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Schikane? 1. Passvorlage nach 10 Jahren zw. Freizügigkeitsprüfung! (Gelesen: 5.205 mal)
contrabass
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Schikane? 1. Passvorlage nach 10 Jahren zw. Freizügigkeitsprüfung!
06.08.2008 um 00:29:03
 
Hallo zusammen, ich bin neu im Forum und habe daher eventuell mein Thema falsch einsortiert.

Ich bin in Deutschland geboren und habe seitdem (30 Jahre) ununterbrochen hier gelebt. Seit über 10 Jahren in der selben Stadt!

Bislang hatte ich seit der Anmeldung hier nie Kontakt zu der ABH, doch auf einmal - und ohne ersichtlichen Anlass- bekomme ich einen Brief mit dem Betreff Freizügigkeitsprüfung und werde darin aufgefordert, im Rahmen der Ausstellung einer Freizügigkeitsbescheinigung innerhalb weniger Wochen meinen Pass vorzulegen. Ich fühle mich irgendwie ... ich kann es nicht in Worte fassen, "kriminalisiert" wäre sicher falsch gewählt, aber ich finde den Brief auf jeden Fall eine Unverschämtheit.

Ich habe den Grund zu der Annahme, dass es sich bei der Aufforderung um Schikane handelt, da ich erst vor wenigen Wochen in einer anderen Angelegenheit mich für ein paar Ausländer eingesetzt habe und schriftlich Beschwerde auf hoher Ebene einreichte, eventuell hat man sich gedacht, dass man diesem aufmüpfigen Ausländer (= meine Person) eine Lektion verpassen sollte.

Also ist meine Frage: bin ich verpflichtet, der Aufforderung nachzukommen? Ich habe seit Ewigkeiten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die ja laut info4alien automatisch als Niederlassungserlaubnis forgelten sollte. Den grünen Wisch (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) könnte ich eventuell auftreiben, aber ich möchte ihn ungern der ABH aushändigen, wer weiss ob ich den dann wiederbekomme!

Wie sollte ich mich also verhalten? Was passiert, wenn ich den Pass vorlege und mir eine Freizügigkeitsbescheinigung ausstellen lasse? Soll ich auf eine Niederlassungserlaubnis bestehen? Oder lieber auf § 4a FreizügG-EU pochen und mir ein Dokument ausstellen lassen, dass mir mein Daueraufenthaltsrecht bestätigt? Welchen Unterschied zwischen Niederlassungerlaubnis und Daueraufenthaltsrecht gibt es? Ist erstere das "stärkere" Recht?

Ich habe als Langzeitstudent noch nicht die erforderlichen Rentenzahlungen erreicht, um alle Kriterien für eine "vollständige" Niederlassungserlaubnis zu erfüllen.

Wie soll ich mich verhalten, unter der Annahme, dass mich da jemand in der ABH ärgern will? Ich habe noch gar nichts unternommen ...

Vielen Dank im Voraus!
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« Zuletzt geändert: 06.08.2008 um 00:42:03 von contrabass »  
 
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ChicaLoca
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 06.08.2008 um 09:00:07
 
was hat das mit Schikane zu tun, wenn die ABH mal deinen gültigen Pass oder Ausweis sehen möchte, den du zweifelsohne besitzen solltest

mal anders gefragt:
was machst du, wenn du z.B. deinen Pass verloren hast, die Botschaft eine Bescheinigung von der ABH haben möchte mit den Passdaten
diese Bescheinigung kann die ABH aber wie gewünscht nicht ausstellen, weil du ihr den gültigen Pass immer vorenthalten hast und sie deshalb die Passdaten gar nicht kennt ?

also mach kein Gedöns, geh hin mit einem Lächeln, leg den Pass vor und alles ist gut  Smiley

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contrabass
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 06.08.2008 um 11:46:13
 
Die Art der Formulierung und Briefaufbaus lässt bie mir einfach den Eindruck entstehen, dass das Schreiben nicht freundlich gemeint ist.

"Nach Aktenlage kein gültiger Pass bekannt"
"... möchte ich Sie auf den § 8 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern hinweisen und hier insbesondere Absätze 2 + 3 ... Unionsbürger sind verpflichtet, für die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet den erforderlichen Pass oder Passersatz zu besiitzen und ... betrauten Behörden vorzulegen"

Der größte Teil des Briefs besteht aus diesen Hinweisen, dass die Befolgung der Aufforderung ein Muss ist. Und es ist auch ein fettgedruckter Stichtag im Brief ... da hat die ABH nun über 10 Jahre es versäumt, den Pass sehen zu wollen, und nun wollen sie den Pass innerhalb von ein paar Wochen unbedingt (!) in die Akten eintragen - ist doch recht merkwürdig.
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maki
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laie!


