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ufenthaltsgenehmigung für die Arbeitssuche (nach dem abgeschlossenen Studium) (Gelesen: 1.372 mal)
bambukkkkk
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04.10.2008 um 20:13:54
 
Hallo
ich habe eine Aufenthaltsgenehmigung für die Arbeitssuche bekommen (nach dem abgeschlossenen Studium). Ich habe meinen Sachbearbeiter dabei gefragt, ob ich diese Aufenthaltserlaubnis nur zur Arbeitserlaubnis wechseln kann oder auch zur Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Promotion. Er hat mir gesagt, dass beide Varianten möglich sind.
Eine meine Bekannte aus der Ukraine hat mir aber vor kurzem erzählt, dass als sie promovieren wollte (mit dem gleichen Status wie ich jetzt), wurde es ihr gesagt dass sie nach Heimatland zurück und von da handeln muss. Also dass diese Aufenthaltserlaubnis nur in die Arbeitserlaubnis umwandelbar wäre.
Wurde ich dann falsch von der Ausländerbehörde informiert oder ist etwas in ihrem Fall falsch gelaufen?
Tatjana
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Antwort #1 - 07.10.2008 um 14:25:58
 
Hallo Tatjana,

ich denke, Dein Sachbearbeiter hat Recht. Eine Ausreise ist nicht erforderlich. - Die Frage, welche AE für die beabsichtigte Promotion die "richtige" ist, ist hingegen schon ein wenig schwieriger. - Ich habe versucht dazu zu recherchieren ...

Ergebnis:

Klickmichan und lies!



Vielleicht kann aber dazu noch jemand anderes wirklich exakt informieren - in diesem Sinne "pushe" ich den thread mit meiner Antwort auch gleich noch mal!  Zwinkernd

=schweitzer=
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Antwort #2 - 07.10.2008 um 20:02:23
 
Danke, ich habe da einiges gelesen. Es ist mir trotzdem nicht alles klar.
Wenn ich jetzt nach dem Visum für die Arbeitsuche (§16,4) eine Promotion  anfange, bekomme ich den Aufenthaltstitel schon wieder nach § 16?
Was passiert, wenn man die Promotion ohne Absschluss danach abbricht oder sie als sozusagen Zweitbeschäftigung parallel zur Vollzeitarbeit weiterführen möchte? Ich bleibe doch trotzdem Absolventin einer deutschen Hochschule und darf theoretisch eine Arbeit, die meinem 1. Abschluss entspricht, aufnehmen oder?
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schweitzer
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Antwort #3 - 08.10.2008 um 08:35:54
 
bambukkkkk schrieb am 07.10.2008 um 20:02:23:
Wenn ich jetzt nach dem Visum für die Arbeitsuche (§16,4) eine Promotionanfange, bekomme ich den Aufenthaltstitel schon wieder nach § 16?


Das ist genau der Knackpunkt.

Aber wie in Deinem anderen thread bin ich auch hier aus den dort genannten Gründen nicht ganz sicher, kann also nur vermuten. -

So wie ich die verlinkten threads gelesen habe, wäre es durchaus möglich, besser und "eleganter", den § 18 AufenthG zu beantragen und zu bekommen, beispielsweise im Rahmen einer Beschäftigung an der Hochschule/Uni (wissenschaftlicher Mitarbeiter), bei der Du dann auch promovierst. - Auch die Möglichkeit einer externen Promotion wäre wohl gegeben, wenn Du den § 18 AufenthG hast und entsprechend beschäftigt bist.  - Voraussetzung für den Weg über § 18 AufenthG ist aber immer das Vorhandensein einer entsprechenden Beschäftigung.

Der Vorteil wäre der, dass die Zeiten eines Aufenthalts nach § 18 AufenthG mit Blick auf eine Aufenthaltsverfestigung (NE oder Daueraufenthalt-EG) anders (besser) bewertet werden als ein weiterer nach § 16.

Wenn sich hier zu dieser meiner Antwort kein Widerspruch regt, mag sie korrekt sein, Tatjana - ich hätte dann nebenbei auch was gelernt und wäre stolz auf mich  Zwinkernd - aber warte bitte ein wenig ab - wohler wäre mir auch hier nach einem abschließenden Expertenwort.

Schöne Grüße an Dich und alles Gute!!!

=schweitzer=
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