binganga schrieb am 02.02.2009 um 15:18:13:Außerdem kam die Standesbeamtin nun ebenfalls auf die Idee, daß er nach Spanien ausreisen muss und ein Heiratsvisum (trotz gültigem spanischem Aufenthaltstitel) beantragen muss?
Da liegt die Standesbeamte nicht richtig - ich zitiere § 39 Nr. 6
AufenthV (Aufenthaltsverordnung)
Zitat:§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn...
6. er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung.
Und das ist § 41 (3)
AufenthV:
Zitat:Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.
binganga schrieb am 02.02.2009 um 15:18:13:Muss er dann einen Deutschtest in Spanien absolvieren oder kann er diesen dann in Deutschland machen? Braucht er ihn überhaupt?
Ja. - Der Nachweis der Deutschkenntnisse dürfte in seinem Fall in Deutschland möglich sein - ich zitiere die Anwendungshinweise des BMI:
Zitat:Nachweis der Sprachkenntnisse im Bundesgebiet
Der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse ist auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
zum Ehegattennachzug zu Deutschen oder Ausländern im Bundesgebiet
zu erbringen, soweit er nicht bereits im Visumverfahren erbracht wurde.
Dies kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen Visumfreiheit besteht, ...
Letzteres dürfte aus § 39 Nr. 6 AufentV folgend hier gegeben sein. - Allerdings ist hier sogleich vom NACHWEIS der Deutschkenntnisse die Rede, nicht erst von einem Kursbesuch.
Insoweit empfehle ich Kontaktaufnahme mit der
ABH - ggf. erteilen die bis zum Nachweis der Sprachkenntnisse eine
FB , vielleicht auch nur eine Duldung ... - denn für die
AE - ERTEILUNG wird nun einmal der NACHWEIS der Sprachkenntnisse verlangt.
=schweitzer=