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Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU (Gelesen: 24.075 mal)
Bgpatriot
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23.03.2008 um 00:01:49
 
Hallo liebe Leute.

In NRW haben alle Bekannten, die sich seit mehr als 5 Jahren in Deutschland aufhalten, neben der Bescheinigung über Daueraufenthaltsrecht-EU auch eine Arbeitsberechtigung-EU erhalten.

In Baden-Württemberg dagegen, wo ich wohne, wird mir die Arbeitsberechtigung-EU abgelehnt, obwohl ich mich seit 6 Jahren in Deutschland aufhalte (und Daueraufenthaltsrecht-EU ebenso besitze).

Also, Studenten, die ein Jahr später als ich eingereist sind, bekommen die Berechtigung und ich nicht. Was kann man dagegen tun?

Kann ich einen Wohnsitz bei Bekannten in Bonn anmelden, um die Berechtigung dort zu erhalten?
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mariya
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Antwort #1 - 23.03.2008 um 16:46:06
 
Hallo bgpatriot,

kannst du mir sagen wie deine Bekannten in NRW diese Arbeitsberechtigung-EU bekommen haben? Haben sie schon eine Arbeitsstelle in Aussicht gehabt oder einfach Antrag bei Arbeitsagentur gestellt und Glück gehabt? Waren sie schon fertig mit dem Studium? Oder auf Grund der Daueraufenthalt hat man automatisch Recht auf die Arbeitsberechtigung- EU? Ich bin seit 2001 in DE (NRW) und mir wurde auch die Arbeitserlaubnis-EU verweigert.

Gruss Mariya
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Bgpatriot
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Antwort #2 - 23.03.2008 um 19:49:18
 
Hallo Mariya,

sie waren weder fertig mit dem Studium, noch hatten Sie eine Arbeitsstelle. Nur aufgrund des Daueraufenthaltsrechts haben sie auch die Arbeitsberechtigung bekommen. Es handelt sich um Bonn und Mönchengladbach.

Offensichtlich hängt es nur vom Sachbearbeiter ab. Einzige Möglichkeit ist vor dem Sozialgericht über den Ablehnungsbescheid zu klagen (die Widerspruchstelle hilft nicht, da sie auch ein Teil der BA ist) oder sich dort anmelden, wo die Erlaubnisse problemlos erteilt werden. So sehe ich das.
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C_Devil
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Antwort #3 - 23.03.2008 um 20:44:50
 
Zitat:
Offensichtlich hängt es nur vom Sachbearbeiter ab.

Sollte eigentlich nicht so sein, denn die gesetzlichen Grundlagen sind für alle Agenturen gleich. Vielleicht wurde das Studium auch bei der Beantragung nicht angegeben, hatten wir leider auch schon.
Ich gehe mal davon aus, dass es um die Arbeitsberechtigung-EU geht, die in Anlehnung an § 9 Nr. 1 BeschVerfV erteilt werden kann. Dort werden lediglich 3 Jahre Aufenthalt in Deutschland gefordert.
Wird während des Aufenthaltes studiert zählen zur Berechnung der 3 Jahre die Hälfte des Studiums, bzw. max. 2 Jahre.
Wenn z.B. bis 2007 studiert wurde, rechnet man die 1/2 des Studiums + Zeit nach dem Studium. Das würde zum jetzigen Zeitpunkt noch keine 3 Jahre ergeben, sondern erst, wenn nach Exmatrikulation noch mind. 1 Jahr Aufenthalt gegeben ist.
Verrat mal seit wann du in Deutschland bist und von wann bis wann das Studium ging, dann können wir mal konkret rechnen.
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gc
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Antwort #4 - 23.03.2008 um 20:59:23
 
Die Frage bezieht sich auf studierende neue Unionsbürger mit Daueraufenthaltsrecht. Sie erfüllen die Voraussetzungen des § 9 BeschVerfV erst, wenn sie sich ein Jahr zu anderen als zu Studienzwecken hier aufgehalten haben. Sie hätten also - wenn sie sich die ganze Zeit nur zum Studium hier aufgehalten haben - nach § 9 BeschVerfV noch keinen Anspruch auf die Arbeitsberechtigung EU.