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Antwort #3 - 06.08.2008 um 11:54:41
 
Nun ja, einen Pass bzw. Perso musst du schon haben.

Alles in allem hört sich das führ mich nach ziemlich normalen "Bürokratendeutsch" an, keine Ahnung was zwischen dir und den SBs vorgefallen ist, in dem von dir zitierten Text steht nix "unfreundliches" imho.

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inge
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Antwort #4 - 06.08.2008 um 11:57:43
 
Zitat:
ist doch recht merkwürdig

Du willst es nicht verstehen, richtig?

FRÜHER warst du Ausländer
HEUTE (allerdings auch schon länger) bist du EUle auf den RL 2004/38 bzw FreizügG anzuwenden ist. Dazu ist die ABH VERPFLICHTET, wenn sie Kenntniss davon erlangt, dass du vermutlich freizügiger EU-Bürger bist. Da du ERSTMALS eine FZB erhälst, wird natürlich auch die Voraussetzung geprüft werden MÜSSEN. Und Voraussetzung ist nunmal ein Pass oder Personalausweis. Im  Zweifel noch deine Unterschrift, DASS du die anderen Voraussetzungen erfüllst.

Gehe hin zur ABH (in einigen Ländern/Kommunen ist übrigens direkt das Einwohnermeldeamt zuständig), leg deinen Pass auf den Tresen und verlange deine dir zustehende FZB oder Dauer-FZB.
Deine NE kannst du danach getrost in die Tonne treten, da du schlichtweg keine ERLAUBNIS mehr brauchst, um in D zu sein, sondern das RECHT dazu hast. FZB/Dauer-FZB bestätigen in dem Fall nur das Bestehen dieses Rechts. Und eine Aberkennung des Dauer-FZB Status ist NOCH schwieriger als der Verlust der NE.
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ChicaLoca
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Antwort #5 - 07.08.2008 um 08:48:31
 
contrabass schrieb am 06.08.2008 um 11:46:13:
da hat die ABH nun über 10 Jahre es versäumt, den Pass sehen zu wollen, und nun wollen sie den Pass innerhalb von ein paar Wochen unbedingt (!) in die Akten eintragen - ist doch recht merkwürdig.

das ist in keinster Weise merkwürdig
die meisten ABH's sind dazu übergegangen nicht ständig irgendwelche Programme laufen zu lassen, um zu überprüfen, wer im Besitz eines gültigen Passes ist oder nicht
denn diese "Kontrolle" kostet viel Zeit und Geld (= Personen anschreiben etc.)

Du wurdest wahrscheinlich aus dem Grund jetzt angeschrieben, weil es eben jetzt aufgefallen ist, dass die gültigen Pass nicht vorliegen (dadurch, dass du wohl mal wieder Kontakt mit der ABH hattest, aus welchem Grund auch immer)
dann hat die ABH halt die Gelegenheit beim Schopf genommen und dich angeschrieben

so einfach ist das
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Ulf
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Antwort #6 - 08.08.2008 um 12:54:59
 
inge schrieb am 06.08.2008 um 11:57:43:
FRÜHER warst du Ausländer
HEUTE (allerdings auch schon länger) bist du EUle auf den RL 2004/38 bzw FreizügG anzuwenden ist. Dazu ist die ABH VERPFLICHTET, wenn sie Kenntniss davon erlangt, dass du vermutlich freizügiger EU-Bürger bist. Da du ERSTMALS eine FZB erhälst, wird natürlich auch die Voraussetzung geprüft werden MÜSSEN.


In der Ausländerakte, die es auch für EU gibt, macht sich eine Paß- oder Ausweiskopie immer gut.
Die Kopie, die bei der Ausstellung von "Unbefristet" in der Akte der offenbar anderen ABH war, ist veraltet.

Gruß, ULF
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Ralf
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Antwort #7 - 08.08.2008 um 22:15:12
 
@contrabass: Mal über eine Einbürgerung nachgedacht?
Heutzutage können EU-Bürger dabei ihre alte Staats-
angehörigkeit ja behalten. Und nach der Einbürgerung
hast du garantiert nie wieder mit der ABH zu tun. Zwinkernd
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Schikane? 1. Passvorlage nach 10 Jahren zw. Freizügigkeitsprüfung!
Antwort #8 - 10.08.2008 um 14:58:12
 
Ralf schrieb am 08.08.2008 um 22:15:12:
@contrabass: Mal über eine Einbürgerung nachgedacht?
Heutzutage können EU-Bürger dabei ihre alte Staats-
angehörigkeit ja behalten. Und nach der Einbürgerung
hast du garantiert nie wieder mit der ABH zu tun. Zwinkernd


Denkst Du, er könne durch Stellung eines Einbürgerungsantrages vermeiden, der Aufforderung zur Paß- oder Ausweisvorlage nachzukommen?

