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Arbeitsberechtigung-EU Student EU-Beitrittsstaaten (Gelesen: 2.978 mal)
janus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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17.11.2008 um 12:12:38
 
Hallo,

ich bin ein Student aus Polen und studiere seit WS 2005/06 in Deutschland.

Ich arbeite als Werkstudent bei einer Firma und habe erstmal eine Arbeitserlaubnis-EU von Ende Januar 2008 bis Ende Januar 2009 (für ein Jahr) beantragt. Die habe ich auch bekommen (begrenzt auf 19 Stunden / Woche) und neulich bis November 2009 verlängert.

Laut Gesetzgeber ist bei einer Verlängerung zu prüfen, ob der ausländische Arbeitnehmer 12 Monate ununterbrochen zum Arbeitsmarkt zugelassen war, und damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsberechtigung-EU nach dem Beitrittsvertrag vorliegen.

Meine Frage ist: Steht mir eine Arbeitsberechtigung-EU zu?

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« Zuletzt geändert: 17.11.2008 um 12:25:54 von janus »  
 
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 17.11.2008 um 13:34:30
 
Moin,

janus schrieb am 17.11.2008 um 12:12:38:
Meine Frage ist: Steht mir eine Arbeitsberechtigung-EU zu?


Nach meinem Dafürhalten spätestens ab Februar 2009.

Pozdrawiam, ULF
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C_Devil
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Antwort #2 - 17.11.2008 um 17:58:19
 
Cześć janus,

Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung nach § 12 a (1) ArGV hast du, sobald du 12 Monate ununterbrochen zum Arbeitsmarkt zugelassen warst (=Arbeitserlaubnis-EU)
und gearbeitet hast, in deinem Fall also ab Ende Januar.

Zitat:
4.1.511 12-monatige Zulassung zum Arbeitsmarkt
Mit Erteilung einer Arbeitsberechtigung-EU erhält der Arbeitnehmer einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang. Von einer ununterbrochenen Zulassung von 12 Monaten zum Ar-beitsmarkt ist auszugehen, wenn der Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten
• in diesem Zeitraum ohne Unterbrechung Inhaber einer oder mehrerer Arbeitsgenehmigungen (einschließlich Grenzgänger) war oder
• in diesem Zeitraum arbeitsgenehmigungsfrei beschäftigt war,
• in diesem Zeitraum einen oder mehrere Aufenthaltstitel hatte, der eine Beschäftigung erlaubte

Unterbrechungszeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn
• während dieser Zeit Anspruch auf Arbeitslosengeld (SGB III) bestand oder
• kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (SGB III) bestand, für Unterbrechungen bis zu drei Monaten.

Ein Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU nach § 12a ArGV wird durch Ausübung ei-ner abhängigen Beschäftigung i.S.des 7 SGB IV erworben.
Hierzu zählen auch geringfügige Beschäftigungen, sofern der Arbeitnehmer während der Ausübung der Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Eine Überprüfung der Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlohnung der zuvor ausgeübten Beschäftigungen hat nicht zu erfolgen.


Gruß,
C_Devil
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« Zuletzt geändert: 17.11.2008 um 18:08:25 von C_Devil »  

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janus
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Antwort #3 - 18.11.2008 um 11:38:04
 
Vielen Dank für die Antworten.

Da stellt sich für mich noch eine Frage:
- darf ich die Arbeitsberechtigung schon jetzt beantragen (die sollte ja bei dem Verlängerungsvorgang erteilt werden)
- oder erst in Februar
- oder aber jetzt beantragen, jedoch zum 1.02.09 ?

Gruß,
Janus
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Antwort #4 - 18.11.2008 um 11:42:01
 
Damit positiv entschieden werden kann, müssen die genannten Voraussetzungen erfüllt sein, sonst würde abgelehnt werden. Insoweit macht es erst Sinn den Antrag zu stellen, wenn die  Voraussetzungen erfüllt sind. Gegenwärtig ist das noch nicht der Fall.

=schweitzer=
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C_Devil
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Antwort #5 - 18.11.2008 um 11:56:13
 
Hallo janus,

janus schrieb am 18.11.2008 um 11:38:04:
- darf ich die Arbeitsberechtigung schon jetzt beantragen  

dürfen darfst du, aber zum jetzigen Zeitpunkt ist eine Antragstellung arg verfrüht.

Ich würde den Antrag frühenstens Mitte Januar stellen, da ja auch die Ausstellung der Arbeitsberechtigung-EU meist ein paar Tage dauert.

Wenn aber nicht z.B. ein Arbeitsplatzwechsel ab dem 01. Februar 09 ansteht, dann reicht es völlig, den Antrag im Februar zu stellen, vorliegende Arbeitserlaubnis-EU gültig bis Nov.09, somit hast du ausreichend Zeit und auch alle Voraussetzungen erfüllt.

Ansonsten stimme ich mit schweitzer überein.

Gruß,
C_Devil
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janus
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Antwort #6 - 19.11.2008 um 10:25:10
 
Hallo,

Nach Absatz 4.1.211 der Durchführungsanweisungen zum Arbeitsgenehmigungsrecht ist "bei einer Verlängerung [der Arbeitserlaubnis-EU] zu prüfen, ob der ausländische Arbeitnehmer 12 Monate ununterbrochen zum Arbeitsmarkt zugelassen war, und damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsberechtigung-EU nach dem Beitrittsvertrag vorliegen."

Ich bin zu der Agentur für Arbeit gegangen und bezugnehmend auf diese Anweisung nachgefragt, ob mir eine Arbeitsberechtigung-EU zusteht.

Die Mitarbeiterinnen der Agentur meinten, dass es nicht der Fall wäre. Diese Aussage haben sie durch folgende Anweisung 4.1.512 (Durchführungsanweisungen zum Arbeitsgenehmigungsrecht) begründet:
„Nicht zum Arbeitsmarkt zugelassen i.S. § 12 a ArGV sind:
     • Studenten nach § 16 Abs. 3 AufenthG“

Meiner Überzeugung nach trifft in meiner Situation diese Anweisung nicht zu. Erstens, in § 16 Abs. 1 AufenthG geht es um Studenten die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erworben haben. Zweitens, meiner Meinung nach besagt § 16 Abs. 3 AufenthG, dass Tätigkeiten in Rahmen der 90-Tage-Regelung nicht zu den vorausgesetzten 12 Monaten der Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt mitgezählt werden dürfen. Oder lege ich hier komplett falsch?

Meine oben beschriebenen Überlegungen habe ich den Mitarbeiterinnen mitgeteilt und betonnt, dass ich keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums besitze, sonder eine Freizügigkeit nach §5 Freizügigkeitsgesetz/EU. Als Antwort habe ich gehört: "für die EU-Beitrittstaaten gilt es nicht, die sind in Übergangszeit und genau so wie die Studenten mit Aufenthaltsvisum zum Zweck des Studiums zu behandeln. Sie studieren doch, oder?"

Wer hat hier Recht?

Schöne Grüße,
Janus
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