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Besteht ein Rechtsanspruch auf Einreise der schwangeren Freundin (Gelesen: 10.070 mal)
Peter1972
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Besteht ein Rechtsanspruch auf Einreise der schwangeren Freundin
16.02.2009 um 01:17:28
 
Meine philippinsche Freundin ist im 2 Monat schwanger von mir. Geburtstermin ist September.

Besteht ein Rechtsanspruch unseres gemeinsamen deutschen ungeborenen Babys in Deutschland geboren zu werden?

Wenn ja, was ist zu tun damit meine Freundin noch rechtzeitig zur Geburt in Deutschland einreisen kann.
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Saxonicus
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Antwort #1 - 16.02.2009 um 12:10:32
 
Ein Rechtsanspruch sicherlich nicht aber wenn das Kind geboren, die Vaterschaftsanerkennung durch ist, dann hat es als deutscher Staatsangehöriger das Recht mit seiner Mutter nach Deutschland einzureisen.
Sollte die Geburt bereits in Deutschland stattfinden, dann müßten die Krankenhauskosten allerdings privat bezahlt werden, eine Reisekrankenversicherung wird diese Kosten nicht übernehmen und die Familienversicherung greift nicht, wenn Ihr nicht verheiratet seid.
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arfe
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Antwort #2 - 16.02.2009 um 12:41:06
 
Peter1972 schrieb am 16.02.2009 um 01:17:28:
Wenn ja, was ist zu tun damit meine Freundin noch rechtzeitig zur Geburt in Deutschland einreisen kann.


Heiraten (notfalls in den Philippinen) und versuchen sie mit einem Schengen oder nationalen Visum (vielleicht Sprachkurs) hier hin zu bekommen. Problem wird das Visum sein.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 16.02.2009 um 13:42:09
 
Saxonicus schrieb am 16.02.2009 um 12:10:32:
Ein Rechtsanspruch sicherlich nicht


Hier gab es aber eine andere Anwort einer expertin:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1232614140/2#2

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Peter1972
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Antwort #4 - 16.02.2009 um 22:25:02
 
Zitat:


ein deutsches Kind hat das Recht, im Inland geboren zu werden, daher IST das Visum ohne Nachweis von Sprachkenntnissen zu erteilen - sofern an der dt. Staatsangehörigkeit des Kindes keine Zweifel bestehen, also die Abstammung des Kindes vom dt. Vater fest steht. Wie Manila das überprüft (Stichwort Dokumentenprüfung) - keine Ahnung. Dazu muss auch kein neuer Visumantrag gestellt werden. Die Botschaft hat von sich aus alle in Frage kommenden Erteilungsgrundlagen zu prüfen!

Sofern die dt. Staatsangehörigkeit nicht zweifelhaft ist, kann rein theoretisch innerhalb eines Tages ein Reiseausweis zur Rückkehr nach Deutschland (gültig max 3 Tage) erteilt werden. Wie schnell Manila ist -> dort nachfragen. Eventuell muss vorher jedoch eine Namenserklärung abgegeben werden.

viele Grüße
petit_canard


Wie soll das gehen ?

Die Vaterschaft vorab beim Jugendamt anzuerkennen ist ja noch einfach.
Dann steht schon mal zweifelsfrei fest das das ungeborene Baby die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Oder erhält es diese erst mit dem Tag der Geburt?

Wie kann dann aber die schwangere ausländische Mutter ohne Sprachnachweis vor der Geburt einreisen? Mit welchem Visum, oder was muss sie beantragen ?

Es ist ja noch kein Zuzug zu ihrem deutschen Kind möglich. Es soll dem deutschen Baby ja erst ermöglicht werden auf deutschem Boden geboren zu werden.

Was ist zu tun ?
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« Zuletzt geändert: 16.02.2009 um 22:44:46 von Peter1972 »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 17.02.2009 um 07:59:04
 
Peter1972 schrieb am 16.02.2009 um 22:25:02:
Es ist ja noch kein Zuzug zu ihrem deutschen Kind möglich. Es soll dem deutschen Baby ja erst ermöglicht werden auf deutschem Boden geboren zu werden.


