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Gueltigkeit von A1 Sprachnachweis (Gelesen: 5.253 mal)
tinyjenni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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15.05.2008 um 09:49:24
 
Hallo an alle,

eine Bekannte von mir moechte im fruehestens im Maerz 2009 zu ihrem Deutschen Freund (dann Mann) nachziehen und auch dann erst das Visum beantragen. Sie macht gerade den Start Deutsch 1 Sprachkurs. Pruefungstermine sind beim lokalen GI nur alle 6 Monate, der naechste ist im Juli, danach im Dezember. Da sie Angst hat beim ersten mal durchzufallen, und auch weil das Wissen jetzt noch "frisch" ist, moechte sie die Pruefung schon im Juli machen.

Wenn sie nun beim ersten Mal besteht, ist der Nachweis vom Juli im naechsten Maerz noch gueltig oder dann schon veraltet?

Danke
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jetflyer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 15.05.2008 um 10:02:45
 
Hallo tinyjenny

Die Sprachzertifikate veralten nicht!

das A1 zertifikat des GI ist unbegrenzt gültig

GRüße
Jetflyer
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tinyjenni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 15.05.2008 um 10:13:17
 
Dane Jetflyer, dass das Zertifikat nicht mit einem "Gueltig bis" ausgesttattet ist, wusst ich, mal anders anders ausgedrueckt: Kann die Botschaft oder ABH ein A1 Zertifikat verlagen, das nicht aelter als 1Jahr, 2 Jahre usw ist?

Zum Beispiel hat ja ein polizeiliches Fuerungszeugnis kein Ablaufdatum, aber manche Behoerden oder Arbeitgeber verlangen ein aktuelles, das nicht aelter als 6 Monate ist
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 15.05.2008 um 10:18:30
 
jetflyer schrieb am 15.05.2008 um 10:02:45:
Die Sprachzertifikate veralten nicht!

das A1 zertifikat des GI ist unbegrenzt gültig


naja, da fragt sich, was mit "gültig" gemeint ist.

Die Sprachkenntnisse müssen nach derzeit noch herrschender Rechtsauffassung zum Zeitpunkt der Erteilung des Visums vorliegen. Daran können, trotz GI-Zertifikat, durchaus Zweifel bestehen, wenn das Zertifikat schon älteren Datums ist. Der TS räumt ja selbst ein, dass die Anforderungen möglicherweise nur zum Testzeitpunkt vorliegen und später bereits wieder in Vergessenheit geraten sein könnten.

Die zeitliche Grenze des Vergessens ist nicht näher definiert, auch das OVG Berlin-Brandenburg hat sich dazu kürzlich nur 'nebenbei' und ohne nähere Erläuterungen beschäftigt (OVG 16.1.2008, 2 M 1.08), sieht das aber wohl tendenzielle sehr großzügig.

Muleta
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Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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jetflyer
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Antwort #4 - 15.05.2008 um 10:20:45
 
Nun ist das Gesetz bzgl. Nachweis von Sprachkenntnissen noch relativ neu, ergo kann es noch kaum Erfahrungen mit "alten" Zertifikaten geben. Habe diesbzgl. auch weder hier noch anderswo etwas gehört.

Grüße
Jetflyer

PS: Grundsätzlich sollte sie trotzdem weiterlernen. Es macht nicht viel Sinn mit "vergessenem" A1 Deutschkenntnissen dann nach D. überzusiedeln. Spätestens dann im I-Kurs in D. geht es sowieso weiter mit dem Spracherwerb. Vielleciht schaft sie ja dann schon die nächste Stufe?
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tinyjenni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 15.05.2008 um 10:27:00
 
Danke Muleta,

ich habe mir sowas schon gedacht. Dass der Inhalt eines zweimonatigen Sprachkurses ueber jahre in Vergessenheit geraten kann, ist ja nicht verwunderlich. Also kann sie davon ausgehen, dass 7 Monate keine Probleme bereiten werden? Von der Botschaft gibt es anscheinend keine explizite Antwort, dort wurde ihr nur gesagt, dass erst bewertet wird, ob die Vorraussetzung "Deutschkenntnisse" vorliegt, wenn der Antrag bearbeitet wird, also Ermessensentscheidung.