Gruß, ULF
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contrabass
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Antwort #9 - 26.09.2008 um 23:45:37
 
Hallo zusammen, ich wollte mal Rückmeldung geben, nachdem ich mehrere Wochen im Urlaub war. Ich hatte noch vor dem Urlaub den Pass vorgelegt und schriftlich um die Bescheinigung des Daueraufenthalts nach § 5 Abs. 6 FreizügG/EU gebeten, statt mir nur die Freizügigkeitsbescheinigung auszustellen.

Bei meiner Rückkehr fand ich einen Brief vor, in dem ich um Vorlage eines Fotos und persönliches Erscheinen gebeten wurde (zur Leistung einer Unterschrift). Die anderen Felder (Krankenversicherungsnachweis, Arbeitserlaubnis, etc.) waren im Formular nicht angekreuzt, offensichtlich also nicht nötig. Also dachte ich, dass nun die Sache so gut wie "gegessen" wäre.

Tatsächlich aber verweigerte mir der Mitarbeiter die Ausstellung der Bescheinigung. Er fragte, ob ich denn sicher wäre, dass ich nicht nur eine Freizügigkeitsbescheinigung haben wolle, es wäre eine Menge Arbeit, ich müsste "sehr viele" Nachweise bringen. Meine erstaunte Frage nach den Details begann dieser Mitarbeiter mit einer Aufzählung zu beantworten, u. a. wäre die Vorlage eines unbefristeten Arbeitsvertrages nötig. Ich lächelte nur freundlich und sagte ihm, dass dies völlig unnötig sei, da ich schon länger als 5 Jahre mich in Deutschland aufhielte und Unionsbürger sei. Außerdem hätte ich keinen unbefristeten Arbeitsvertrag. Er meinte dann, dass ich dann diese Bescheinigung nicht bekommen könnte. Trotzdem legte er mir dann ein Formular vor, das ich ja ausfüllen könnte (Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels im Rahmen der Richtlinie Daueraufenthalt EU), dabei zückte er noch ein Taschenbuch mit Gesetzestexten aus dem dtv-Verlag und legte es offen neben sich hin (ich glaube, es war das Buch Deutsches Ausländerrecht (AuslR): AufenthaltsG - AufentshaltsVO - FreizügigkeitsG/EU - BeschäftigungsVO), vermutlich um weitere Widerworte zu vermeiden. Ich stand dann auf und bemerkte, dass ich mich erst informieren würde, bevor ich etwas ausfüllen würde, das völlig unnötig wäre.

Hat jemand einen Tipp, wie ich nun weiter vorgehen soll? Habe ich das falsche Formular bekommen? Dort ist tatsächlich folgendes Feld zu finden: "Sicherstellung des Lebensunterhalts durch ... Tätigkeit bei ..."

Dass ich das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU habe, ist doch offensichtlich, oder ist ein Kundiger da anderer Meinung? Muss ich tatsächlich nach AufenthG eine Unmenge an Nachweisen erbringen, obwohl in § 1 Abs. 2 AufenthG steht: "dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist"? Wäre das so, dann könnte ich als Student ja nie in den Genuss des Daueraufenthaltsrechts kommen, da ich keinen unbefristeten Arbeitsvertrag vorweisen könnte.

Wie komme ich an die mir zustehende Bescheinigung? Soll ich mich beim Bürgermeister beschweren?

P. S.: Dejenigen, die mich für leicht paranoid gehalten haben, als ich die ganze Sache mit der Passvorlage als Schikane ansah, werden mir vielleicht jetzt zustimmen ...
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Muki
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Antwort #10 - 27.09.2008 um 02:42:18
 
Liest sich nach BY oder HH. Ich würde doch den "netten" Herren bitten, dir eine Liste zu geben was Du alles erbringen sollst (hierzu ist er verpflichtet).

Das manches Arbeit macht, manchmal jede menge das ist klar, jedoch sein Job, für den er auch Bezahlt wird.

Foto und persönliches Erscheinen deuten wiederum darauf hin dass Du was erhalten solltes oder dass etwas komplettiert werden sollte wozu deine Unterschrift noch benötigt wurde.

Sicher ist es Möglich dass man hier auch einen Verdacht haben kann, es kann jedoch auch durchaus ein SA ohne das normal vorhandene Fachwissen sein. Auch so etwas gibt es.

Wenn Du selbst mit dem SA nicht weiterkommst, kannst Du ihn ja höflich darum bitten, dir zu sagen wo Du seinen Vorgesetzten sprechen kannst. Manchmal bewirkt so eine Bitte schon allein ein  kleines Wunder.

Nach meinen Erfahrungen hat sich gezeigt, immer alles schriftlich geben lassen was der SB wünscht.