Bist Du denn finanziell in der Lage die ganzen Kosten für die Schwangerschaft und Geburt zu bezahlen? Die Frage zu beantworten wäre wohl erstmal sehr wichtig.
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Beppo
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Antwort #6 - 17.02.2009 um 08:04:19
 
Zitat:
Heiraten (notfalls in den Philippinen) und versuchen sie mit einem Schengen oder nationalen Visum (vielleicht Sprachkurs) hier hin zu bekommen. Problem wird das Visum sein.


Von der Einreise mit einem Schengenvisum sollte abgesehen werden, sofern die Absicht besteht, sich nach der Geburt des Kindes längerfristig in Deutschland aufhalten zu wollen.

Hierfür benötigt sie ein entsprechendes nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt.

Die Einreise mit dem falschen Visum könnte eine Zurückweisung und ggf. ein Strafverfahren zur Folge haben.

MfG
Beppo
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Antwort #7 - 17.02.2009 um 08:13:48
 
Peter1972 schrieb am 16.02.2009 um 22:25:02:
Wie soll das gehen ?

Die Vaterschaft vorab beim Jugendamt anzuerkennen ist ja noch einfach.
Dann steht schon mal zweifelsfrei fest das das ungeborene Baby die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Oder erhält es diese erst mit dem Tag der Geburt?

Was ist zu tun ?


Aus meiner Sicht wird die deutsche Staatsangehörigkeit erst mit Geburt erworben. Siehe §4 StAG - "mit Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn.........."

Daher bin ich der Ansicht, dass die Staatsangehörigkeit erst mit Geburt erworben wird.

MfG
Beppo

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Peter1972
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Antwort #8 - 17.02.2009 um 12:30:28
 
Zitat:
Bist Du denn finanziell in der Lage die ganzen Kosten für die Schwangerschaft und Geburt zu bezahlen? Die Frage zu beantworten wäre wohl erstmal sehr wichtig.


Das ist nicht das Thema !
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Peter1972
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Antwort #9 - 17.02.2009 um 12:39:18
 
Beppo schrieb am 17.02.2009 um 08:13:48:
Aus meiner Sicht wird die deutsche Staatsangehörigkeit erst mit Geburt erworben. Siehe §4 StAG - "mit Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn.........."

Daher bin ich der Ansicht, dass die Staatsangehörigkeit erst mit Geburt erworben wird.  


Genau deswegen habe ich gefragt.

Das Mitglied petit_canard hatte aber oben ausgeführt sofern an der dt. Staatsangehörigkeit des Kindes keine Zweifel bestehen.

Oder müsste es nicht heißen sofern am Anspruch auf die dt. Staatsangehörigkeit des ungeborenen Babys keine Zweifel bestehen ?

Da petit_canard laut Profil Mitarbeiter einer deutschen Auslandsvertretung ist, messe ich Ihrer Ausage schon erhebliche Bedeutung zu.

Der Anspruch des ungeborenen Babys auf deutsche Staatsangehörigkeit entsteht ja mit der Vorab Anerkennung der Vaterschaft. Inwieweit berechtigt es die schwangere Mutter ihr bei Geburt deutsches Baby auch in Deutschland zur Welt zu bringen ?

Auf diese Frage konnte mir bisher noch keiner Auskunft geben.


Bitte nur Beiträge zum Thema und keine Diskussion ob ich mir das leisten kann, oder über Heiraten oder über Nachzug der Mutter nach der Geburt etc..... Diese Möglichkeiten sind mir alle bekannt.
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Antwort #10 - 17.02.2009 um 13:07:12
 
Bitte korrigieren, wenn ich falsch liege.

Das Kind braucht einen Pass, einen deutschen Pass. Das bekommt er/sie erst, wenn es geboren ist. Dazu werden Geburtsurkunde usw. benötigt.

Er/Sie hat die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn du die Vaterschaft nach deutschem Recht anerkennst. Er/sie ist dann Doppelstaatler.

Nach dem beantragen des deutschen Pass, wird eine Visa zur Personensorge zum deutschen Kind beantragt.

Was auch noch eine Rolle spielt, ist die Dokumentenprüfung, die sicherlich 4-6 Monate in Anspruch nehmen wird.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 17.02.2009 um 14:57:48
 
Peter1972 schrieb am 17.02.2009 um 12:30:28:
Das ist nicht das Thema !


