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Internationale Adoption (Gelesen: 6.060 mal)
omwana
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24.02.2008 um 21:18:50
 
Ich habe mir nun alles zu Adoption durchgelesen aber ich habe immer noch so viele Fragen und vor allem Angst etwas falsch zu machen, deshalb entschuldigt bitte, falls ich etwas frage, das hier schon beantwortet wurde.

Mein Mann und ich sind kinderlos und haben einen kenianischen Pflegesohn. Er ist Waise (Vater unbekannt), die Mutter verstarb, als er noch ein Kleinkind war. Er hat, bis wir ihn kennenlernten, Kindheit und Jugend bei entfernten Verwandten verbracht. Diese eine Pflegemutter ist dann gestorben, als er 10 Jahre alt war, danach kam er zur Oma und Tante. Seit er 13 ist haben wir eine Eltern-Kind Beziehung und sind auch in allen schulischen Belangen (Internat) die einzigen Ansprechpartner und treffen alle Entscheidungen. Einer von uns oder beide verbringen auch die Schulferien mit ihm. Er ist de facto unser Sohn.

Seine nächsten Verwandten (Oma und Tante (offiziell Erziehungsberechtigte)) sind sehr schwer zu erreichen und mehrmals umgezogen. Deshalb hat es nun auch 2 Jahre gedauert, bis wir endlich die Todesurkunde für seine Mutter und seine Geburtsurkunde bekommen haben.
Seine Tante hat sich darum gekümmert und für sie und die Oma sind wir seine Eltern. Von der Seite gibt es also keine Schwierigkeiten.
Nun haben wir also endlich diese Papiere für ihn und träumen davon ihn zu adoptieren. Jetzt wird er aber in wenigen Monaten leider schon 17.
Wenn wir nun alles in die Wege leiten für eine Adoption, was müssen wir dann beachten? Müssen wir dazu auf ein Amt in Deutschland oder reicht es, wenn wir den Adoptionsantrag in Kenia ausfüllen? Müssen wir beide (mein Mann und ich) in Kenia anwesend sein. Wie lange dauert das Prozedere denn üblicherweise?

Und falls wir ihn (also während das Adoptionsverfahren noch läuft) in den nächsten Weihnachtsferien bei uns haben möchten und ein Touristenvisum für ihn beantragen, kann es dann sein, daß man ihm das wegen "mangelnder Rückkehrbereitschaft" verwehrt? (Wobei er nach den Ferien auf jeden Fall zurückkehren würde. Wir wollen ja, daß alles seine Ordnung hat.)

Und wenn das dann mit der Adoption doch nicht klappen sollte und er in einigen Jahren einen Studienplatz in Deutschland beantragen würde, hätte er dann überhaupt Chancen auf ein Visum oder würde man dann auch "mangelnde Rückkehrbereitschaft" voraussetzen?

So viele Fragen aber wir sind so unsicher und wollen uns nicht die Chancen auf eine gemeinsame Zukunft verbauen und da er bald 17 wird, bleibt nicht mehr so viel Zeit. Aus welchen Gründen könnte man überhaupt eine Adoption ablehnen, wenn beide Parteien das möchten und alle Voraussetzungen (Eltern-Kind-Beziehung) erfüllt sind?

Wir sind dankbar für alle Ratschläge.

Gruß
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trixie
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Antwort #1 - 28.02.2008 um 02:38:07
 
In Sachen Adoption würde ich mich zuerst an das Familiengericht wenden. Die können euch die genauen Vorausstzungen hierzu mitteilen.

omwana schrieb am 24.02.2008 um 21:18:50:
Aus welchen Gründen könnte man überhaupt eine Adoption ablehnen, wenn beide Parteien das möchten und alle Voraussetzungen (Eltern-Kind-Beziehung) erfüllt sind?  

U. U. wird eine Stellungnahme des Jugendamtes notwendig. Das Jugendamt gibt aber erst eine Stellungnahme ab, wenn die Eltern-Kind-Beziehung längere Zeit in Deutschland gelebt wurde. Da dies aber hier nicht möglich ist, dreht ihr euch im Kreis.

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Antwort #2 - 28.02.2008 um 07:30:29
 
Ohne Einschaltung der nach Landesrecht zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle (meistLandesjugendamt) sehe ich keine realistische Chance , die Adoption -nach deutschem Recht wirksam- über die Bühne zu bringen.  Auch dann wäre hurryup angesagt, ...

Die A. in Deutschland setzt ein zeitlich vorhergehendes Adoptionspflegeverhältnis voraus, was angesichts des Lebensalters kaum noch realisierbar sein dürfte.

