Hallo zusammen,
Mein Status:
Aufenthaltszeiten :
Studienzeiten: 05.02.00 - 30.06.06
Vollzeitbeschäftigung: 01.08.06 - laufend
Lebensunterhalt gesichert :
Unbefristeter und ungekündigter Arbeitsvertrag, finanziell gesichert.
Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung:
> 60 Monaten bezahlt
Aktuell Aufenthaltsstatus:
AE nach §18
ich war heute bei einer Einbürgerungsstelle in Baden-Württemberg um mich über die Einbürgerungsmöglichkeiten zu informieren. Laut der Einbürgerungsstelle wäre meine Einbürgerung über Anspruchseinbürgerung(§ 10 StAG) nicht möglich, da in BW die Studienzeiten nicht als gewöhnlicher Aufenthalt angerechnet werde. Einzige potenzielle Möglichkeit ist die Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG) da ich über 60 Monaten Rentenbeiträge eingezahlt habe und gut integriert bin.
Das Problem liegt aber vielmehr darin, dass ich als Staatsbürger einer der Staaten, welche den Verlust der Staatsangehörigkeit nicht zulassen (
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/12-1-2.htm) meine alte Staatsangehörigkeit gar nicht aufgeben kann. Dies führt dazu, dass bei mir den (§ 12 Abs. 1 Nr. 2
StAG ) angewendet werden muss, welche laut Einbürgerungsstelle nur auf (§ 10 StAG) anwendbar ist und nicht auf (§ 8 StAG).
Demzufolge konnte ich de facto Einbürgerung beantragen und würde nach (§ 8 StAG) eine Einbürgerungszusicherung bekommen, aber da ich nicht aus der alten Staatsangehörigkeit raus kommen kann und die (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 StAG) nicht auf (§ 8 StAG) angewendet werden kann, würde mein Antrag keinen Erfolg haben.
Daher möchte ich wissen, ob die (§ 12 Abs. 1 Nr. 2
StAG ) tatsächlich nicht auf (§ 8 StAG) angewendet werden darf, oder da haben wir wieder mit eigenen Auslegungen des Gesetze zu tun?
Für Eure Tipps / Meinungen zum Thema wäre ich dankbar,
koschir