Doch, das ist allerdings ein Thema. Das wäre nämlich die Voraussetzung, dass Deine schwangere Freundin hier das Kind zur Welt bringen könnte. Und das muss vorher geklärt werden.
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Peter1972
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Antwort #12 - 17.02.2009 um 18:42:35
 
Zitat:
Doch, das ist allerdings ein Thema. Das wäre nämlich die Voraussetzung, dass Deine schwangere Freundin hier das Kind zur Welt bringen könnte. Und das muss vorher geklärt werden.


Ok.
Bin problemlos in der Lage alle entstehenden Kosten zu tragen.
Kann dies natürlich auch nachweisen.

Pkt. war für mich schon vorher geklärt. Jetzt können wir die finanzielle Seite abhacken.


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Peter1972
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Antwort #13 - 17.02.2009 um 19:37:24
 
login schrieb am 17.02.2009 um 13:07:12:
Bitte korrigieren, wenn ich falsch liege.

Das Kind braucht einen Pass, einen deutschen Pass. Das bekommt er/sie erst, wenn es geboren ist. Dazu werden Geburtsurkunde usw. benötigt.

Er/Sie hat die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn du die Vaterschaft nach deutschem Recht anerkennst. Er/sie ist dann Doppelstaatler.

Nach dem beantragen des deutschen Pass, wird eine Visa zur Personensorge zum deutschen Kind beantragt.

Was auch noch eine Rolle spielt, ist die Dokumentenprüfung, die sicherlich 4-6 Monate in Anspruch nehmen wird.


Danach habe ich doch nicht gefragt.

Das ist doch alles klar. Es geht nicht um den Nachzug der Mutter zur Personensorge.

Es geht um die Aussage das ein deutsches Baby
angeblich
einen Rechtsanspruch darauf hat, ihn Deutschland geboren zu werden.


Wer kann genau zu diesem Punkt etwas sinnvolles beitragen?

Eine zur Personensorge nachziehende Mutter ist von Sprachnachweisen befreit da sie ja ein deutsches Kind hat.
Demnach bräuchte sie auch keine Sprachnachweise wenn sie ein deutsches ungeborenes Baby hat.

Bei der Personensorge muss sie auch nicht heiraten.
Demnach bräuchte sie auch keine aufwendigen Dokumentenprüfungen wie bei Heirats,- oder Schengenvisas.

Einzig und allein der Nachweis das das Kind einen deutschen Vater hat muss erbracht werden und dies geschieht ja mit der vorab Anerkennung der Vaterschaft durch mich.


Der eigentlichen Fragestellung sind wir noch keinen Schritt näher gekommen. Obwohl das ja gerade die Lösung wäre nicht Monate lang auf seine kleine Familie warten zu müssen

Die Kosten halte ich auch für überschaubar. Es wird sogar eher billiger wenn die Frau das Kind in Deutschland bekommt und man dann halt diese Kosten bezahlen müsste.

Sollte es ein Kaiserschnitt im Krankenhaus werden dann müsste ich mit ca. 4000 bis 5000 Euro rechnen. Sollte es eine Hausgeburt werden dann kostet es mich gar nichts denn meine Mutter ist Hebamme.

Dagegen stehen mindestens 4500 Euro Ersparnisse.
1500 € Ersparnis für den Sprachnachweis und die damit verbundenen Kosten wie Unterkunft etc....
2000 Euro Ersparnis für Flüge, Papiere etc. innerhalb der Trennungsdauer bis die kleine Familie einreisen dürfte.
1000 Euro an Kindergeld (6 Monate) da ja bereits ab Geburt in Deutschland gezahlt wird.

Das wichtigste aber das die kleine Familie zusammen ist und nicht noch 1 Jahr getrennt sein muss. Das lässt sich mit Geld nicht aufwiegen.





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Antwort #14 - 17.02.2009 um 19:40:35
 
Hallo,

da das Kind erst mit erfolgreich vollendeter Geburt und bei Vorliegen einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsangehörigeit erwirbt, kann es den vermeintlich von einer Expertin konstatierten Anspruch eines deutschen Kindes nicht vorgeburtlich geben.

Der nasciturus hat keine Staatsangehörigkeit. Punkt.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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