Falls er Hindu-Recht unterliegen würde, wäre in Kenia eine Adoption möglich, diese bedürfte dann aber der Anerkennung durch den Supreme Court und natürlich nach deutschem Recht noch der Bestätigungnach dem AdoptWirkG. Da der Islam die Adoption nicht kennt, kann ein Muslim in Kenia nicht adoptiert werden.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #3 - 28.02.2008 um 07:43:42
 
trixie schrieb am 28.02.2008 um 02:38:07:
U. U. wird eine Stellungnahme des Jugendamtes notwendig. Das Jugendamt gibt aber erst eine Stellungnahme ab, wenn die Eltern-Kind-Beziehung längere Zeit in Deutschland gelebt wurde. Da dies aber hier nicht möglich ist, dreht ihr euch im Kreis.  


Hoi,
das stimmt so nicht. Bei Auslandsadoptionen geben
Jugendämter auch vorher die Stellungnahmen ab.
Kenne einige Fälle schon allein in meinem Bereich.

ronny schrieb am 28.02.2008 um 07:30:29:
und natürlich nach deutschem Recht noch der Bestätigungnach dem AdoptWirkG

Wobei diese nach der Einreise des Kindes (mit zu-
stimmungspflichtigen Visum) eingeholt werden kann.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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omwana
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Antwort #4 - 28.02.2008 um 16:04:36
 
Danke für die Antworten bisher! Er ist Christ und wird im Juni 17 Jahre alt.
Wenn ich sage, wir haben die Geburts/Sterbeurkunde so ist das etwas mißverständlich, denn es müßte heißen, seine Tante in Kenia hat sie. Ich muß mich im April erst persönlich dort hin begeben, um sie an mich zu nehmen. Das ist die einzige Möglichkeit! Der Postweg ist zu unsicher. (Dort wo sie sich befindet, sind auch noch die momentanen Unruhen in Kenia  weinend)

Deshalb weiß ich auch, nicht ob es sinnvoll ist, wenn wir uns jetzt schon an das Landesjugendamt bzw. Familiengericht wenden. Noch haben wir ja noch gar keine Papiere in der Hand  Traurig
Ich wollte mich im April dann an die kenianischen Behörden wenden und möchte deshalb so viele Informationen wie möglich einholen um keine Fehler zu machen.
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omwana
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Antwort #5 - 03.03.2008 um 10:18:31
 
ronny schrieb am 28.02.2008 um 07:30:29:
Falls er Hindu-Recht unterliegen würde, wäre in Kenia eine Adoption möglich, diese bedürfte dann aber der Anerkennung durch den Supreme Court und natürlich nach deutschem Recht noch der Bestätigungnach dem AdoptWirkG. Da der Islam die Adoption nicht kennt, kann ein Muslim in Kenia nicht adoptiert werden.

Grüße
Ronny Zwinkernd


Ich bin manchmal etwas schwer von Begriff, deshalb formuliere ich es mal so, wie ich es verstanden habe.  Zwinkernd

Sehe ich das richtig, daß es wohl am aussichtsreichsten wäre, ihn in Kenia, nach kenianischem Recht zu adoptieren? Danach beantragen wir die Bestätigung nach dem AdoptWirkG von der deutschen Behörde (Landesjugendamt). Muß er dazu hier in Deutschland sein oder können wir das auch machen, während er in Kenia weiterhin zur Schule geht?

Und wenn das alles positiv beschieden ist und er auch vor dem Gesetz unser Sohn ist, müssen wir dann einen Antrag auf FZF stellen, damit er zu uns kommen kann? Wird er durch diese Zustimmung auch gleichzeitig deutscher Staatsbürger?

Mick, du schreibst, daß wir für die Einreise nach gültiger kenianischer Adoption ein zustimmungspflichtiges Visum (Touristenvisum?) beantragen müssen!?

Wovon hängt die Zustimmung ab? Womit könnte die deutsche Behörde eine Ablehnung begründen?







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Antwort #6 - 03.03.2008 um 10:28:56
 
In Fragen von Auslandsadoptionen ist auch der Internationale Sozialdienst in Frankfurt ein kompetenter Ansprechpartner (www.issger.de ;   www.fif-ev.de).

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Antwort #7 - 03.03.2008 um 13:31:28
 
Danke für den link Mono.
Ich hab' nun deren Seiten sorgfältig durchgestöbert aber die Orga kommt für unseren Fall leider nicht in Frage. Auf Grund der ihnen erteilten Zulassung beschränkt sich die (kostenpflichtige) Hilfe dieses Vereins und zwar folgendermaßen:

Sie schreiben:  Unsere Vermittlungstätigkeit konzentriert sich in erster Linie auf den Bereich Stiefkind- und Verwandtenadoption mit den genannten Ländern (Kenia ist nicht dabei). Ein Fremdvermittlungsverfahren kommt in besonderen Einzelfällen in Betracht, insbesondere wenn eine enge Verbundenheit zum Herkunftsland, z.B. durch die Staatsangehörigkeit der Bewerber besteht.