Die Frage ist aber, ob unabhängig von § 9 BeschVerfV im Hinblick auf das mit der NE nach § 9 AufenthG verbundene generelle Recht auf Erwerbstätigkeit aufgrund des Prinzips der Meistbegünstigung (Schlechterstellungsverbot) für den Bereich des FreizügG/EU auch zum der NE nach AufenthG inhaltlich entsprechenden Daueraufenthaltsrecht nach FreizügG/EU regelmäßig eine Arbeitsberechtigung EU für Tätigkeiten jeder Art als mit dem Daueraufenthaltsrecht verbundenes Recht beansprucht werden kann.

Das scheint zumindest die dargestellte Auffassung in NRW zu sein, anders hingegen die Auslegung in Ba-Wü...


Ergänzend hinzuweisen wäre auf die Rspr. des EuGH, nach der auch - entgegen der bisherigen Rechtsauslegung der Agentur für Arbeit - auch aufgrund einer 12 monatigen Teilzeiterwerbstätigkeit während des bzw. neben dem Studium ein Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung EU bestehen dürfte:

EuGH C- 294/06, U.v. 24.01.08,  Payir, Öztürk, Akyüz http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2141.pdf
Neben dem Studium erwerbstätige Ausländer mit befristetem Aufenthalt als Studierende sowie Ausländer mit befristetem Aufenthalt für eine Tätigkeit als Au Pair können die Eigenschaft als Arbeitnehmer nach den Kriterien erfüllen, die der EuGH bisher für die Arbeitnehmereigenschaft gestellt hat.


Die die Arbeitnehmereigenschaft von Au Pairs sowie von neben dem Studium erwerbstätigen neuen Unionsbürgern ausschließenden Durchführungsanweisungen der Arbeitsagentur zur BeschVerfV dürften demnach obsolet sein. Die entsprechenden Zeiträume dürften mitrechnen für die 12 Monatsfrist der Zulassung zum Arbeitsmarkt, nach deren Ablauf neue Unionsbürger einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang beanspruchen können.

gc
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« Zuletzt geändert: 23.03.2008 um 21:14:14 von gc »  
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Bgpatriot
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Antwort #5 - 24.03.2008 um 00:24:34
 
An C-Devil:

Ich bin Student seit Mitte 2002 bis heute. Meine Frage ist, warum die Zeiten ab dem EU-Beitritt nur zur Hälfte angerechnet werden. Der Gesetzgeber sagt nicht " Zeiten eines Studiums", sondern Zeiten nach 16 AufenthG. Der Aufenthalt ist nicht mehr nach 16 Aufenthaltsgesetzt, sondern nach dem FreizG/EU. Und ein Daueraufenthaltsrecht knüpft nicht mehr an einem bestimmten Aufenthaltszweck.
Kann nur aus der Tatsache, dass jemand immatrikuliert ist, geschlossen werden, dass der Aufenthaltszweck das Studium ist, wenn unbefristetes Aufenthaltsrecht vorliegt? Ich lebe mit meiner deutschen Freundin und würde mit ihr auch dann zusammenleben, wenn ich kein Student wäre. An der Universität verbringe ich täglich 4 Stunden, was ist mit den restlichen 20 Stunden, in denen ich nicht studiere?

An gc: herzlichen Dank für die professionelle Antwort.
Ich hätte noch einige Fragen zu dem Beschluss des Gerichtshofes:

In dem konkreten Beispiel geht es um das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei. Kann die Entscheidungswirkung auch auf andere Ausländer, die nicht aus der Türkei kommen (einschließlich Studenten aus den Neuen EU-Ländern) übertragen weden?
Ich bin seit 6 Jahren eingeschriebener Student, EU-Bürger seit Januar 2007. Insgesamt 4 Jahren habe ich als Studentische Hilfskraft an der Universität gearbeitet mit jeweils 30 Stunden pro Monat. Darüber Hinaus habe ich ein Jahr lang als Werkstudent gearbeitet mit 40 Stunden pro Monat. Wie werden die Teilzeiten angerechnet?

