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Rücknahme Einbürgerung möglich ? (Gelesen: 2.424 mal)
Mikael321
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Verheiratet mit Doppelstaatler


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Rücknahme Einbürgerung möglich ?
18.09.2008 um 16:40:47
 
Nachdem ich hier im Forum diesen Fred gelesen habe :

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1221725937/0#1

möchte ich selber noch was zu diesem Thema anfragen. Fall:

Deutscher heiratet 3 Staaten Ausländerin in Deutschland.
Ausländerin war schon verheiratet, ist aber rechtsgültig geschieden worden. ( In der Heimat 1999 )

Da die Zeit drängte, und das OLG zur Prüfung folgende Bearbeitungszeiten ankündigte : Für ledige 4 Wochen,  für geschieden 3 Monate Bearbeitungszeit, wurde eine Echte Ledigkeitsbescheinigung , mit teilweisen falschen Inhalt besorgt.

Inhalt:  Frau XYZ ist ledig, (Wahrheit ) und war noch nie verheiratet ( Lüge).

Ehe wurde 2001 geschlossen. 3 Jahre AE erteilt, und sie wurde 2005 eingebürgert.

Jetzt machen sich die beiden etwas sorgen, weil es einige alte Berufliche Dokumente gibt, die sie als verheiratet ausweisen, und sie demnächst einige dieser Dokumente bei Deutschen Behörden vorlegen muss.

Kann da was passieren ?


Michael
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 18.09.2008 um 19:56:48
 
Hi,

wenn ich das richtig sehe, dann hat sie geheiratet, nach-
dem sie geschieden wurde. Keine Ahnung, was sich da
aus dem Personenstandsrecht ergibt, aber ich glaube kaum,
dass das nachträglich Einfluss auf die Einbürgerung haben
wird.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 20.09.2008 um 10:03:59
 
Mikael321 schrieb am 18.09.2008 um 16:40:47:
wurde eine Echte Ledigkeitsbescheinigung , mit teilweisen falschen Inhalt besorgt.

Inhalt:  Frau XYZ ist ledig, (Wahrheit ) und war noch nie verheiratet ( Lüge).

Ehe wurde 2001 geschlossen. 3 Jahre AE erteilt, und sie wurde 2005 eingebürgert.

Jetzt machen sich die beiden etwas sorgen, weil es einige alte Berufliche Dokumente gibt, die sie als verheiratet ausweisen, und sie demnächst einige dieser Dokumente bei Deutschen Behörden vorlegen muss.

Kann da was passieren ?


Strafverfahren wegen mittelbarer Falschbeurkundung?

Ist "geschieden" von "ledig" mit umfaßt?

Gruß, ULF
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 20.09.2008 um 10:34:51
 
ulf schrieb am 20.09.2008 um 10:03:59:
Ist "geschieden" von "ledig" mit umfaßt?

Nein, "ledig" bedeutet: noch nie verheiratet. Nach Beendigung einer Ehe wird man nicht wieder "ledig". Der Familienstand lautet dann "geschieden" oder "verwitwet".
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 20.09.2008 um 10:42:54
 
tapir schrieb am 20.09.2008 um 10:34:51:
Nein, "ledig" bedeutet: noch nie verheiratet. Nach Beendigung einer Ehe wird man nicht wieder "ledig". Der Familienstand lautet dann "geschieden" oder "verwitwet".


Also war "ledig" auch eine Falschangabe.

Gruß, ULF
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Blaise
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Antwort #5 - 20.09.2008 um 12:01:31
 
Mikael321 schrieb am 18.09.2008 um 16:40:47:
Da die Zeit drängte, und das OLG zur Prüfung folgende Bearbeitungszeiten ankündigte : Für ledige 4 Wochen,für geschieden 3 Monate Bearbeitungszeit, wurde eine Echte Ledigkeitsbescheinigung , mit teilweisen falschen Inhalt besorgt.

