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bewusst unrichtige Vaterschaftsanerkennung auf den Philippinen (Gelesen: 7.981 mal)
Aguinaldo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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06.10.2008 um 20:00:20
 
Folgender hypothetischer Fall:

Ein deutscher Staatsangehöriger hat auf den Philippinen eine philippinische Lebensabschnittsgefährtin. Diese erwartet ein Kind von ihrem ehemaligen philippinischen Freund. Nachdem das Kind geboren ist, lässt sich der deutsche Staatsangehörige mit Zustimmung der philippinischen Mutter in die philippinische Geburtsurkunde als Vater eintragen (beiden ist klar, dass dies bewusst unrichtig ist). Die philippinische Geburtsurkunde trägt auch den Vermerk, dass der deutsche Staatsangehörige die Vaterschaft anerkannt hat.

Mit der philippinischen Geburtsurkunde gehen der deutsche Staatsangehörige und die philippinische LAG zur deutschen Botschaft in Manila und die philippinische LAG beantragt dort für das geborene Kind als personensorgeberechtigte die Ausstellung eines deutschen Kinderreisepasses. Daraufhin ordnet die Botschaft eine Dokumentenprüfung an, wobei der Vertrauensanwalt herausfindet, dass es sich hier um eine bewusst unrichtige Vaterschaftsanerkennung handelt.

Frage: Muß die Botschaft einen deutschen Kinderreisepaß ausstellen und damit die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes bestätigen, wenn abgesehen von der unrichtigen Vaterschaftsanerkennung alles mit den Dokumenten in Ordnung ist?

Dieser Fall beschäftigt mich zur Zeit aufgrund einer neuen Entscheidung des BVerfG v. 26.02.2008. In dieser Entscheidung sagt das BVerfG:

Zitat:
Das Landgericht und das Oberlandesgericht stellen bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer wirksam die Vaterschaft anerkannt habe, auf die Entscheidung des togolesischen Gerichts vom 18. Dezember 2003 ab, und versagen dieser ihre Anerkennung unter Verweis auf einen Verstoß gegen den ordre public, Art. 6 EGBGB, weil der Beschwerdeführer wahrheitswidrig als biologischer Vater vor dem togolesischen Gericht aufgetreten sei und trotz nicht bestehender biologischer Vaterschaft diese anerkannt habe sowie die für die Anerkennung der Vaterschaft erforderliche Mitwirkung des Kindes nach § 1595 Abs. 2 BGB fehle.
Soweit das Landgericht und das Oberlandesgericht - unter Zugrundelegung der Entscheidung des togolesischen Gerichts - einen Verstoß gegen den ordre public annehmen, lassen sie zum einen außer Betracht, dass das togolesische Recht ebenso wenig wie das deutsche Recht Bestimmungen dahingehend enthält, dass ein bewusst wahrheitswidrig abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis unwirksam wäre. Das Ergebnis - Wirksamkeit eines bewusst unrichtigen Vaterschaftsanerkenntnisses - würde bei Anwendung deutschen Rechts nicht anders ausfallen, verstößt also nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts mit der Folge, dass auch ein Verstoß gegen den ordre public, Art. 6 EGBGB nicht gegeben ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 3. August 2000 - 16 UF 180/00 -, FamRZ 2001, 246 <248>).


[url="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk200%38%30226_1bvr162406....[/url]

Eine bewusst unrichtige Vaterschaftsanerkennung des nichtbiologischen Vaters ist ja nach deutschem Recht zulässig und nicht strafbar. Ich bin nunmehr der Meinung, dass die deutsche Botschaft in Manila bei der Beurteilung der philippinischen Geburtsurkunde mitsamt der dort enthaltenen Vaterschaftsanerkennung aber philippinisches Recht anwenden müsste und nach philippinischem Recht eigentlich eine bewusst unrichtige Vaterschaftsanerkennung nicht zulässig ist. Insoweit die deutschen IPR-Vorschriften:

Zitat:
Artikel 19 EG BGB
Abstammung
(1) Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört.