Schönes Ostern an alle
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« Zuletzt geändert: 24.03.2008 um 00:37:55 von Bgpatriot »  
 
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mariya
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Antwort #6 - 24.03.2008 um 00:41:38
 
Hallo gc,

ich habe auch mal eine Frage Smiley. Ich komme aus Bulgarien und habe als Au-Pair (Okt 2001-Okt 2002) gearbeitet, danach Dutschkurs besucht und seit 2003 bin ich Studentin. Erfülle ich die Voraussetzungen des § 9 BeschVerfV? Vielen Dank!

Gruss Mariya
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Antwort #7 - 25.03.2008 um 23:23:47
 
mariya schrieb am 24.03.2008 um 00:41:38:
Hallo gc,

ich habe auch mal eine Frage Smiley. Ich komme aus Bulgarien und habe als Au-Pair (Okt 2001-Okt 2002) gearbeitet, danach Dutschkurs besucht und seit 2003 bin ich Studentin. Erfülle ich die Voraussetzungen des § 9 BeschVerfV? Vielen Dank!

Gruss Mariya


Hallo Mariya,

ja, du solltest die Arbeitsberechtigung EU bei der Arbeitsagentur beantragen!

1. Ich gehe davon aus, dass du problemlos von der Ausländerbehörde  die "Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht nach FreizügG/EU" bekommst, da du mehr als 5 Jahre hier bist.

2. Da du das Daueraufenthaltsrecht auch ohne die Bescheinigung bereits besitzt und dieses Recht der NE nach dem AufenthG entspricht, müsste die Arbeitsagentur dir m.E. eine "Arbeitsberechtigung EU" ausstellen.

3. Unabhängig davon müsste die Arbeitsagentur dir aber auch ganz klar aufgrund des oben erwähnten Urteils des EuGH gemäß § 9 BeschVerfV eine "Arbeitsberechtigung EU" ausstellen.

Es ist jedoch leider damit zu rechnen, dass die Arbeitsagentur die Rechtsprechung des EuGH (noch) nicht zur Kenntnis nimmt und (noch) nicht danach handelt, sondern erstmal  abwartet, ob sie eine entsprechende Weisung erhält.

Dagegen helfen dann nur Widerspruch und Klage und wenn es um ein konkretes Jobangebot geht, für das du diese Erlaubnis brauchst und wo der Arbeitgeber kein (monate oder jahrelanges...) Widerspruchs- und Klageverfahren abwarten kann, ein Eilantrag beim Sozialgericht.

Oder Du machst eine Eingabe bei der www.integrationsbeauftragte.de wenn es nicht klappen sollte.

gc
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Antwort #8 - 27.03.2008 um 10:50:24
 
gc schrieb am 25.03.2008 um 23:23:47:
1. Ich gehe davon aus, dass du problemlos von der Ausländerbehörde  die "Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht nach FreizügG/EU" bekommst, da du mehr als 5 Jahre hier bist.



Hallo,
ich bin in der gleichen Situation wie Mariya.
Mir wurde die Bescheinigung nach § 4a jedoch nicht erteilt mit der Begründung, dass ich keine Nachweise über den Lebensunterhalt vorgelegt habe. Der Sachbearbeiter bei der ABH meinte dass §4a und §5 "zusammenhängen" und wollte meine Lohnabrechnungen sehen Augenrollen.

Ich dachte Lebensunterhalt und KV sind keine Voraussetzungen  oder doch?

LG,
lea

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Antwort #9 - 27.03.2008 um 20:45:03
 
gc schrieb am 25.03.2008 um 23:23:47:
2. Da du das Daueraufenthaltsrecht auch ohne die Bescheinigung bereits besitzt und dieses Recht der NE nach dem AufenthG entspricht, müsste die Arbeitsagentur dir m.E. eine "Arbeitsberechtigung EU" ausstellen.