Inhalt:Frau XYZ ist ledig, (Wahrheit ) und war noch nie verheiratet ( Lüge).


Dann haben die Leute auch bei der Anmeldung der Eheschließung gelogen, weil auch dort alle Vorehen anzugeben sind.

Totzdem ist die Eheschließung in Deutschland wirksam und könnte nur von einem Gericht aufgehoben werden. Da die ausländische Ehe bereits geschieden war (auch wenn es nicht hier in Deutschland festgestellt wurde) so ist die Ehe deshalb nicht aufhebbar und es lag wohl auch keine bigamische Ehe vor.

Die Einbürgerung wäre nur nach § 48 VwVfG "rücknehmbar" wenn vorher festgestellt würde, dass die Voraufenthalte nicht rechtmäßig waren und deshalb die Einbürgerung rechtswidrig gewesen wäre.

Aber ohne genaue Kenntnisse des Sachverhaltes (Staatsangehörigkeit, Eheschließungsort, Zeitpunkt der Scheidung etc) ist eine seriöse Aussage dazu wohl kaum möglich.

Blaise
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Blau
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Antwort #6 - 20.09.2008 um 15:22:33
 
Sehe ich wie Blaise, solange keine Doppelehe bestand, dürfte auch der AT  und die darauf folgende Einbürgerung nicht aufgrund Angabe falscher Tatsachen „erschlichen“ sein.

Fraglich wäre  vielleicht die Art der Eheschließung  und insbesondere der Scheidung  im Herkunftsland der Ehefrau.

Ob da was passieren kann, lässt sich sicherlich nicht exakt vorhersagen, aber  für die Rücknahme der Einbürgerung sehe ich da keine große Gefahr.

Die Ehefrau wurde 1999 geschieden und hat 2001 neu geheiratet. Dabei hat sie angegeben, ledig statt geschieden zu sein. Hätte sie „geschieden“ angegeben, wäre das Scheidungsurteil vorzulegen gewesen. Lediglich wenn dieses nicht in D anerkannt worden wäre, hätte die neue Ehe in D nicht geschlossen werden können.

Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass 1999 eine nicht in D wirksame Scheidung erfolgte, bleibt für die Einbürgerung noch immer die Frage, ob irgendeine nicht mit der FdGO übereinstimmende Absicht vorlag. Ob die Ehefrau den Unterschied zwischen „ledig“ und „geschieden“ überhaupt kannte, ist doch schon fraglich. Aus ihrer Sicht war sie doch jedenfalls „nicht verheiratet“.

Sofern eine nicht in D wirksame Scheidung vorläge, müsste die Anerkennung der Scheidung ja schnellstmöglich nachgeholt werden. Wie das gehen sollte, ohne  die in D geschlossene Ehe als Doppelehe anzusehen, ist mir allerdings nicht klar.

Da das jedoch nur der schlimmstanzunehmende Fall wäre, sollte man von einer tatsächlich wirksamen Ehescheidung im Heimatland  ausgehen (Du schreibst ja auch „rechtsgültig geschieden“)

Insgesamt setzt doch letztlich die Rücknahme der Einbürgerung die Ermessensausübung voraus- oder nicht?. Für mich gäben die Gesamtumstände keinen Anlass, gleich anzunehmen, dass hier ein Fall vorliegt, bei dem man von fehlender Übereinstimmung mit der FdGO ausgehen könnte. Schon gar nicht, wenn die Scheidung in D. wirksam ist. Bei wirksamer Scheidung besteht meiner Ansicht nach keine Möglichkeit, die Einbürgerung zurück zu nehmen.

Die inhaltlich falsche Urkunde ist vielleicht strafrechtlich relevant, aber eingesperrt wird für so was niemand.

Sicherheit gibt`s natürlich nicht, aber diese Sache ist doch völlig anders als in dem von Dir im Anfangspost eingestellten Fall.