[url="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/19.html"]Art. 19 EG BGB[/url]

Kind hat gewöhnlichen Aufenthalt auf den Philippinen, also philippinisches Recht anwendbar. Satz 2 kommt meiner Meinung nach nicht zur Anwendung, da der deutsche Staatsangehörige ja erst aufgrund der Vaterschaftsanerkennung Vater wird.

Und insoweit die philippinischen Vorschriften des Family Codes:

Zitat:
PATERNITY AND FILIATION

Chapter 1. Legitimate Children
 
Art. 163. The filiation of children may be by nature or by adoption. Natural filiation may be legitimate or illegitimate. (n)

Art. 164. Children conceived or born during the marriage of the parents are legitimate.

Art. 165. Children conceived and born outside a valid marriage are illegitimate, unless otherwise provided in this Code. (n)

Art. 166. Legitimacy of a child may be impugned only on the following grounds:

(1) That it was physically impossible for the husband to have sexual intercourse with his wife within the first 120 days of the 300 days which immediately preceded the birth of the child because of:
 
(a) the physical incapacity of the husband to have sexual intercourse with his wife;

(b ) the fact that the husband and wife were living separately in such a way that sexual intercourse was not possible; or

© serious illness of the husband, which absolutely prevented sexual intercourse;

(2) That it is proved that for biological or other scientific reasons, the child could not have been that of the husband, except in the instance provided in the second paragraph of Article 164; or
(
3) That in case of children conceived through artificial insemination, the written authorization or ratification of either parent was obtained through mistake, fraud, violence, intimidation, or undue influence. (255a)

Art. 168. If the marriage is terminated and the mother contracted another marriage within three hundred days after such termination of the former marriage, these rules shall govern in the absence of proof to the contrary:

(1) A child born before one hundred eighty days after the solemnization of the subsequent marriage is considered to have been conceived during the former marriage, provided it be born within three hundred days after the termination of the former marriage;

(2) A child born after one hundred eighty days following the celebration of the subsequent marriage is considered to have been conceived during such marriage, even though it be born within the three hundred days after the termination of the former marriage. (259a)

Art. 169. The legitimacy or illegitimacy of a child born after three hundred days following the termination of the marriage shall be proved by whoever alleges such legitimacy or illegitimacy. (261a)

Art. 170. The action to impugn the legitimacy of the child shall be brought within one year from the knowledge of the birth or its recording in the civil register, if the husband or, in a proper case, any of his heirs, should reside in the city or municipality where the birth took place or was recorded.

Art. 171. The heirs of the husband may impugn the filiation of the child within the period prescribed in the preceding article only in the following cases:

(1) If the husband should died before the expiration of the period fixed for bringing his action;

(2) If he should die after the filing of the complaint without having desisted therefrom; or

(3) If the child was born after the death of the husband. (262a)

Chapter 3. Illegitimate Children
 
Art. 175. Illegitimate children may establish their illegitimate filiation in the same way and on the same evidence as legitimate children.
The action must be brought within the same period specified in Article 173, except when the action is based on the second paragraph of Article 172, in which case the action may be brought during the lifetime of the alleged parent. (289a)


http://www.chanrobles.com/executiveorderno209.htm

Nach philippinischem Recht ist meiner Meinung nach nur bei biologischen Kindern des Vaters (by nature) eine Vaterschaftsanerkennung zulässig, welche dadurch den Status eines illegitimen Kindes erhalten. Das Eintragen des deutschen Staatsangehörigen in die philippinische Geburtsurkunde als Vater verstößt daher meiner Meinung nach gegen philippinisches Recht und das Kind ist daher durch diese bewusst unrichtige Vaterschaftsanerkennung nicht deutscher Staatsangehöriger geworden und hat keinen Anspruch auf einen deutschen Paß.
Aufgrund der neuesten Entscheidung des BVerfG bin ich mir in dieser Frage aber nicht mehr so sicher. Das BVerfG würde danach fragen, ob das philippinische Recht Bestimmungen (wahrscheinlich strafrechtliche Bestimmungen) dahingehend enthält, dass ein bewusst wahrheitswidrig abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis unwirksam wäre. Und solche Bestimmungen habe ich bisher im philippinischen Recht nicht gefunden. Das philippinische Recht scheint insoweit zwischen dem administrative case und dem penal case zu unterscheiden. Der administrative case stellt sich für das philippinische Recht so dar, dass die legitimen Erben die Vaterschaftsanerkennung des illegitimen Erben im Rahmen gewisser Fristen anfechten können. Dass aber eine bewusst unrichtige Vaterschaftsanerkennung nach philippinischem Recht strafbar wäre, habe ich bisher nirgendwo gelesen (penal case). Insoweit habe ich nur ein vielleicht vergleichbares Urteil gefunden, in welchem die Eltern in der Geburtsurkunde bewusst unrichtig angegeben haben, dass sie verheiratet seien. Insoweit der Supreme Court am 29.03.1999 zu diesem Fall:

