ist, soll
nicht zu berücksichtigen sein!!! - ein entsprechender Verweis findet sich in dem Kommentar von Hofmann/Hoffmann)
Interessant und wichtig ist m.E. auch folgende Auffassung bei Jakober/Welte:
Eine der Personensorgerechtsentscheidung eines ausländischen Gerichts entsprechende ausländerrechtliche Entscheidung ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn sich das Gericht vorher über ein Aufenthaltsrecht des Kindes vergewissert hat und aus der gerichtlichen Entscheidung hervorgeht, dass es im Interesse des Kindeswohls geboten war, dem im Ausland (hier Türkei) lebenden Elternteil die Personensorge zu entziehen.
Wesentlich ist, ob der im Bundesgebiet lebende Elternteil nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreise persönlich in der Lage ist, die Personensorge im Interesse des Kindeswohls auszuüben (hierfür auch zeitlich in der Lage ist), Unterhalt zu leisten und dadurch die erforderliche persönliche Verbundenheit gewährleistet wird.
Maßgeblich ist vor allem nach der Kommentierung von Hofmann/Hoffmann die Berücksichtigung des "objektiven Wohl des Kindes", wie es nach § 1666 BGB zu verstehen ist, nämlich in körperlicher, geistiger und seelischer Hinsicht, wobei einen wesentlichen Faktor die Stabilität und Kontinuität der Beziehungen zum Sorgeberechtigten darstellt.
Letztlich geht es um eine sachgerechte Abwägung zwischen der familiären Situation, insbesondere dem Wohl des nachzugswilligen Kindes und gegenläufiger öffentlicher, vor allem einwanderungspolitischer Interessen der BRD.
Soweit, extrahiert, einige der in den Kommentierungen vertretenen Auffassungen.
Im Zweifel wird nach meiner Auffassung sehr verantwortungsvoller und sachkundiger rechtlicher Beistand vonnöten sein, um eine tatsächlich ermessensfehlerfreie behördliche Entscheidung, die der Spezifik des Einzelfalles hinreichend gerecht wird, begleiten bzw. erwirken zu können.
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Tut mir leid, mehr kann ich in seriöser Weise nicht beisteuern - möglicherweise sind meine Rechetrchen keine wirkliche Hilfe - aber alles Weitere ist
IMHO eine Sache für wirkliche Experten respektive Juristen.
- Jetzt :kaffee
=schweitzer=