Re Jetflyer das Argument mit den veralteten Deutschkenntnissen, wenn man in Deutschland ankommt, ist schon plausibel, aber dann duerften sich Botschaften auch nicht mehrere Monate mit der Bearbeitung von FZF-Visa Zeit lassen, da sonst die Vorraussetzung "Deutschkenntnisse" nicht mehr vorliegen koennten, da der Auslaender bereits so einiges verlernt hat.
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maki
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Antwort #6 - 15.05.2008 um 10:27:34
 
Im Gesetz steht nix von einem A1 Zertifikat oder dessen Gültigkeit, verlangt wird, dass sich der Ehegatte "auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann".

Da nutzt ein uraltes Zertifikat nix wenn die Kenntnisse nicht mehr da sind.
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hge2001
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Antwort #7 - 15.05.2008 um 11:07:03
 
maki schrieb am 15.05.2008 um 10:27:34:
Im Gesetz steht nix von einem A1 Zertifikat oder dessen Gültigkeit, verlangt wird, dass sich der Ehegatte "auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann".

Da nutzt ein uraltes Zertifikat nix wenn die Kenntnisse nicht mehr da sind.


Mit dieser Begründung könnte ja jede Firma oder andere Institution bei der Bewerbung ein 10 Jahre altes Abitur-zeugnis ablehnen. Denn wer kann denn die Mathematikaufgaben nach Jahren noch?

Die Botschaft verlangt eben nun mal ein A1-Zertifikat und wenn sie es bekommt, dann sagt sie im Gesetzestext steht aber nichts von A1-Zertifikat sondern nur von "einfachen Deutschkenntnissen".  Und wenn umgekehrt jemand "einfache Deutschkenntnisse" praktisch durch Interview nachweisen will, dann wird das A1-Zertifikat verlangt. Irgendie wird's schizo....

Mein Fazit: Solange die Botschaft auf das A1 zertifikat besteht, muss sie jedes Zertifikat anehmen, es sei denn, dass diese unselige A1-Weisung zurückgenommen wird und die Botschaft das macht, was eigentlich im Gesetzestext steht, nämlich nur einfache Deutschkenntnisse zu überprüfen.

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maki
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Antwort #8 - 15.05.2008 um 11:16:35
 
hge2001 schrieb am 15.05.2008 um 11:07:03:
Mit dieser Begründung könnte ja jede Firma oder andere Institution bei der Bewerbung ein 10 Jahre altes Abitur-zeugnis ablehnen.

Wieso denn? Steht doch nirgendwo das man den Kenntnisstand haben muss, sondern es wird doch explizit nach dem Zeugnis/Abschluss verlangt.
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hge2001
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Antwort #9 - 15.05.2008 um 11:27:35
 
maki schrieb am 15.05.2008 um 11:16:35:

Wieso denn? Steht doch nirgendwo das man den Kenntnisstand haben muss, sondern es wird doch explizit nach dem Zeugnis/Abschluss verlangt.


und auf den Merkblättern der Botschaft wird nur explizit ein A1-Zertifikat verlangt. Es steht dort auch nichts vom Alter des Zertifikats.

Ausserdem ist dies nun eine merkwürdige Sichtweise, ein Zeugnis sagt aus, dass die Fähigkeiten mal zum Zeitpunkt n da waren. Ich habe noch nichts von Halbwertzeiten von Zeugnissen gehört.

hge




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maki
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Antwort #10 - 15.05.2008 um 11:40:24
 
hge2001 schrieb am 15.05.2008 um 11:27:35:
Ausserdem ist dies nun eine merkwürdige Sichtweise, ein Zeugnis sagt aus, dass die Fähigkeiten mal zum Zeitpunkt n da waren. Ich habe noch nichts von Halbwertzeiten von Zeugnissen gehört. 

Mag ja sein dass es seltsam ist (bzw. schwammig formuliert ist), aber ein A1 Zertifikat ist keine gesetzliche Vorraussetzung, Merkblätter hin oder her.