Zitat:
No law has been shown by the complainants making it either expressly or impliedly a duty of an informant in a record of birth to disclose the truth that the parents of the child covered by it are married or not. Consequently, the charge of falsification against the respondents cannot likewise prosper.


http://www.lawphil.net/judjuris/juri1999/mar1999/am_p_94_1015_1999.html

Frage an die Experten hier im Forum: Wäre es aufgrund der neuesten BVerfG-Entscheidung ein rechtlich gangbarer Weg, sich einfach als deutscher Staatsangehöriger bewusst unrichtig  als Vater in die philippinische Geburtsurkunde eintragen zu lassen und verschafft man dadurch dem Kind die deutsche Staatsangehörigkeit? Wobei ich bei meiner Frage unterstelle, daß es im philippinischen Recht keine Bestimmungen gegen bewußt unrichtige Vaterschaftsanerkennungen gibt (insoweit bin ich mir nicht sicher, man müßte philippinischen Rechtsrat einholen).
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Muleta
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Antwort #1 - 06.10.2008 um 20:47:37
 
Aguinaldo schrieb am 06.10.2008 um 20:00:20:
Frage: Muß die Botschaft einen deutschen Kinderreisepaß ausstellen und damit die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes bestätigen, wenn abgesehen von der unrichtigen Vaterschaftsanerkennung alles mit den Dokumenten in Ordnung ist?


m.E. wäre zunächst zu fragen, nach welchem Recht die VA gemacht wurde. Da der Dt. in die phil. GebUrk eingetragen wurde, dann wohl nach phil. Recht. Das wäre ein gangbarer Weg (19 I Satz 1 EGBGB). Das phil. Recht sieht aber (nach Deinen Angaben) keine VA vom nicht-biologischen Vater vor. Also ist zu fragen, was nach phil. Recht die Folgen eine wahrheitswidrigen VA sind: Nichtigkeit? Falls nein: phil. VA ist gem. phil Recht wirksam und somit auch nach dt. Recht wirksam. Kind ist Deutscher, Rest ist trivial. (Naja, nicht ganz trivial, weil es eine Entscheidung gibt, nach der die Kindesmutter in solchen Fällen keine AE 28 kriegen soll, sondern nur Duldung oder evtl. 25 V. Das würde aber in derartigen Fällen die Einreise der Mutter nach D dauerhaft blockieren - ein Fall für das BVerfG).

Die andere Variante wäre, die Vaterschaft nach deutschem Recht anzuerkennen (Dt. Notar + Botschaft). Gem. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB möglich. Dann aber wohl GebUrk über StandAmt Berlin, Rest wie oben.

Zitat:
Satz 2 kommt meiner Meinung nach nicht zur Anwendung, da der deutsche Staatsangehörige ja erst aufgrund der Vaterschaftsanerkennung Vater wird.


nein. Satz 2 gilt auch im Falle von Vaterschaftsanerkennungen, Vaterschaftsfeststellungsklagen etc. Es muss doch immer erst ein (potentieller) rechtlicher Vater vorhanden sein damit überhaupt eine Prüfung stattfinden kann. Andernfalls wäre Satz 2 komplett überflüssig.

Muleta
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Aguinaldo
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Antwort #2 - 06.10.2008 um 21:42:12
 
Muleta schrieb am 06.10.2008 um 20:47:37:
nein. Satz 2 gilt auch im Falle von Vaterschaftsanerkennungen, Vaterschaftsfeststellungsklagen etc. Es muss doch immer erst ein (potentieller) rechtlicher Vater vorhanden sein damit überhaupt eine Prüfung stattfinden kann. Andernfalls wäre Satz 2 komplett überflüssig.

