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frau aus tschechien mit deutschen kind-welcher aufenthalt? (Gelesen: 2.214 mal)
dete
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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09.01.2008 um 15:26:26
 
Hallo ich brauche eure Hilfe für folgende Situation

tschechische Staatsangehörige hat ein deutsches Kind und möchte mit den Kindsvater zusammen in Deutschland leben.
Es ergeben sich jetzt für sie folgende fragen
-Nach welchen Gesetz bekommt sie für Deutschland eine AE?
-Bekommt sie eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis auf Grund des deutschen Kindes?
-Kann sie,wenn es Notwendig wird,Sozialleistungen wie zb Erziehungsgeld und Alg 2 beantragen?

-Oder unterliegt sie Einschränkungen auf den Arbeitsmarkt,obwohl sie ja dann einen Nicht-eu-Bürger/Drittstaater gegenüber schlechter gestellt wäre?

Ich danke euch für eure Hilfe.
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schweitzer
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Antwort #1 - 09.01.2008 um 16:04:20
 
Hallo dete,

die tschechische Frau kann IMHO eine AE nach § 28 (1) Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge über das deutsche Kind beantragen, wenn sie dadurch besser gestellt ist als laut FreizügG/EU -

Damit würde sie auch die Arbeitsgenehmigung erhalten können und die Beantragung von Sozialleistungen wäre nicht hinderlich. - In der Tat kann sie als Pesonensorgeberechtigte für ein deutsches Kind als EU-Staatsangehörige nicht schlechter gestellt werden als eine Drittstaatsangehörige.

=schweitzer=
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dete
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Antwort #2 - 09.01.2008 um 21:23:10
 
Danke für deine Antwort,hatte ich mir auch so gedacht Smiley
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diver_40
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 11.01.2008 um 11:12:58
 
Hallo schweitzer!

Habe deine Antwort gelesen und dazu noch ein paar Fragen. Auf welcher Grundlage unterliegt die tschechische Ehefrau dem AufenthG? Für die ist doch FreizügG/EU einschlägig. AufenthG sagt doch ausdrücklich, gilt nicht für Unionsbürger, außer es ist in einem Gesetz ausdrücklich geregelt. Wo steht, dass in diesem speziellen Fall AufenthG zur Anwendung kommt?

Ansonsten kann sie sich doch auf FreizügG/EU berufen und hat ein Aufenthaltsrecht?

Gruß Ingo
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Mick
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Antwort #4 - 11.01.2008 um 11:27:13
 
diver_40 schrieb am 11.01.2008 um 11:12:58:
Wo steht, dass in diesem speziellen Fall AufenthG zur Anwendung kommt?  

Hi,

eine Regelung für diesen speziellen Fall gibt es
nicht. Wohl aber die Meistbegünstigungsregel
in § 11 FreizügG/EU:

Zitat:
Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.


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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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schweitzer
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Antwort #5 - 11.01.2008 um 11:34:43
 
Ich denke, die Möglichkeit, so, wie von mir hier gepostet, zu verfahren ist durch § 11 (1) 4 FreizügG/EU gedeckt:

Zitat:
Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.


=schweitzer=

Änderung:
Oh, da war Mick schneller - ich hatte noch nach der Vorschrift gesucht und nicht bemerkt, dass er schon gepostet hatte. Sorry - aber doppelt hält besser!  Zwinkernd
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Bishop
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 11.01.2008 um 23:42:02
 
Hallo zusammen,

ich möchte mich nun auch mal zu Worte melden. Ich bin ähmlich derjenige Mann mir dem die Tschechin, von der hier die Rede ist, das Kind hat, von dem hier die Rede ist.  Smiley

Dete hat mich darauf aufmerksam gemacht, das er hier ein Thread zu meinem Thema eröffnet hat, um  netter Weise Fragen zu klären die auf Grund meins Threads auf einer andern Website entstanden ist aufgetreten sind.

Leider sind mir Sachen immer noch unklar und auch hier konnte ich keine klare Antworten gehen da ich galube dass die zwei wichtige Sachen nicht beachtet wurden. Ich muss das aber Wissen und bitte euch noch mal dem nachzugehen, da wir nicht in Ruhe schlafen können sonst. Naja, so schlimm ist es auch nicht aber es immer schlimmer.
Also.

1. Die Tschechien ist nicht meine EHEfrau. Wir sind nicht verheiratet.
2. Tschechien gehört zu den Ländern, die im Mai 2004 der EU beigetreten sind. Sie haben bis 2009 eine "Arbeitserlaubnissperre".

Zu 2. habe ich es so verstanden. Wenn sie sich in Deutschland niederlässt bekommt sie keine Arbeitserlaubnis. Sie muss sich erst mal einen Job suchen. Wenn sie einen gefunden hat muss sie sich füe diesen Job eine Arbeitserlaubnis halen. Wenn das so auch bei uns sein sollte, bekäme sie
ja kein ALG ii, da dieses ja eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis voraussetzt.

Tata. Was nun?  Ärgerlich

Noch dazu habe ich nun das erste mal Bekanntschaft geamcht mit dem Ausländeramt. Der man dort war zuerst freundlich. Und man konnte genau merken wie sich eine Mauer um ihn herum aufgebaut hatte nachdem ich die Wörter. Tschichin, Baby, nach Deutschland ziehen, Arbeitssuche und ALG II gehört hatte.
Er wurde distanziert, Wortarm.

Sein Tenor.. "Da muessen sie erstmal kommen und dann sehen wir mal ob sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommt. Wenn sie Sozialgelder erhält kann es sogar sein, dass sie keine lange bekommt. Da muessen wir prüfen wo von sie leben kann... " etc.

Er ist gar nicht daruf eingegegangen, dass sie wegen des Babys kommt und dass sie eine Universitätsausbildung hat.

Das macht doch einen Unterschied oder nicht?

Wäre sehr dankbar wenn ihr euch meinem Problem noch mal annimmt. Muss das unbedingt sicher wissen, damit ich mich nicht verschaukeln lasse, denn ich denke dass man erst mal versucht die leute los zu werden. Nicht durch lügen unbedingt, aber durch verschweigen.

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Mick
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Antwort #7 - 12.01.2008 um 01:28:31
 
Hi,

vorliegend besteht ein Anspruch auf Erteilung
einer AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Dieser
wird - wie bereits gesagt - nach der Regelung
mit der Meistbegünstigung auch angewendet.
Einfach den Antrag stellen, dann wird sich die
ABH auch damit auseinander setzen. Bei der An-
wendung kommt es weder auf Einkommen noch
auf Sprachkenntnisse an. Eben wie beim normalen
Nachzug Ausländer/in zum deutschen Kind.

Änderung:
Schäffin sagt gerade im Schätt, dass ich darauf
aufmerksam machen soll, dass die AE nach § 28
die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
beinhaltet. Tue ich hiermit.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #8 - 12.01.2008 um 08:03:44
 
Hallo,

in Ordnung. Dieser Text war mir auch schon vorher van dete bekannt. Ich dachte nur, dass dieser aufgrung, dass Tschechien ja zu diesen besagten Ländern gehört, hier von nicht unbedingt enigeschlossen ist, bzw. halt im Punkte 5

(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

eine Ausnahme bildet.

Da ich davon ausgehe, dass du (ihr) das berücksichtigt habt werde ich nun nicht mehr weiter nach fragen.

Danke euch. Weiss nicht warum ihr leuten Anwortet. Aber warum auch immer. Macht weiter so, denn ich denke ihr seit vielen eine grosse unentgeltliche Hilfe.

Gruss,

Bishop, der nun schlauer ist.

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