Bei mir würde es allerdings auch keine Arbeitsberechtigung-EU geben nur alleine bezogen auf das Daueraufenthaltsrecht. Das haben nach Aussage der ABH alle, die im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung sind, da diese nicht mehr befristet werden dürfen. Wenn die Daueraufenthaltserlaubnis der NE nach dem AufenthG entspricht, warum gibt es darin entsprechende Nebenbestimmungen für Studenten? Wäre dann m.E. völlig überflüssig, denn die NE enthält im Normalfall keinerlei Nebenbestimmungen. Daher bleibt es bei meiner obigen Aussage.


gc schrieb am 25.03.2008 um 23:23:47:
2. 3. Unabhängig davon müsste die Arbeitsagentur dir aber auch ganz klar aufgrund des oben erwähnten Urteils des EuGH gemäß § 9 BeschVerfV eine "Arbeitsberechtigung EU" ausstellen.

 
Müsste und kann sie nicht, da es sich in dem Urteil ausschließlich um türkische Staatsangehörige handelt, die im Zusammenhang mit dem Assoziationabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei unter den vorgenannten Voraussetzungen Ansprüche geltend machen können.


gc schrieb am 25.03.2008 um 23:23:47:
2.Es ist jedoch leider damit zu rechnen, dass die Arbeitsagentur die Rechtsprechung des EuGH (noch) nicht zur Kenntnis nimmt und (noch) nicht danach handelt, sondern erstmal  abwartet, ob sie eine entsprechende Weisung erhält.


Diese Regelungen sind den Agenturen hinlänglich bekannt und das nicht erst seit dem o.g. Urteil des EuGH !


gc schrieb am 23.03.2008 um 20:59:23:
Die die Arbeitnehmereigenschaft von Au Pairs sowie von neben dem Studium erwerbstätigen neuen Unionsbürgern ausschließenden Durchführungsanweisungen der Arbeitsagentur zur BeschVerfV dürften demnach obsolet sein. Die entsprechenden Zeiträume dürften mitrechnen für die 12 Monatsfrist der Zulassung zum Arbeitsmarkt, nach deren Ablauf neue Unionsbürger einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang beanspruchen können.  


Diese Zeiten als Student bzw. als Au-pair können nicht zur Berechnung der 12 Monatsfrist herangezogen werden, siehe folgenden Auszug aus den Durchführungsanweisungen zu § 284 SGB III i.V.m. § 12 a ArGV:

4.1.512 nicht anspruchsbegründende Tätigkeiten
Nicht zum Arbeitsmarkt zugelassen i.S. § 12 a ArGV sind:

• Studenten nach § 16 Abs. 3 AufenthG,
• Aus- u. Weiterzubildende nach § 17 AufenthG, ausgenommen Weiterzubildende nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ASAV,
• Aus- u. Weiterzubildende nach § 2 BeschV,
• Europäische Freiwilligendienste nach § 9 Nr. 1 BeschV und
• Au-pair nach § 20 BeschV.
Bei diesen Tätigkeiten steht grundsätzlich nicht eine Arbeit nach den am Arbeitsmarkt geltenden Arbeitsbedingungen im Vordergrund. Daher kann nach einer 12-monatigen Beschäftigung kein Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU i. S. des § 12a ArGV begründet werden.


Fazit: Wenn ein Arbeitgeber gefunden, Antrag Arbeitserlaubnis-EU bei der zuständigen Agentur einreichen und Vorrangprüfung abwarten.
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Antwort #10 - 28.03.2008 um 00:14:30
 
C_Devil schrieb am 27.03.2008 um 20:45:03:
Bei mir würde es allerdings auch keine Arbeitsberechtigung-EU geben nur alleine bezogen auf das Daueraufenthaltsrecht. Das haben nach Aussage der ABH alle, die im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung sind ...



Zwischen dem Freizügigkeitsrecht in den ersten 5 Jahren und dem im Regelfall erst nach dieser Frist  zu beanspruchenden Daueraufenthaltsrecht besteht ein erheblicher rechtlicher Unterschied!