Muleta

Also dann würde es ja gar keine Rolle spielen, was das philippinische Recht zu einer bewusst unrichtigen Vaterschaftsanerkennung sagt und die deutsche Botschaft müßte deutsches Recht auf diesen Sachverhalt anwenden. Und da nach deutschem Recht eine bewußt unrichtige Vaterschaftsanerkennung ja zulässig ist, hätte dann das Kind auch einen Anspruch auf einen deutschen Kinderreisepaß.
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Antwort #3 - 07.10.2008 um 10:17:51
 
Aguinaldo schrieb am 06.10.2008 um 21:42:12:
Also dann würde es ja gar keine Rolle spielen, was das philippinische Recht zu einer bewusst unrichtigen Vaterschaftsanerkennung sagt und die deutsche Botschaft müßte deutsches Recht auf diesen Sachverhalt anwenden. Und da nach deutschem Recht eine bewußt unrichtige Vaterschaftsanerkennung ja zulässig ist, hätte dann das Kind auch einen Anspruch auf einen deutschen Kinderreisepaß.



Hi!

Bei mir war das ja so ein Fall, und durch eure Ratschläge haben wir bei uns keinen Vater in die Geburtsurkunde, des Sohnes meiner Verlobten eintragen lassen...

Hätten wir das im Nachhinein doch machen können?

Nun habe ich nächste Woche einen Termin bei der ABH für die Visa des Kleinen. Es geht um die Bonität.

Hätte er einen deutschen Pass, hätten wir das Problem doch nicht.

Haben wir was falsch gemacht? Nein, oder? Weil wir bei der Wahrheit geblieben sind.

Lg, Kel
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Antwort #4 - 07.10.2008 um 10:29:37
 
login schrieb am 07.10.2008 um 10:17:51:
Haben wir was falsch gemacht? Nein, oder? Weil wir bei der Wahrheit geblieben sind.


Wahrheit bei einer Vaterschaftsanerkennung?

Also, um es mal ganz deutlich zu sagen:

- die Anerkennung der Vaterschaft ist das Eingehen einer Verpflichtung für ein Kind und die Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses.
- die Vaterschaftsanerkennung ist, zumindest nach deutschem Recht, nicht mit der Aussage des Mannes verbunden, dass er tatsächlich der Vater sei. Eine solche Erklärung beinhaltet eine Vaterschaftsanerkennung nicht. Im Übrigen ist mir regelmäßig schleierhaft, woher ein Mann überhaupt mit Sicherheit wissen sollte, dass er der Vater eines Kindes ist. Wollte man hier "Wahrheit" fordern, dann müsste man den Weg zur VA solange versperren, wie nicht ein DNA-Gutachten vorliegt.

Eine "wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung" ist insofern streng genommen ein Ding der Unmöglichkeit - so etwas gibt es überhaupt nicht. Es mag 'missbräuchliche' Vaterschaftsanerkennungen geben, aber keine wahrheitswidrigen.

Wie in anderen Dingen des Lebens auch, kann ich anerkennen was ich will. Das ist eine Sache meines Willens und nicht eine Sache der Wahrheit.

Muleta
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Antwort #5 - 07.10.2008 um 17:02:22
 
Muleta schrieb am 07.10.2008 um 10:29:37:
Wahrheit bei einer Vaterschaftsanerkennung?

Also, um es mal ganz deutlich zu sagen:

- die Anerkennung der Vaterschaft ist das Eingehen einer Verpflichtung für ein Kind und die Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses.
- die Vaterschaftsanerkennung ist, zumindest nach deutschem Recht, nicht mit der Aussage des Mannes verbunden, dass er tatsächlich der Vater sei. Eine solche Erklärung beinhaltet eine Vaterschaftsanerkennung nicht. Im Übrigen ist mir regelmäßig schleierhaft, woher ein Mann überhaupt mit Sicherheit wissen sollte, dass er der Vater eines Kindes ist. Wollte man hier "Wahrheit" fordern, dann müsste man den Weg zur VA solange versperren, wie nicht ein DNA-Gutachten vorliegt.