Bei sonstigen Fremdvermittlungsverfahren wenden Sie sich bitte an die Zentrale Adoptionsstelle Ihres zuständigen Landesjugendamtes oder an einen anderen Freien Träger

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Antwort #8 - 04.03.2008 um 07:25:11
 
omwana schrieb am 03.03.2008 um 10:18:31:
Danach beantragen wir die Bestätigung nach dem AdoptWirkG von der deutschen Behörde (Landesjugendamt).  


Nein die Bestätigung nach dem AdoptWirkG wird bei dem AG beantragt, welches seinen Sitz am Ort des Sitzes des OLG hat.

Das Landesjugendamt sollte vor einer Adoption im AUsland mitbeteiligt sein, damit nicht hinterher das Ergebnis herauskommt, welches keinem etwas nützt:

Nach kenianischem Recht zwar adoptiert aber in Deutschland nicht anerkennungsfähig weil bspw. die Adoptiveltern aus deutscher Sicht ungeeignet etc pp.

Grüße
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Antwort #9 - 04.03.2008 um 16:05:22
 
Ich werde morgen bei unserem zuständigen örtlichen Jugendamt einen Termin machen (heute ware es schon zu spät) und dann weiß ich hoffentlich mehr über die deutsche Seite der internationalen Adoption bzw. dann habe ich hoffentlich bald die "Eignungsbestätigung" in der Hand, bevor ich nach Kenia reise.
Wie das in Kenia läuft, weiß ich leider immer noch nicht, aber mal sehn...
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Antwort #10 - 04.03.2008 um 16:17:59
 
Meistens machen kleinere Jugendämter selber keine Eignungsprüfung, sondern verweisen auf die Landesjugendämter. Da sind i.d.R. mehrere - kostenpflichtige - Schulungen, bzw. Tests notwendig, bevor ein Bericht erstellt wird.

Trotzdem wünsche ich dir viel Erfolg.

Mit viel jasho und bibii ist das ganze hakuna matata.

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Antwort #11 - 04.03.2008 um 16:56:08
 
Ich habe einige Kontakte die Adoptionen in Kenia selbst bzw. begleitet haben. Dazu kanst Du mir gerne eine PM schreiben. Allerdings waren die Kinder alle wesentlich jünger. Als Anlaufstelle zur weiteren Information kannst Du ja mal hier schauen: http://www.attorney-general.go.ke/adoptions.htm

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Antwort #12 - 05.03.2008 um 17:40:26
 
trixie schrieb am 04.03.2008 um 16:17:59:
Meistens machen kleinere Jugendämter selber keine Eignungsprüfung, sondern verweisen auf die Landesjugendämter. Da sind i.d.R. mehrere - kostenpflichtige - Schulungen, bzw. Tests notwendig, bevor ein Bericht erstellt wird.

trixie


Ich habe mich heute mit einer Kollegin unterhalten, die und deren Mann eine internationale Adoption vor 3 Jahren deshalb aufgegeben haben, weil es beruflich einfach nicht drin war, all' diese Termine wahrzunehmen (und sich dann z.B. sofort aufzumachen, um das Kind im Ausland in Empfang zu nehmen).
Hier ging es allerdings um keinen Jugendlichen wie bei uns und ich denke doch, daß das einen Unterschied macht (machen sollte?). Er ist doch wirklich alt genug, um diese Entscheidung selbst zu treffen, ob wir als seine Eltern geeignet sind oder nicht.  Cool

Ich befürchte, wenn wir hier erst alle Eignungsprüfungen durchmachen müssen (wir sind beide berufstätig) um eine internationale Adoption von hier aus einzuleiten, dann werden wir das in der uns verbleibenden Zeit nie schaffen! Denn sie schreiben auch, daß dieser Eignungsbeschluß des Jugendamtes (social study) vor dem 18. Lebensjahr erfolgen muß.

