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Visafreie Einreise - AE möglich? Fehlende Dt-Kenntnisse (Gelesen: 8.166 mal)
Marex21
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29.05.2008 um 19:00:40
 
hallo zusammen ...

ich habe versucht der diskussion aufmerksam zu folgen, aber ich muß gestehen, das das meiste für mich als leie nur böhmische dörfer sind  Griesgrämig
es wird hier sehr viel darüber gesprochen, ob bei der beantragung des schengen visums eine falschaussage gemachte wurde oder nicht (zwecks eheschließung, dänemark). in unserem fall war es so, das meine frau (mexicanerin) überhaupt keinen antrag für dieses visum stellen musste und dementsprechend auch garkeine falschen aussagen machen konnte! sicherlich ist es immer eine glaubenssache ob wir vorhatten zu heiraten oder nicht, aber genau da liegt ja der hund begraben .... bei der ABH wurde unterstellt, das wir das bereits vorher geplant hätten ( obwohl wir nachweislich unterlagen erst in D zusammengetragen haben) und mit dem falschen visum eingereist wäre was man ja bei der beantragung spätestens hätte merken müssen. aber nochmal ... welche beantragung? sie braucht nur ihren pass um hier einzureisen. mitlerweilen ist sie wieder hier und macht hier einen A1 deutschkurs. wir haben uns auch schweren herzens damit abgefunden, das sie danach wieder nach mexico reisen muß um das visum zur FZF zu beantragen.... aber nachdem ich diese diskussion hier gelesen habe, regte sich ein wenig hoffnung. wir würden uns sehr freuen über ein par antworten von euch, auch wenn sie vieleicht nicht so positiv sind, denn für otto normal verbraucher wie uns sind all diese verordnungen, gesetze, dienstanweisungen und auslegungssachen überhaupt nicht zu begreifen. also sind wir über jede "verständliche" aussage sehr dankbar.  vielen dank an euch!!!!
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trixie
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Antwort #1 - 29.05.2008 um 19:15:34
 
Marex21 schrieb am 29.05.2008 um 19:00:40:
in unserem fall war es so, das meine frau (mexicanerin) überhaupt keinen antrag für dieses visum stellen musste und dementsprechend auch garkeine falschen aussagen machen konnte!

Da aber - so unterstellte es euch die ABH - ein langfristiger Aufenthalt geplant war, wäre ein Visum mit den entsprechenden Angaben erforderlich gewesen. Die visumsfreie Einreise ist eben nur für maximal 90 Tage gedacht.

Marex21 schrieb am 29.05.2008 um 19:00:40:
wir würden uns sehr freuen über ein par antworten von euch, auch wenn sie vieleicht nicht so positiv sind,

Was möchtest du wissen? Du hast ja keine Frage gestellt. Zwinkernd

Marex21 schrieb am 29.05.2008 um 19:00:40:
denn für otto normal verbraucher wie uns sind all diese verordnungen, gesetze, dienstanweisungen und auslegungssachen überhaupt nicht zu begreifen.

... doch trotzdem erfreut sich dieser Thread großer Beliebtheit, mit z. Zt. 1868 Aufrufen.

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Muleta
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Antwort #2 - 29.05.2008 um 19:55:44
 
Marex21 schrieb am 29.05.2008 um 19:00:40:
mitlerweilen ist sie wieder hier und macht hier einen A1 deutschkurs.


ist sie wieder visumsfrei hier oder hat sie eine AE?

Muleta

@mods: bitte neuen Thread für die Anfrage vom Marex21 öffnen.
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Antwort #3 - 29.05.2008 um 20:16:00
 
erstmal vielen dank für die schnellen antworten!
der langfristige aufenthalt war nicht geplant, da ich sie mit dem antrag hier überascht habe. sicherlich richtig trixi, das ich keine eindeutige frage gestellt habe. die frage ist, können wir uns berechtigte hoffnungen machen, das sie bei bestandenen deutschtest hier eine AE bekommt ohne erst wieder ausreisen zu müssen? denn aus diesen treat bin ich nicht ganz schlau geworden ... einige passagen klangen für mich danach. ach übrigens ... ich wollte nicht sagen, das dieses forum schlecht oder unverständlich wäre. ich meinte speziell diesen treat, der doch sehr viele zitate aus gesetzestexten enthält, welcher sich leien wie mir nicht gleich erschließt. also, das war KEINE kritik!!!

ja, sie ist wieder mit schengen-visum hier und macht den deutschtest - keine AE, wir arbeiten darauf hin.

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Antwort #4 - 29.05.2008 um 20:18:50
 
Marex21 schrieb am 29.05.2008 um 20:16:00:
ja, sie ist wieder mit schengen-visum hier


wie bitte? Sie hat wirklich ein Visum in ihrem Pass kleben? Das glaube ich nicht.