Eine "wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung" ist insofern streng genommen ein Ding der Unmöglichkeit - so etwas gibt es überhaupt nicht. Es mag 'missbräuchliche' Vaterschaftsanerkennungen geben, aber keine wahrheitswidrigen.

Wie in anderen Dingen des Lebens auch, kann ich anerkennen was ich will. Das ist eine Sache meines Willens und nicht eine Sache der Wahrheit.

Muleta



danke muleta. endlich schreibt mal jemand wie es wirklich ist.
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Aguinaldo
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Antwort #6 - 13.10.2008 um 15:52:45
 
Muleta schrieb am 06.10.2008 um 20:47:37:
nein. Satz 2 gilt auch im Falle von Vaterschaftsanerkennungen, Vaterschaftsfeststellungsklagen etc. Es muss doch immer erst ein (potentieller) rechtlicher Vater vorhanden sein damit überhaupt eine Prüfung stattfinden kann. Andernfalls wäre Satz 2 komplett überflüssig.

Muleta

Da frage ich mich dann aber, wieso die Botschaften in Drittstaaten mit unsicherem Dokumentenwesen im Einzelfall Geburtsurkunden auch auf inhaltliche Richtigkeit überprüfen (siehe untenstehende kleine Anfrage an die BReg v. 13.11.2007). Wenn über Art. 19 I Satz 2 bei der Beurteilung der ausländischen Geburtsurkunde deutsches Recht anwendbar ist, so ist doch eine Überprüfung dieser Geburtsurkunde auf inhaltliche Richtigkeit völlig überflüssig und nur eine Überprüfung auf Echtheit erforderlich:

Zitat:
3. Werden in Visa- und Passangelegenheiten Gentests von Deutschen Botschaften angeregt, um die Verwandtschaftsverhältnisse zu klären, bzw. werden Gentests als eine „einfache Möglichkeit“ dargestellt, um bestehende Zweifel an der Abstammung bei deutschen Behörden auszuräumen?

Antwort der BReg: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Unter den dort genannten Voraus setzungen weisen die Auslandsvertretungen bzw. die beteiligten Ausländerbehörden auf die Möglichkeit eines freiwilligen DNS-Abstammungsgutachtens hin. Dies geschieht darüber hinaus auch dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls und den Gegebenheiten im Herkunftsland der freiwillige Nachweis mittels eines DNS-Abstammungsgutachtens voraussichtlich schneller und kostengünstiger wäre als eine aufwändige Überprüfung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit von vorgelegten Urkundsnachweisen durch einen Vertrauensanwalt der Auslandsvertretung.


http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/071/1607120.pdf
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Antwort #7 - 13.10.2008 um 16:25:40
 
Aguinaldo schrieb am 13.10.2008 um 15:52:45:
Da frage ich mich dann aber, wieso die Botschaften in Drittstaaten mit unsicherem Dokumentenwesen im Einzelfall Geburtsurkunden auch auf inhaltliche Richtigkeit überprüfen (siehe untenstehende kleine Anfrage an die BReg v. 13.11.2007). Wenn über Art. 19 I Satz 2 bei der Beurteilung der ausländischen Geburtsurkunde deutsches Recht anwendbar ist, so ist doch eine Überprüfung dieser Geburtsurkunde auf inhaltliche Richtigkeit völlig überflüssig und nur eine Überprüfung auf Echtheit erforderlich:


mir ist jetzt die konkrete Situation nicht ganz klar:

- eine ausländische GebUrk kann z.B. auch im Hinblick auf die Mutterschaft, das Geburtsdatum oder das der ausl Beurkundung zu Grunde liegende ausl Recht hin überprüft werden. Es kommt in manchen Ländern ja nicht ganz selten vor, dass aus einem Neffen plötzlich ein Sohn wird...

- weiterhin sind die verschiedenen Alternativen des Art. 19 Abs. 1 EGBGB nach hM gleichberechtigt anwendbar (keine grundsätzliche Priorisierung). In solchen Fällen wäre dann zunächst die Vaterschaft nach jedem möglichen Recht (an)zuprüfen und nach dem Günstigkeitsprinzip (->schnellste und sicherste Vaterschaft) das maßgebliche Recht auszuwählen.

Muleta
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