bostanci89 schrieb am 10.07.2008 um 17:55:26:ist doch eigentlich nicht mein schuld
Doch, ab dem 16. Geburtstag ist ein Ausländer für seine
ausländerrechtlichen Belange selbst verantwortlich. Die
Frage ist nur, was das für Auswirkungen hat.
trixie schrieb am 10.07.2008 um 18:44:24:Ich bin hier nur auf die Anwendungshinweise des BMI zum Staatsangehörigkeitsgesetz gestoßen.
Zitat:12b.3 Zu Absatz 3 (Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts)
Kurzfristige Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts infolge einer nicht rechtzeitigen Beantragung des Aufenthaltstitels oder der Verlängerung desselben bleiben außer Betracht, wenn sie bereits bei der Entscheidung über den Aufenthaltstitel außer Betracht geblieben sind
Schon mal der richtige Ansatz. Da dort nirgends steht, dass
das nur für Einbürgerungen gilt, ist das selbstverständlich
auch auf den Geburtserwerb nach § 4 (3) anzuwenden.
Ansonsten müsste man natürlich wissen, woran es denn nun
genau hapert.
Wenn es wirklich nur so war, dass bostanci89 ihre eigene
AEerst ein paar Tage nach dem 16. Geburtstag beantragt hat,
dann hat das Kind die deutsche StA nach § 4 (3) erworben.
bostanci89 schrieb am 10.07.2008 um 17:55:26:ich habe erfahren das mein kind keinen deutschen pass bekommt
Wie und woher hast du das erfahren? Gibt es eine schriftliche
Entscheidung?
bostanci89 schrieb am 10.07.2008 um 17:55:26:ich zb werde am dienstag die unterlagen für mich abgeben kann aber sein das sie es bei mir auch nicht akzeptieren weil ich alg2 empfängerin bin...
ich kann ja nix anderes machen..kann ja jetzt nicht arbeiten gehen wegen mein baby..
Doch, genau aus diesem Grund wird man es akzeptieren
müssen, denn Voraussetzung ist, dass der Bewerber
"den
Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen
nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht
zu vertreten hat" Letzteres ist üblicherweise der Fall, wenn ein Kleinkind zu
versorgen ist. Ich gehe dabei davon aus, dass sich die
Angelegenheit nach § 10 richtet.
bostanci89 schrieb am 10.07.2008 um 17:55:26:miteinbürgern wenn es geht???
Miteinbürgerung kann vorsichtshalber mitbeantragt werden,
wenn sich dann heraus stellt, dass das Kind schon deutsch ist,
hat sich das eh erledigt.
Für's Kind sollte ein Staatsangehörigkeitsausweis beantragt
werden, dann muss sich die StA-Behörde jedenfalls genauer
mit dem Fall befassen.