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Antwort #5 - 29.05.2008 um 20:28:37
 
nein, entschuldigung ... nur den einreisestempel. aber dieser gilt doch als so eine art schengen-visa oder?
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Antwort #6 - 29.05.2008 um 21:09:25
 
Marex21 schrieb am 29.05.2008 um 20:28:37:
nein, entschuldigung ... nur den einreisestempel. aber dieser gilt doch als so eine art schengen-visa oder?


nein. Hör bitte auf, Dich und andere (ggf. sogar die Mitarbeiter der ABH) zu verwirren: es ist kein Visum und sie braucht kein Visum, sofern sie zum Zeitpunkt der Einreise nicht beabsichtigt, länger als 3 Monate in den Schengen-Ländern zu bleiben.

Sofern sie während ihres Aufenthalts den A1-Test besteht, sollte ein Antrag auf AE gestellt werden. Denn in diesem Fall ist § 39 Nr. 3 AufenthV wohl erfüllt.

Wenn die ABH dann immer noch ablehnen will, müsst ihr Euch fragen, ob die Nachholung des Visumsverfahrens sinnvoll ist oder ob ein Widerspruchs- bzw. Klageverfahren angegangen werden soll. Bei Mexikanern in einem unproblematischen Fall würde ich wohl zur Nachholung tendieren (egal ob die Ablehnung der AE rechtmäßig oder rechtswidrig war). Das dürfte in der Regel die schnellere und stressfreiere Alternative sein.

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Antwort #7 - 29.05.2008 um 21:35:20
 
vielen dank für die schnelle antwort! ich wollte niemanden verwirren, weder mich noch andere. die genaue bezeichnung dieses stempels den sie in ihren pass bekommen hat ist mir nicht bekannt, also bitte ich die verwirrende bezeichnung zu verzeihen.
sicher hast du recht, das bei einer ablehnung AE der gang zurück nach mexico wohl der einfachere wäre, aber auch der teurere Griesgrämig
egal, über sinn und unsinn dieser regelung ist ja wohl das user forum gedacht.
ich wollte ja auch eigentlich nur wissen, ob es unbedingt notwendig ist das sie wieder ausreisen muss, oder ob da doch eine andere möglichkeit besteht, was ich in meinem jugendlichen leichtsinn glaubte aus den für mich verwirrenden gesetzestexten rauslesen zu können. aber warscheinlich habe ich mich da wohl in einen "wunsch" gelesen Zwinkernd
also nichts für ungut und nochmals vielen dank!
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Antwort #8 - 29.05.2008 um 21:44:38
 
Muleta, bei einer Positivstaatlerin kommen irgendwelche 55-Geschichten aber nun wirklich nicht in Betracht, oder? Bleibt 5 Abs. 2, der nach dem OVG NW hinter dem (hier wg. A1 erfüllten) § 39 AufenthV zurücktritt. Entgegengesetzte gerichtliche Entscheidungen existieren jedenfalls nicht in Juris und Beck Online. Hinzu kommt, dass in etlichen Bundesländern in diesen Fällen die Weisungslage dahingeht, dass AE zu erteilen sind (in welchem Bundesland wohnst Du, Marex21?). Ich würde die Chancen für eine erfolgreiche (allerdings nötigenfalls gerichtliche) Durchsetzung einer AE daher für durchaus nicht ganz gering halten, angesichts Eurer verständlichen Hilflosigkeit gegenüber den Vorschriften aber wohl nicht ohne Anwalt. Völlig risikofrei wäre es auch dann natürlich nicht.
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Antwort #9 - 29.05.2008 um 21:47:44
 
Marex21 schrieb am 29.05.2008 um 21:35:20:
ich wollte ja auch eigentlich nur wissen, ob es unbedingt notwendig ist das sie wieder ausreisen muss, oder ob da doch eine andere möglichkeit besteht,


rechtlich notwendig ist das nicht. Aber was nutzt Dir das schönste Recht, wenn es Dir vorenthalten wird und Du es erst in einem monatelangen und ggf. auch nicht ganz billigen Rechtsstreit durchsetzen musst?

tapir schrieb am 29.05.2008 um 21:44:38:
Muleta, bei einer Positivstaatlerin kommen irgendwelche 55-Geschichten aber nun wirklich nicht in Betracht, oder? Bleibt 5 Abs. 2, der nach dem OVG NW hinter dem (hier wg. A1 erfüllten) § 39 AufenthV zurücktritt.


das Risiko besteht darin, dass das Gericht zur der Ansicht gelangen könnte, dass bereits mit dem Ziel eines mehr als 3 Monate dauernden Aufenthalts eingereist ist. In diesem Fall folgt:
- 14 Abs. 1 Nr. 2 -> 58 Abs. 2 Nr. 1 (vollziehbare Ausreisepflicht)
- ggf. 55 Abs. 2 Nr. 2 iVm 95 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3
- 39 Nr. 3 AufenhtV (-) weil schon seit der Einreise kein rechtmäßiger Aufenthalt besteht.