Ich hab' nun das Folgende über dieses Adoptionswirkungsgesetz gelesen:
Wurde eine Adoption in einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens ausgesprochen, wird diese in allen anderen Vertragsstaaten kraft Gesetzes anerkannt, wenn die zuständige Behörde des Staates, in dem sie durchgeführt worden ist, bescheinigt, dass sie gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist.
Darüber hinaus empfiehlt es sich in jedem Fall, einen Antrag nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) auf Anerkennung einer ausländischen (Minderjährigen-)Adoption zu stellen. Beantragt werden kann nach dem AdWirkG

die Feststellung der Anerkennung und der Wirkungen der ausländischen Entscheidung (§ 2 Abs.1 AdWirkG) oder
deren Umwandlung dahingehend, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach dem deutschen Recht angenommenen Kindes erhält (§ 3 Abs.1 AdWirkG).
Die gerichtliche Anerkennung führt zu einer umfassenden Rechtssicherheit bezüglich der Wirksamkeit der Adoption und ihrer Wirkungen. Die Anträge nach dem AdWirkG können gestellt werden unabhängig davon, ob der Minderjährige in einem Vertragsstaat oder einem Nichtvertragsstaat adoptiert wurde und wann diese Adoption erfolgt ist.


Kenia ist im Sept. 07 diesem Haager Abkommen beigetreten. Wenn wir uns ziemlich sicher sind, daß wir alle Voraussetzungen erfüllen, wäre es dann nicht besser (schneller und sicherer im Hinblick auf sein Alter) wenn wir die deutschen Behörden erst mal außen vor lassen und sie dann vor vollendete Tatsachen stellen.
Ich WEISS  unentschlossen, daß man das nicht tun soll, aber ich kann z.B. die zuständige Sachbearbeiterin sowieso erst in 3 Wochen sprechen. Sie kommt erst in zwei Wochen nach längerer Abwesenheit zurück. weinend

Wir haben schon so viel Zeit verloren, weil er keine Papiere hatte und wir müssen diese Dinge möglichst in den Schulferien erledigen.


Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein      Tippi

...

ProfDrDenis schrieb am 04.03.2008 um 16:56:08:
Ich habe einige Kontakte die Adoptionen in Kenia selbst bzw. begleitet haben. Dazu kanst Du mir gerne eine PM schreiben. Allerdings waren die Kinder alle wesentlich jünger. Als Anlaufstelle zur weiteren Information kannst Du ja mal hier schauen: http://www.attorney-general.go.ke/adoptions.htm



Danke für dein Angebot. Ich hab' dir eine PN geschickt.


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Antwort #13 - 05.03.2008 um 17:54:56
 
omwana schrieb am 05.03.2008 um 17:40:26:
Er ist doch wirklich alt genug, um diese Entscheidung selbst zu treffen, ob wir als seine Eltern geeignet sind oder nicht.  

Minderjährige dürfen nicht  selber alleine entscheiden, was für sie geeignet ist oder nicht.

omwana schrieb am 05.03.2008 um 17:40:26:
Wenn wir uns ziemlich sicher sind, daß wir alle Voraussetzungen erfüllen, wäre es dann nicht besser (schneller und sicherer im Hinblick auf sein Alter) wenn wir die deutschen Behörden erst mal außen vor lassen und sie dann vor vollendete Tatsachen stellen.  

Was erhoffst du dir dann? Dass die Behörde eure Entscheidung einfach abnickt. Ich denke, das kann fürchterlich ins Auge gehen. Dann hast viel Aufwand betrieben und erreicht hast du trotzdem nicht das, was du wolltest.

Siehe nochmals was ronny in # 8 geschrieben hat.

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Antwort #14 - 05.03.2008 um 20:56:02
 
trixie schrieb am 05.03.2008 um 17:54:56:

Was erhoffst du dir dann? Dass die Behörde eure Entscheidung einfach abnickt. Ich denke, das kann fürchterlich ins Auge gehen. Dann hast viel Aufwand betrieben und erreicht hast du trotzdem nicht das, was du wolltest.

Siehe nochmals was ronny in # 8 geschrieben hat.

trixie


Ja, ich fürchte du hast recht  weinend. Wenn wir das in Kenia machen wird es auch nicht einfacher.
Ich habe mich nun schon recht umfangreich informiert und auch eine Anfrage an die Bundesbehörde gestartet sowie einiges zur Gesetzeslage in beiden Ländern durchgelesen. Erschreckend ist, was ich eben gelesen habe, daß Kenia zwingend mindestens 3 Monate Anwesenheit der künftigen Eltern im Land fordert, und zwar am Stück, bevor die Angelegenheit überhaupt dem Gericht übergeben wird. Wenn das so ist, dann können wir es eh vergessen.
Wir können ja nicht unsere Arbeitstelle(n) kündigen, um diese Voraussetzung zu erfüllen.
Ausserdem sehen sie Adoptionen zwischen schwarz und weiß gar nicht gern und, und, und...
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