Wegen dem Beschweren beim Bürgermeister, ich würde das, jetzt jedenfalls noch nicht tun. Wenn schon dann immer einen Schritt nach dem anderen, d.h. erst mal zu seinen Vorgesetzten. Wenn Du schon am Anfang ganz oben anfängst kannst du nicht mehr höher gehen.

Muki
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Ulf
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Schikane? 1. Passvorlage nach 10 Jahren zw. Freizügigkeitsprüfung!
Antwort #11 - 28.09.2008 um 12:20:46
 
contrabass schrieb am 26.09.2008 um 23:45:37:
Dass ich das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU habe, ist doch offensichtlich, oder ist ein Kundiger da anderer Meinung? Muss ich tatsächlich nach AufenthG eine Unmenge an Nachweisen erbringen, obwohl in § 1 Abs. 2 AufenthG steht: "dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist"? Wäre das so, dann könnte ich als Student ja nie in den Genuss des Daueraufenthaltsrechts kommen, da ich keinen unbefristeten Arbeitsvertrag vorweisen könnte.


Offenbar hat der SB versehentlich zum Daueraufenthaltsantrag für Drittstaatsangehörige gegriffen.

Die Papiere, die für die Ausstellung der Dokumente verlangt werden dürfen, sind in § 5a abschließend aufgezählt (Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 und 5 sowie des Artikels 10 Abs. 2 der RL 2004/38/EG, galt bereits seit Ablauf der Umsetzungsfrist am 01.05.2006 durch Anwendung der insoweit unmittelbar geltenden RL 2004/38/EG).

Gruß, ULF
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contrabass
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Antwort #12 - 14.10.2008 um 00:08:39
 
So, es gibt erfreuliche Neuigkeiten!

Nachdem ich mich per Mail bei der ABH beschwerte (hiervon versprach ich mir eine schnellere Bearbeitung als beim Briefverkehr, nicht allein wegen der entfallenden Postlaufzeiten, sondern auch deshalb, weil die Mail an die "Hauptadresse" der Abteilung ging und somit nicht nur der zuständige Sachbearbeiter die Beschwerde zu sehen bekam, sondern auch seine Kollegen!), bekam ich sehr schnell als Reaktion die Antwort, dass meine Angelegenheit an die Rechtsstelle weitergeleitet worden wäre und mir deren Entscheidung mitgeteilt würde. In der Mail hatte ich nochmal kurz die relevanten Passagen des FreizügG/EU zitiert und zudem auf die Seite der ABH Düsseldorf verwiesen (Link siehe unten).

2 Wochen später kam dann ein Brief, wieder mit der Aufforderung, persönlich in der ABH vorstellig zu werden. Was mitzubringen wäre, war auf dem Formular angekreuzt: Passfoto (!)

Der zuständige Berater händigte mir innerhalb von ca. 5 Minuten (!) eine "Bescheinigung des Daueraufenthalts" aus. Einführend gab es allerdings nur die lapidare und sehr schwammige Erklärung, dass "wir beide im Prinzip über das Gleiche geredet" hätten, es gäbe nur "zwei davon", also weder das Eingeständnis eines Fehlers, noch eine Entschuldigung seinerseits für die durch die ganze Prozedur entstandenen Unannehmlichkeiten. Ich verzichtete meinerseits, darauf zu antworten und blieb einfach wortlos sitzen, während dem Bearbeiter die Situation offenbar unangenehm war und er sich sichtlich Mühe gab, die Bescheinigung "unverzüglich" (wie es im Gesetzestext so schön heißt) auszustellen, so dass ich möglichst schnell wieder aus der Tür verschwinden konnte Zwinkernd

Ich möchte hier allen danken, die versucht haben, mir zu helfen, insbesondere Ulf, der mit seinen detaillierten Kenntnissen mir weitere konkrete Argumente geliefert hätte (RL 2004/38/EG), um eine abschlägige Antwort der Rechtsabteilung anzufechten.

Im Endeffekt finde ich es aber erschreckend, dass man prinzipiell gezwungen zu sein scheint, Hobby-Jurist zu werden, um von den Ausländerbehörden korrekt behandelt zu werden, da scheinbar jede ABH ihr eigenes Süppchen kocht, sei es aus Unwissenheit, sei es aus Schikane. Wenn ich bedenke, wie ich beim vorletzten Besuch bei der ABH abgespeist wurde, bin ich mir sicher, dass viele Betroffene davon einfach eingeschüchtert worden wären und dem Bearbeiter nicht widersprochen hätten.

Löblich erwähnen möchte ich hier die ABH in Düsseldorf, die auf ihrer Seite sehr transparent das Thema Ausländerrecht behandelt (Daueraufenthaltsrecht zu finden unter www.duesseldorf.de/auslaenderamt/eu_service/verbleiberecht/).

Viele Grüße!
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