Details bei Westphal/Stoppa, dort sicherlich auch Rspr.

Muleta
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Antwort #10 - 29.05.2008 um 21:57:31
 
danke, das habe auch ich verstanden Zwinkernd
ist halt nur schade, das wenn es nicht notwendig, es einem doch passieren kann das sie zurück muss und man dann zwischen not und ehlend wählen muss ... ich meine was das geld betrifft, ist beides sehr teuer und der start (integration von ihr) geht dadurch weder schneller noch besser ... im gegenteil wird alles nur noch schwerer als es bereits ist. egal, nochmals vielen dank für die schnellen antworten und macht wieter so ....
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Antwort #11 - 29.05.2008 um 22:31:36
 
Muleta schrieb am 29.05.2008 um 21:47:44:
- 14 Abs. 1 Nr. 2 -> 58 Abs. 2 Nr. 1 (vollziehbare Ausreisepflicht)
- ggf. 55 Abs. 2 Nr. 2 iVm 95 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 

Es ist aber gefestigte Rspr, dass die Einreise eines Positivstaatlers nur dann unerlaubt ist, wenn der dem Positivstaatler visumfrei nicht erlaubte Aufenthaltszweck bereits durch die Einreise selbst verwirklicht wird (z.B. Schmuggler: OLG Brandenburg NStZ-RR 2004, 280); die bloße Absicht, nach der Einreise unerlaubte Aufenthaltszwecke zu verwirklichen, genügt nicht (BGH vom 28.10.2004 - 5 StR 3/04; OLG Bremen v. 04.06.2002, Ss 12/02; das wäre als Tat, deren einziger Schauplatz die Psyche des Täters ist, auch Gesinnungsstrafrecht). Auch der Aufenthalt wird erst mit der Verwirklichung des nicht visumfrei erlaubten Aufenthaltszwecks unerlaubt. Für eine von der strafrechtlichen Bewertung der Unerlaubtheit abweichende verwaltungsrechtliche Wertung spricht nichts; im übrigen macht der BGH bereits in seiner früheren Entscheidung 2 St 457/04 sehr deutlich, dass er den Aufenthalt in diesen Fällen auch verwaltungsrechtlich für erlaubt hält.
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Antwort #12 - 30.05.2008 um 00:15:30
 
Muleta schrieb am 29.05.2008 um 21:09:25:
Denn in diesem Fall ist § 39 Nr. 3 AufenthV wohl erfüllt.  


Warum sollte hier § 39 Nr. AufenthV zum Tragen kommen, da der Anspruch doch bereits vor der Einreise entstanden ist. Daran sollte sich doch nichts ändern, dass die Sprachkenntnisse als Anspruchsvoraussetzung erst nach der Einreise erworben wurden. Das Erlernen der Sprache würde in diesem Fall doch darauf hindeuten, dass ein langfristiger Aufenthalt geplant war, für den ein Visum benötigt wird.

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Antwort #13 - 30.05.2008 um 00:20:58
 
trixie schrieb am 30.05.2008 um 00:15:30:
Warum sollte hier § 39 Nr. AufenthV zum Tragen kommen, da der Anspruch doch bereits vor der Einreise entstanden ist. Daran sollte sich doch nichts ändern, dass die Sprachkenntnisse als Anspruchsvoraussetzung erst nach der Einreise erworben wurden.


Das hast Du doch selbst vor ein paar Stunden zutreffend bemerkt, dass bei Erwerb der Sprachkenntnisse nach der Einreise § 39 gilt. Warum denn auch nicht?

trixie schrieb am 30.05.2008 um 00:15:30:
Das Erlernen der Sprache würde in diesem Fall doch darauf hindeuten, dass ein langfristiger Aufenthalt geplant war, für den ein Visum benötigt wird.

Stimmt, aber ob diese Planung dazu führt, dass das Visuvmerfahren nachzuholen ist, möchten wir jetzt sicher nicht nochmal von vorne durchdiskutieren, oder Zwinkernd ?
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Antwort #14 - 30.05.2008 um 00:37:32
 
tapir schrieb am 30.05.2008 um 00:20:58:
Das hast Du doch selbst vor ein paar Stunden zutreffend bemerkt, dass bei Erwerb der Sprachkenntnisse nach der Einreise § 39 gilt. Warum denn auch nicht?  


Weil die Grundvoraussetzung für die AE (Eheschließung)  bereits vor der Einreise bestand. Und speziell bezogen auf diesen Fall erkennbar ist, dass man mit dem Gedanken des Daueraufenthaltes eingereist ist, wenn man die Historie betrachtet.

Einreise --> Heirat --> Ausreise, weil ABH von Einreise mit falschen Visum spricht --> Wiedereinreise zum Sprachen lernen --> Beantragung AE ???

Bei der von dir angesprochenen Konstellation ging es doch darum, dass Heirat und Spracherwerb nach der Eineise stattgefunden haben.

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