Schliesslich kann man die Sprachkenntnisse auch ohne A1 Zertifikat nachweisen(an den Schalter gehen und losreden...).
Auf der anderen Seite ist ein A1 Zertifikat aber kein Garant dass die Sprachkenntnisse auch wirklich vorhanden sind, d.h. selbst mit A1 Zertifikat könnte der Antrag wegen fehlender Sprachkenntnisse abgelehnt werden.

Denke aber dass diese Diskussion der TS wenig hilft, dem Ratschlag die Sprachkenntnisse auf eigene Faust (falls möglich) zu vertiefen kann ich nur zustimmen.
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jetflyer
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Antwort #11 - 15.05.2008 um 12:27:06
 
Zitat:
Ich habe noch nichts von Halbwertzeiten von Zeugnissen gehört


Ist jetzt OT, aber gerade Sprachzeugnisse in z.B. englischer Sprache (Berlitz) haben auf der Rückseite so schön aufgedruckt:

"Dieses Zeugnis verliert seine Aussagekraft über die bescheinigten Spachkenntnisse nach 5 Jahren"
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trixie
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Antwort #12 - 15.05.2008 um 12:38:54
 
Dass das A 1 Zertifikat nicht unbedingt als Beweis bestehender Sprachkenntnisse - unabhängig vom Datum des Ausstellungsdatum - gesehen wird, lässt dieses Merkblatt erkennen:

http://www.ankara.diplo.de/Vertretung/ankara/de/04/Visa/FZ__A1__Sprachnachweis__...

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Antwort #13 - 15.05.2008 um 14:02:43
 
trixie schrieb am 15.05.2008 um 12:38:54:
Dass das A 1 Zertifikat nicht unbedingt als Beweis bestehender Sprachkenntnisse - unabhängig vom Datum des Ausstellungsdatum - gesehen wird, lässt dieses Merkblatt erkennen:

http://www.ankara.diplo.de/Vertretung/ankara/de/04/Visa/FZ__A1__Sprachnachweis__...

trixie


Dieser Satz (leider nicht zitierbar) bezüglich Aktualität scheint mir eine Einzelmeinung einer Botschaft zu sein, habe ich bei anderen noch nicht entdecken können. Im Übrigen zielt dieser Passus eher auf gefälschte Urkunden ab (Plausibilität ...).

Im vorliegenden Fall des TS sollte es doch unstreitig sein, dass ein max 1 Jahr altes A1-Zertifikat zu keinerlei Problemen führt.

hge

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Antwort #14 - 15.05.2008 um 18:24:54
 
Hi,

Veraltete A1-Zertifikate


Aus den Hinweisen zum Richtlinienumsetzungsgesetz:

Zitat:
Ergeben sich in Einzelfällen bei der Vorlage von Sprachstandsnachweisen älteren
Ausstellungsdatums im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Antragstellers erhebliche
Zweifel an dessen tatsächlicher Deutschkenntnis, so kann ggf. ein aktuelles
Prüfungszeugnis nachgefordert werden. Bei Vorlage von Sprachnachweisen über
den niedrigsten Sprachstand „A1“, deren Ausstellung mehr als ein Jahr zurück liegt,
ist wegen des in diesem Fall raschen Verlusts der Sprachfähigkeit stets die Plausibilität
zu überprüfen. Im Übrigen ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu beachten,
dass der gesetzliche Zweck der Verbesserung der (sprachlichen) Integrationsfähigkeit
nach dem Zuzug nach Deutschland grundsätzlich auch durch einen Spracherwerb
erreicht wird, der nicht unmittelbar vor der Antragstellung stattgefunden hat.


Das heisst für mich, dass bei "veralteten" A1 Zertifikaten kein neuer Kurs gefordert wird, sondern dies im Rahmen des Integrationskurses stattfinden kann.
... immer schön die Verhältnismässigkeit wahren ...

Quelle:
http://www.emhosting.de/kunden/fluechtlingsrat-nrw.de/system/upload/download_131...

Seite 55


hge
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