Liebe Grüße B.
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Mikael321
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Antwort #7 - 29.09.2008 um 12:13:02
 
Blaise schrieb am 20.09.2008 um 12:01:31:
Aber ohne genaue Kenntnisse des Sachverhaltes (Staatsangehörigkeit, Eheschließungsort, Zeitpunkt der Scheidung etc) ist eine seriöse Aussage dazu wohl kaum möglich.
Danke erstmal, für die zahlreichen Antworten. Ich war aber ein paar Tage nicht da, somit erst jetzt die Antwort.

Also die Ehe der Frau, wurde in Russland geschlossen. Ehemann und Ehefrau Russen. Für beide, die erste Ehe.

Die Ehe, wurde gerichtlich Geschieden ! ( In Russland, ist ja auch eine Scheidung beim Standesamt möglich, und aus Kostengründen beliebt )

Hintergrund warum Gerichtlichen Scheidung gemacht wurde,  ist der, das die Frau vom Mann so geschlagen wurde, das sie ein paar Tage im Koma gelegen hat, und erheblich verletzt wurde. ( u.a. Schädelbasisbruch) Ist auch so im Urteil vermerkt.  (Habe die Übersetzung mal überflogen ) Scheidung aufgrund § ??? Ich habe den § mal nachgeschaut, und das hat was mit Ehelicher Gewalt zu tun.

Der 1  Ehemann stimmte zu . Die Frau, war vom Termin befreit, ( um den Mann nicht noch einmal sehen zu müssen) und nur ihr Anwalt war anwesend . Sie ist also eindeutig geschieden. IMHO für russische Verhältnisse, sehr eindeutig. Selbst bei Vorlage der Scheidungsdokumente bin ich zu 100 % sicher, das OLG zugestimmt hätte. Hätte nur länger gedauert, und da eine recht schnelle Eheschließung Ausländerrechtlich / Beruflich von Nöten war, wurde dieses Urteil, NICHT vorgelegt.

Die Bescheinigung hatte den Inhalt :

Frau XYZ war vom TT.MM.JJJJ ( Ihr 16 Geburtstag ) an, nie verheiratet im Oblast von XXXX. Was eigentlich auch der Wahrheit entspricht, da sie damals in einem anderen Oblast geheiratet hat, was dem anderen Oblast bekannt hätte sein können / müssen. Das wurde aber gar nicht erst geprüft, sondern das geschrieben, was das OLG haben wollte . ( Noch nie verheiratet seit dem 16 Geburtstag)

Gebiet = Oblast http://de.wikipedia.org/wiki/Oblast , also so was wie Bundesland.

Die 2 te Eheschließung, wurde in Deutschland durchgeführt. Ziemlich genau 2 Jahre, nach der Scheidung.

Mit den üblichen Unterlagen. ( GB Urkunde, Ledigkeitsbescheinigung u.s.w. ) OLG erteilte Freigabe.

Nach der Eheschließung, gab es AE für 3 Jahre.

Nach den 3 Jahren , wurde die D. Staatsbürgerschaft beantragt, und auch genehmigt und erteilt .

Zur Vervollständigung der Infos :

Ehe mit Deutschen, besteht noch.

Es gibt zwei Eheliche Kinder.

Die Frau hat seit 5 Jahren, überdurchschnittlich gut bezahlten Job.

Keine Vorstrafen. ( Nur OWI Bussgeldbescheid über Rot fahren plus 3 Punkte )

Sie waren auch schon beim Hausanwalt, der meinte da brennt nichts an. Alles schon verjährt. Der hat aber nach Aussagen der Frau, keine Ahnung von Straf / Verwaltung / Ausländerrecht . Deshalb ist sie verunsichert.

Jetzt muss sie halt ein paar Dokumente vorlegen, wo halt der 1 Ehename eingetragen ist. Da hat sie etwas Angst, das es rauskommt,  und sie die D. Staatsbürgerschaft verliert, und evt. auch noch bestraft wird.


Michael
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