Das Daueraufenthaltsrecht ist im FreizügG/EU und der Unionsbürgerichtlinie geregelt.
Das Daueraufenthaltsrecht wird von der ABH auf Antrag bescheinigt. Zutreffend ist, dass Unionsbüger, die die Voraussetzungen für das Daueraufenthaltsrecht erfüllen, dieses Recht allerdings auch ohne Bescheinigung bereits besitzen.

Die Fragesteller haben den Unterschied ja auch verstanden.


C_Devil schrieb am 27.03.2008 um 20:45:03:
Müsste und kann sie nicht, da es sich in dem Urteil ausschließlich um türkische Staatsangehörige handelt, die im Zusammenhang mit dem Assoziationabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei unter den vorgenannten Voraussetzungen Ansprüche geltend machen können.



Der vom EuGH in seinem Urteil interpretierte europarechtliche Arbeitnehmerbegriff ist für beide Regelungsbereiche (ARB EG-Türkei sowie Freizügigkeit neuer Unionsbürger) derselbe. Deshalb ist bei Fachleuten unstrittig, dass das Urteil des EuGH auch auf die Freizügigkeit neuer Unionsbürger Anwendung finden muss.



C_Devil schrieb am 27.03.2008 um 20:45:03:
Diese Regelungen sind den Agenturen hinlänglich bekannt und das nicht erst seit dem o.g. Urteil des EuGH !


Scheinbar nicht, s.o. Neu an dem Urteil ist, dass eben auch Au-Pairs sowie neben dem Studium erwerbstätige  Studierende mit zweckgebundenem Aufenthalt europarechtlich als "Arbeitnehmer" gelten und aus diesem Status ein über den ursprünglichen Aufenthaltszweck und -dauer hinausgehendes weiteres Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer beanspruchen können.


C_Devil schrieb am 27.03.2008 um 20:45:03:
[color=#cc0000]Diese Zeiten als Student bzw. als Au-pair können nicht zur Berechnung der 12 Monatsfrist herangezogen werden, siehe folgenden Auszug aus den Durchführungsanweisungen zu § 284 SGB III i.V.m. § 12 a ArGV:



Dass die Agentur das Urteil des EuGH in ihren internen Richtlinien noch nicht umgesetzt hat, hatte ich ja bereits vermutet.

Das ist ärgerlich, ändert aber nichts am Rechtsanspruch auf die Arbeitsberechtigung, der wenn die Agentur die Rechtslage ignoriert eben leider eingeklagt werden muss.


gc



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« Zuletzt geändert: 28.03.2008 um 00:29:51 von gc »  
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Antwort #11 - 28.03.2008 um 00:49:12
 
Hallo C-Devil,
meine Meinung zu den oben aufgeführten Punkten:

1. die Freizügigkeitsbescheinigung wird für unbefristet erstellt, nur wenn sich die Person seit mehr als 5 Jahren rechtsmäßig in DE aufgehalten hat. Sonst Überprüft die AB, ob die Voraussetzungen vorliegen (Lebensunterhalt und Krankenversicherung) und erstellt eine befristete Bescheinigung. Bei mir wurde die Bescheinigung zuerst auf 2 Jahre befristet, und erst nach 5 Jahren Aufenthalt habe ich die Unbefristete bekommen.

2. Was für Bestimmungen gibt es für Studenten? In meiner Bescheinigung steht z.B. nur das ich als Unionsbürger berechtigt bin, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und dass diese Becheinigung unbefristet gültig ist.  Das Wort "Student" taucht nicht auf.

3. Es geht darum, ob eine studentische Nebentätigkeit als Zulassung zum Arbeitsmarkt und der Student als Arbeitnehmer im Sinne von 12a ArGV zu betrachten ist.
Aus dem Urteil wird eindeutig, dass dies gegeben ist. Die 12-Monatsregelung ist nach EU-Recht und nicht nach deutschem Recht, die ArGV ist nur die nationale Umsetzung der europäischen Richtlinien.

Zitat:
"Die faktische Wirkung eines EuGH-Urteils ist jedoch ungleich größer, sie geht weit über den einzelnen Sachverhalt, der zur Vorlage geführt hat, hinaus. Da der EuGH für alle Mitgliedstaaten verbindlich Gemeinschaftsrecht auslegt, gilt die Norm des Gemeinschaftsrechts, so wie sie durch die im Urteil verkündete Auslegung zu verstehen ist, für alle Mitgliedstaaten und − in der Regel − ex tunc, d. h. rückwirkend. Anders formuliert: Der EuGH stellt fest, wie eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts immer schon und von allen hätte verstanden werden müssen"

Was denkst du, was wäre der Urteil gewesen, wenn die Klage von 2 Neu-EUlern eingereicht wurde und nicht von 2 Türken?

4. Wie gc auch betont hat, sind die Durchführungsanweisungen der Arbeitsagentur nicht mehr anwendbar, bzw. sind nach dem EuG Urteil zu aktualisieren.


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Antwort #12 - 28.03.2008 um 01:15:00
 
Bgpatriot schrieb am 28.03.2008 um 00:49:12:
1. die Freizügigkeitsbescheinigung wird für unbefristet erstellt, nur wenn sich die Person seit mehr als 5 Jahren rechtsmäßig in DE aufgehalten hat.


Das ist so nicht ganz richtig. Ich habe bisher nur Bescheinigungen gesehen, die von vorneherein (ab Einreise) ohne Befristung ausgestellt wurden, so hat es Devil ja auch geschildert. Eine unbefristet ausgestellte Bescheinigung beinhaltet aber noch nicht ohne weiteres auch ein Daueraufenhaltsrecht.

Ein Daueraufenhaltsrecht hat nur, wer die dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt, in der Regel 5 Jahre Aufenthalt, in besonderen Fällen auch schon nach kürzerer Zeit. Auf den Inhalt der Bescheinigung kommt es nicht an.

Spätestens wenn die ABH das "Daueraufenhaltsrecht" auch ausdrücklich bescheinigt hat, können allerdings auch Dritte wie z.B. die Arbeitsagentur erkennen, dass es sich nicht lediglich nur um eine unbefristet ausgestellte Bescheinigung handelt ...

gc
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Antwort #13 - 28.03.2008 um 18:23:08
 
Hallo an alle,

als ich bei der Arbeitsagentur war hat mir der Sachbearbeiter leider das gleiche wie C_Devil gesagt.Sogar der Antrag gibts nur, wenn man eine Stelle gefunden hat und exmatrikuliert ist.
@gc
du hast mir neue Hoffnung gegeben und werde demnächst nochmal dahin gehen, habe aber noch eine Frage. Man hört immer was und hofft. Smiley Stimmt das, dass ich die Arbeitsberechtigung-EU bekommen kann, wenn ich 2 Jahre in Deutschland verheiratet bin? Mein Mann ist nicht aus der EU. Wenn ja wo steht das?

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Antwort #14 - 28.03.2008 um 19:05:29
 
Stimmt, was du gehört hast  Zwinkernd

§ 2 Abs. 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung
Zitat:
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ArGV ist Ehegatten/Lebenspartnern von Ausländern die Arbeitsberechtigung bei fortbestehender ehelicher Lebensgemeinschaft bzw. lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft zu erteilen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft / lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaft seit mindestens 2 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.
Das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann in Zweifelsfällen durch die Ausländerbehörde bestätigt werden.


Geh nochmal zur Agentur und stelle den Antrag auf die Arbeitsberechtigung-EU.
Zu dem Gespräch solltest du mitnehmen:
- Heiratsurkunde (wenn nicht in Deutschland geheiratet, nimm am besten eine Übersetzung mit);
- Pässe von dir und deinem Ehemann;
- Nachweise der ABH, seit wann ihr jeweils rechtmäßig in Deutschland seid;
- aktuelle Meldebescheinigungen (zum Nachweis der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft).
Damit sollte es kein Problem sein, die Arbeitsberechtigung zu bekommen.

Btw: Es wäre immer hilfreich, wenn man den Mitarbeitern bei einer Antragstellung oder auch beim Einholen won Informationen, alles erzählt, was möglicherweise wichtig ist. Wir können natürlich nur auf die Situation eingehen, die uns geschildert wird Zwinkernd

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